Familienrecht

Kein Anspruch auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege

Aktenzeichen  Au 3 K 15.1172

Datum:
3.8.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SGB VIII SGB VIII § 27 Abs. 2, § 33, § 39, § 44
AGSG AGSG Art. 35 S. 2, Art. 40

 

Leitsatz

Die Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 33 SGB VIII setzt die Eignung der Pflegeperson voraus; diese verlangt u.a., dass bei einer Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalls von der Pflegeperson keine Gefährdung des Wohls des Kindes bzw. Jugendlichen ausgeht (Anschluss an OVG Münster BeckRS 2012, 45987). (redaktioneller Leitsatz)
Bei der Beurteilung der Eignung der Pflegeperson sind in Bayern maßgeblich die Versagungsgründe aus Art. 35 AGSG zu berücksichtigen; dies gilt auch dann, wenn für eine geleistete Betreuung keine Pflegeerlaubnis iSv § 44 Abs. 1 S. 1 SGB VIII erforderlich ist. (redaktioneller Leitsatz)
Bei der Beurteilung der ausreichenden erzieherischen Fähigkeiten wird nicht allgemein auf die erzieherischen Fähigkeiten der Pflegeperson abgestellt; vielmehr werden die erzieherischen Bedürfnisse und der Entwicklungsstand des Kindes zum Maßstab für die erzieherische Fähigkeit der Pflegeperson gemacht. (redaktioneller Leitsatz)
Hinsichtlich der Frage der Geeignetheit der Pflegeperson iSd. §§ 27, 33 SGB VIII kommt dem Jugendamt im konkreten Einzelfall ein nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Ein Anspruch der Klägerin als Ergänzungspflegerin auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 SGB VIII für das Mündel L. durch die Tante besteht nicht (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Zwar ist die Klägerin aufgrund der familiengerichtlichen Bestallung vom 16. Juli 2014, wonach der Klägerin das alleinige Personensorgerecht für L. zusteht, grundsätzlich anspruchsberechtigt i. S. d. §§ 27, 33, 39 SGB VIII (vgl. BayVGH, B. v. 16.10.2013 – 12 C 13.1599 – juris Rn. 30 unter Bezugnahme auf BVerwG, U. v. 12.9.1996 – 5 C 31/95 – FEVS 47, 433 ff.). Jedoch ist die Auffassung der Beklagten, dass die Tante als Pflegeperson nicht geeignet ist, im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder Jugendlichen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Gemäß § 27 Abs. 2 SGB VIII wird die Hilfe zur Erziehung insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt, wobei sich Art und Umfang nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall richten. Die Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege gemäß der §§ 27, 33 SGB VIII soll dem Kind oder Jugendlichen entsprechend seinem Alter und Entwicklungsstand, seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie in einer anderen Familie eine zeitlich befristete oder auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Wird Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gewährt, so ist nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII – quasi als Annex – auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen (Pflegegeld).
Die Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 33 SGB VIII setzt die Eignung der Pflegeperson voraus; diese verlangt u. a., dass bei einer Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalls von der Pflegeperson keine Gefährdung des Wohls des Kindes bzw. Jugendlichen ausgeht (vgl. OVG NW, B. v. 19.9.2011 – 12 A 2493/10 – juris Rn. 13; vgl. auch § 44 Abs. 2 und 3 SGB VIII).
