Familienrecht

(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04.08.2011 III R 55/08 – Kindergeld für im Inland selbständig tätige polnische Staatsangehörige – Persönlicher, zeitlicher und sachlicher Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 – Zurückverweisung wegen Amtsermittlungspflicht des FG)

Aktenzeichen  III R 41/08

Datum:
4.8.2011
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
§§ 62ff EStG 2002
§ 62 EStG 2002
Art 1 Buchst a EWGV 1408/71
Art 2 Abs 1 EWGV 1408/71
Art 13 EWGV 1408/71
Art 76 EWGV 1408/71
Anh I Teil I Buchst D EWGV 1408/71
Art 10 EWGV 574/72
§ 126 Abs 3 S 1 Nr 2 FGO
§ 76 Abs 1 FGO
Art 13ff EWGV 1408/71
Art 1 Buchst u EWGV 1408/71
Art 4 Abs 1 Buchst h EWGV 1408/71
Spruchkörper:
3. Senat

Leitsatz

1. NV: Arbeitnehmer bzw. Selbständiger i.S.d. Art. 1 Buchst. a der VO Nr. 1408/71 ist jede Person, die im Rahmen eines der in dieser Vorschrift aufgeführten Systeme der sozialen Sicherheit gegen die dort angegebenen Risiken unter den dort genannten Voraussetzungen versichert ist .
2. NV: Für die Frage, ob der persönliche Geltungsbereich der VO Nr. 1408/71 eröffnet ist, kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer bzw. Selbständige auch die Voraussetzungen erfüllt, die in ihrem Anhang I Teil I Buchst. D aufgeführt sind .
3. NV: Dass die Person die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Buchst. a der VO Nr. 1408/71 in Bezug auf ihre in Deutschland ausgeübte Tätigkeit nicht erfüllt, bedeutet nicht, dass sie dem persönlichen Geltungsbereich dieser Verordnung nicht unterfällt, denn dieser kann aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dem System der sozialen Sicherheit eines anderen Mitgliedstaats eröffnet sein .

Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 15. November 2007, Az: 14 K 2642/07 Kg, Urteil

Tatbestand

1
I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist polnischer Staatsangehöriger und Vater eines im Juli 2005 geborenen Sohnes, der zusammen mit der Ehefrau des Klägers in Polen lebt. Im Oktober 2004 meldete der Kläger in S einen Betrieb mit den Tätigkeiten Hausmeisterservice (unter Ausschluss erlaubnispflichtiger und handwerklicher Tätigkeiten), Trockenbau, Garten- und Landschaftsbau, Stemmen und Schlitzen, Abbrucharbeiten an.
2
Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) lehnte den Antrag des Klägers, ihm für seinen Sohn Kindergeld zu gewähren, im Dezember 2006 ab. Den hiergegen gerichteten Einspruch des Klägers wies sie mit Einspruchsentscheidung vom 6. Juni 2007 als unbegründet zurück.
3
Mit Urteil vom 15. November 2007  14 K 2642/07 Kg (Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1304) hob das Finanzgericht (FG) den Ablehnungsbescheid und die Einspruchsentscheidung der Familienkasse auf und verpflichtete sie, über den Antrag des Klägers, ihm für seinen Sohn ab Oktober 2006 Kindergeld zu gewähren, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wies es die Klage ab.
4
Mit ihrer Revision rügt die Familienkasse eine unzutreffende Auslegung der Art. 1, 2 und 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO Nr. 1408/71), in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 –VO Nr. 118/97– (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1997 Nr. L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 –VO Nr. 647/2005– (Amtsblatt der Europäischen Union –ABlEU– 2005 Nr. L 117, S. 1).
5
Die Familienkasse beantragt sinngemäß, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
6
Der Kläger hat keinen Antrag gestellt.


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