Bei der Beurteilung der Eignung der Pflegeperson sind in Bayern maßgeblich die Versagungsgründe aus Art. 35 AGSG zu berücksichtigen; dies gilt auch dann, wenn für eine geleistete Betreuung keine Pflegeerlaubnis i. S. v. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erforderlich ist – etwa im Fall von Hilfe zur Erziehung aufgrund einer Vermittlung durch das Jugendamt i. S. v. § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII oder (wie hier) der Verwandtenpflege nach § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII. Dies wird auch dadurch verdeutlicht, dass das Jugendamt einer Person, die nach § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII keiner Erlaubnis bedarf, gemäß Art. 40 Satz 2 AGSG untersagen kann, ein Kind oder einen Jugendlichen bzw. eine Jugendliche in ihrer Familie regelmäßig zu betreuen oder ihm oder ihr Unterkunft zu gewähren, wenn eine Pflegeerlaubnis wegen eines Versagungsgrundes nach Art. 35 AGSG verweigert werden müsste (vgl. zum Ganzen: VG München, U. v. 21.4.2010 – M 18 K 08.5104 – juris Rn. 32).
Gemäß Art. 35 Satz 1 AGSG ist die Pflegeerlaubnis nach § 44 Abs. 1 SGB VIII zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des bzw. der Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. Sie ist nach Art. 35 Satz 2 AGSG insbesondere zu versagen, wenn
1. eine Pflegeperson nicht über ausreichende erzieherische Fähigkeiten verfügt, die dem Entwicklungsstand und den jeweiligen erzieherischen Bedürfnissen des Kindes oder des bzw. der Jugendlichen gerecht werden,
2. die Aufnahme des Pflegekindes nicht mit dem Wohl aller in der Familie einer Pflegeperson lebender Kinder und Jugendlicher vereinbar oder eine Pflegeperson mit der Betreuung eines weiteren Kindes oder eines bzw. einer weiteren Jugendlichen überfordert ist; davon ist in der Regel auszugehen, wenn sich bereits drei Pflegekinder in der Pflegestelle befinden,
3. eine Pflegeperson nicht die Gewähr dafür bietet, dass die von den Personensorgeberechtigten bestimmte Grundrichtung der Erziehung einschließlich der religiösen oder weltanschaulichen Erziehung beachtet wird,
4. Anhaltspunkte bestehen, dass eine Pflegeperson oder eine in ihrem Haushalt lebende Person das sittliche Wohl des Kindes oder des bzw. der Jugendlichen gefährden könnte,
5. die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Pflegeperson und ihre Haushaltsführung offensichtlich nicht geordnet sind,
6. eine Pflegeperson oder die in ihrem Haushalt lebenden Personen an einer Krankheit leiden, die das Wohl des Kindes oder des bzw. der Jugendlichen nicht nur unerheblich gefährdet, oder
7. nicht ausreichender Wohnraum für die Kinder oder Jugendlichen und die im Haushalt lebenden Personen vorhanden ist.
Art. 35 AGSG entspricht unverändert dem bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Art. 22 BayKJHG (amtliche Gesetzesbegründung zu Art. 35 AGSG, LT-Drs. 15/6305 v. 22.9.2006, S. 35).
Art. 35 AGSG enthält somit einen nicht abschließenden Katalog von Gründen, bei deren Vorliegen die Pflegeerlaubnis nach § 44 Abs. 1 SGB VIII zu versagen ist (vgl. amtliche Gesetzesbegründung zum wortgleichen Art. 22 BayKJHG, LT-Drs. 12/10454 v. 9.3.1993, S. 39 f.).
Dies ist nach Art. 35 Satz 2 Nr. 1 AGSG der Fall, wenn die Pflegeperson nicht über ausreichende erzieherische Fähigkeiten verfügt. Dabei wird nicht allgemein auf die erzieherischen Fähigkeiten der Pflegeperson abgestellt; vielmehr wird das in Pflege zu nehmende Kind oder der Jugendliche in den Mittelpunkt gerückt und seine erzieherischen Bedürfnisse und sein Entwicklungsstand werden zum Maßstab für die erzieherische Fähigkeit der Pflegeperson gemacht. Damit ist sichergestellt, dass ganz konkret das Wohl des jeweiligen Kindes oder Jugendlichen berücksichtigt wird (vgl. zum Ganzen: amtliche Gesetzesbegründung zum wortgleichen Art. 22 Satz 2 Nr. 1 BayKJHG, LT-Drs. 12/10454 v. 9.3.1993, S. 39 f.). Art. 35 Satz 2 Nr. 1 AGSG kann etwa einschlägig sein, wenn es der Pflegeperson an einer professionellen Kooperationsbereitschaft im Verhältnis zur Kindsmutter fehlt, vielmehr insoweit eine konfliktbehaftete und von Drohungen und Vorwürfen geprägte Beziehung besteht (vgl. BayVGH, B. v. 9.5.2012 – 12 ZB 10.2184 – juris Rn. 16-19).
Art. 35 Satz 2 Nr. 5 AGSG verpflichtet ferner zur Versagung der Pflegeerlaubnis, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Haushaltsführung der Pflegeperson offensichtlich nicht geordnet sind. Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse sind eine Grundvoraussetzung für die Aufnahme eines Kindes oder Jugendlichen in die Familienpflege. Bei nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen bestünde jederzeit die Gefahr, dass das Kind oder der Jugendliche wieder aus der Pflegefamilie herausgenommen und einem Wechsel der Bezugspersonen und der Lebensumstände unterworfen werden müsste. Dies wäre nicht zu seinem Wohl und widerspräche einer kontinuierlichen Erziehung. Das gleiche gilt im Hinblick auf eine geordnete Haushaltsführung. Art. 35 Satz 2 Nr. 5 AGSG verpflichtet die Jugendämter jedoch nicht, in jedem Einzelfall intensive und möglicherweise tief in die persönlichen Angelegenheiten der Pflegefamilie eingreifende Nachforschungen anzustellen, was sich aus der Verwendung des Wortes “offensichtlich” ergibt (vgl. zum Ganzen: amtliche Gesetzesbegründung zum wortgleichen Art. 22 Satz 2 Nr. 5 BayKJHG, LT-Drs. 12/10454 v. 9.3.1993, S. 39 f.). Art. 35 Satz 2 Nr. 5 AGSG ist tatbestandlich nur dann nicht gegeben, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse bereits ohne Berücksichtigung eines etwaigen Pflegegelds geordnet sind, d. h. auch so der normale Lebensunterhalt ohne Schulden bestritten werden kann (vgl. VG München, B. v. 15.6.2009 – M 18 E 09.2383 – juris Rn. 24).
Eine Versagung der Pflegeerlaubnis ist nach Art. 35 Satz 2 Nr. 7 AGSG schließlich angezeigt, wenn nicht ausreichender Wohnraum für die Pflegefamilie vorhanden ist. Dabei wird nicht nur auf das aufzunehmende Kind oder den Jugendlichen abgestellt, sondern auf alle im Haushalt lebenden Personen (vgl. zum Ganzen: amtliche Gesetzesbegründung zum wortgleichen Art. 22 Satz 2 Nr. 7 BayKJHG, LT-Drs. 12/10454 v. 9.3.1993, S. 39 f.).
Die Arbeitshilfe „Vollzeitpflege“ des Bayerischen Landesjugendamts (2. Aufl. 2009, abrufbar unter www.blja.bayern.de) führt unter Kapitel 2. („Eignungskriterien“), Nr. 2.2 („Ausschlussgründe“) u. a. aus, dass mangelnde erzieherische Fähigkeiten i. S. v. Art. 35 Satz 2 Nr. 1 AGSG etwa bei länger bestehenden erheblichen Schwierigkeiten mit eigenen Kindern bestehen könnten. Auch mangelnde Kooperationsbereitschaft in Form der grundsätzlichen Ablehnung einer Zusammenarbeit mit der Herkunftsfamilie sei ein entsprechender Ausschlussgrund. Nicht geordnete wirtschaftliche Verhältnisse i. S. v. Art. 35 Satz 2 Nr. 5 AGSG seien bei fehlendem ausreichendem Einkommen oder Verschuldung anzunehmen.
Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart ist nach § 36 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII im Zusammenwirken der Fachkräfte des Jugendamts zu treffen. Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung mehrerer Fachkräfte, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Daraus folgt, dass die verwaltungsgerichtliche Überprüfung sich darauf zu beschränken hat, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet wurden, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Adressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B. v. 16.10.2013 – 12 C 13.1599 – juris Rn. 32; B. v. 29.7.2013 – 12 C 13.1183 – juris Rn. 18).
Hiervon ausgehend kommt dem Jugendamt auch hinsichtlich der (Fach-)Frage der Geeignetheit der Pflegeperson i. S. d. §§ 27, 33 SGB VIII im konkreten Einzelfall ein nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, nach der der Begriff der Eignung einer Tagespflegeperson i. S. v. § 43 Abs. 2 SGB VIII ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, dessen Auslegung und Anwendung der vollen gerichtlichen Prüfung unterliegt (BayVGH, B. v. 16.1.2015 – 12 C 14.2846 – NJW 2015, 1192 – juris Rn. 15), ist im dortigen Kontext der Eignung als Tatbestandsvoraussetzung der (gebundenen) Erteilung von Erlaubnissen zur Tagespflege zu sehen; die genannte Rechtsprechung ist indes nicht übertragbar auf einen gegenüber dem Jugendamt geltend gemachten Anspruch auf Hilfe zur Erziehung i. S. d. §§ 27, 33, 39 SGB VIII (vgl. VG Augsburg, B. v. 23.10.2015 – Au 3 K 15.1172 – juris Rn. 47; VG Regensburg, U. v. 10.11.2015 – RO 4 K 15.287 – juris Rn. 24; VG Ansbach, B. v. 9.11.2009 – AN 14 K 08.1085 – juris Rn. 39; U. v. 20.10.2005 – AN 14 K 04.678 – juris Rn. 37; vgl. zuletzt auch BayVGH, B. v. 16.10.2013 – 12 C 13.1599 – juris Rn. 32 a.E., wo die Eignung einer Großmutter als Pflegeperson offenbar als Bestandteil der fachlichen Entscheidung des Jugendamts über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart i. S. v. § 36 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII gesehen wird; a.A. VG München, B. v. 20.3.2013 – M 18 E 12.4704 – juris Rn. 45 unter Bezugnahme auf die BayVGH-Rechtsprechung zu § 43 Abs. 2 SGB VIII; a.A. auch VG Hamburg, U. v. 30.8.2006 – 13 K 1769/06 – juris Rn. 28).
Behördliche Bedenken hinsichtlich der Eignung einer möglichen Pflegeperson – etwa hinsichtlich Zuverlässigkeit oder Kooperationsbereitschaft – müssen gleichwohl substantiiert und mit konkreten Ereignissen belegt werden, um tragfähig zu sein (vgl. BayVGH, B. v. 16.10.2013 – 12 C 13.1599 – juris Rn. 36; B. v. 29.7.2013 – 12 C 13.1183 – juris Rn. 24). Falls das Jugendamt davon ausgeht, dass das Wohl des Kindes in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist, trägt es insoweit grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast (VG München, U. v. 11.12.2013 – M 18 K 12.5685 – juris Rn. 23 m. w. N.).
b) Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben und Grundsätze besteht im vorliegenden Fall kein Anspruch der Klägerin als Ergänzungspflegerin von L. auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 SGB VIII durch die Tante des Mündels. Denn bei einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls ist die Auffassung der Beklagten, dass der Tante nach den Kriterien von Art. 35 AGSG die Eignung als Pflegeperson fehlt, jedenfalls fachlich vertretbar und daher mit Blick auf den gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Jugendamts rechtlich nicht zu beanstanden.
aa) Zwar steht eine Ungeeignetheit der Tante als Pflegeperson mangels erzieherischer Fähigkeiten i. S. v. Art. 35 Satz 2 Nr. 1 AGSG zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht hinreichend fest.
Dies gilt insbesondere mit Blick auf die erzieherischen Probleme der Tante mit ihrem eigenen Sohn, der sich ab September 2007 über mehrere Jahre in einer stationären Jugendhilfemaßnahme befunden hat und wegen eines im Juli 2007 begangenen Sexualdelikts im Jahr 2011 rechtskräftig zu einer nicht unerheblichen Jugendstrafe verurteilt worden ist. Zwar hat die Beklagte insoweit insbesondere auf eine mangelnde Kooperationsbereitschaft der Tante gegenüber dem Jugendamt verwiesen; eine solche ist auch grundsätzlich in den durch die Beklagte vorgelegten Auszügen aus der Jugendhilfeakte des Sohns der Tante dokumentiert (vgl. etwa Hilfeplan v. 7.9.2010, Blatt 60 der Gerichtsakte). Soweit jedoch eigene Kinder einer potentiellen Pflegeperson problembehaftete Lebensläufe aufweisen – etwa aufgrund Alkoholsucht, Drogen oder Kriminalität -, ist bei einem zeitlichen Abstand von mehreren Jahren und einer veränderten Gesamtsituation zu hinterfragen, ob und mit welchem Gewicht die genannten Umstände noch bei der Einschätzung der Eignung einer Pflegeperson berücksichtigt werden können (vgl. BayVGH, B. v. 16.10.2013 – 12 C 13.1599 – juris Rn. 36). Vorliegend liegt die Beendigung der Jugendhilfemaßnahme hinsichtlich des eigenen Sohns der Tante etwa fünf Jahre zurück, der sexuelle Missbrauch durch den Sohn der Tante sogar bereits mehr als acht Jahre. Auch hat sich die Gesamtsituation wohl nunmehr relevant verändert, da der nunmehr 21 Jahre alte Sohn der Tante nicht mehr bei dieser wohnt. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf eine aktuelle Bagatellisierung der Sexualstraftat des Sohnes durch die Tante in Form einer Infragestellung der Angaben des damaligen Opfers verweist, so werden diese Äußerungen zwar durch die Klägerseite nicht grundsätzlich bestritten; jedoch erscheinen diese Äußerungen nicht geeignet, für sich genommen bereits eine mangelnde Erziehungsfähigkeit der Tante zu begründen. Gleiches gilt für wohl getätigte abfällige Äußerungen der Tante hinsichtlich der Kindsmutter – dies räumt auch die Beklagte ein (vgl. Klageerwiderung v. 17.9.2015, Blatt 52 der Gerichtsakte) – sowie einer Vermeidung des persönlichen Kontakts mit der Kindsmutter durch die Tante. Zur Erziehungsfähigkeit der Tante ist überdies die Stellungnahme der Kindertagesstätte vom 12. Dezember 2014 zu berücksichtigen (Blatt 15 f. der Gerichtsakte), die die Tante als zuverlässige und interessierte Ansprechpartnerin für alle Belange des Kindes L. ausweist und ausführt, dass L. durch die sich liebevoll und zuverlässig kümmernde Tante die erforderliche Beständigkeit, Struktur und Sicherheit erhalte.
Überdies ist vorliegend zu bedenken, dass die faktische, seit Dezember 2011 erfolgte Hinnahme einer Betreuung von L. durch die Tante seitens des Jugendamts einerseits und der behördliche Vortrag einer angeblichen Ungeeignetheit der Vollzeitpflege als Jugendhilfemaßnahme durch die Tante mangels Erziehungsfähigkeit andererseits grundsätzlich einen Widerspruch darstellt, der – wenn er sich denn überhaupt auflösen lässt – jedenfalls einer Erläuterung im Rahmen der fachlichen Einschätzung des Jugendamts nach § 36 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bedarf (vgl. BayVGH, B. v. 16.10.2013 – 12 C 13.1599 – juris Rn. 34; B. v. 29.7.2013 – 12 C 13.1183 – juris Rn. 21). Hierzu hat das Jugendamt der Beklagten in der Klageerwiderung vom 17. September 2015 (Blatt 52 der Gerichtsakte) lediglich ausgeführt, dass der Aufenthalt des Kindes bei der Tante derzeit toleriert werde, da keine akute Gefährdung des Kindeswohls gesehen und die Entscheidung von der sorgeberechtigten Klägerin als Ergänzungspflegerin getragen werde. Dieser Vortrag der Beklagten überzeugt das Gericht nicht gänzlich. Zwar ist ein Verbleib von L. im Haushalt der Tante bei fehlender Eignung als Pflegeperson auch ohne Gewährung von Vollzeitpflege i. S. d. §§ 27, 33 SGB VIII rechtlich nicht ausgeschlossen; denn eine Untersagung der Pflegetätigkeit gegenüber einer ungeeigneten Person steht nach dem Wortlaut von Art. 40 AGSG („kann“) im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, das an der Gewährleistung des Kindeswohls auszurichten ist (vgl. Art. 35 Satz 1 AGSG). Auch ist insoweit zu bedenken, dass zwischen Kindeswohlgefährdung i. S. v. § 1666 BGB, die eine Inobhutnahme des Kindes nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII zur Folge haben kann, und der Definition des Kindeswohls bei der Prüfung der Geeignetheit der Pflegeperson zu unterscheiden ist (vgl. BayVGH, B. v. 16.10.2013 – 12 C 13.1599 – juris Rn. 34; VG Regensburg, U. v. 10.11.2015 – RO 4 K 15.287 – juris Rn. 25). Es fehlt vorliegend jedoch an einer hinreichend überzeugenden Begründung, warum im Fall von L. keine akute Gefährdung des Kindeswohls vorliegen soll, wenn doch die Beklagte die Tante zugleich im Lichte von Art. 35 AGSG als mangels Erziehungsfähigkeit ungeeignete Pflegeperson erachtet.
bb) Ebenfalls steht zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht das Fehlen ausreichenden Wohnraums i. S. v. Art. 35 Satz 2 Nr. 7 AGSG hinreichend fest. Es ist durch die Beklagte weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Tante derzeit nicht über hinreichenden Wohnraum verfügen würde, um das Kind L. (weiter) aufzunehmen. Hiergegen spricht auch der Umstand, dass das Kind bereits seit Ende 2011 faktisch bei der Tante lebt. Die bloße hypothetische Möglichkeit eines künftigen Verlusts der aktuell genutzten Wohnung ist ohne konkrete Anhaltspunkte grundsätzlich nicht von Relevanz; die allgemeine finanzielle Situation einer potentiellen Pflegeperson ist insoweit vorrangig i.R. v. Art. 35 Satz 2 Nr. 5 AGSG zu bewerten.
cc) Gleichwohl ist es vorliegend bereits mit Blick auf Art. 35 Satz 2 Nr. 5 AGSG (offensichtlich nicht geordnete wirtschaftliche Verhältnisse) für sich genommen fachlich vertretbar, dass die Beklagte derzeit von einer fehlenden Eignung der Tante als Pflegeperson ausgeht. Daher war dem zusätzlichen Vorliegen etwaiger weiterer eignungsrelevanter Aspekte (Art. 35 Satz 2 Nr. 1 und 7 AGSG) vorliegend gerichtlich nicht im Rahmen einer Beweisaufnahme weiter nachzugehen.
Unstreitig befindet sich die Tante, die auch nach dem Klägervortrag in der mündlichen Verhandlung aktuell weiterhin Arbeitslosengeld II nach dem SGB II (sog. Hartz-IV-Leistungen) bezieht, seit November 2014 in einem Verbraucherinsolvenzverfahren i. S. d. §§ 304 ff. InsO. Nicht geordnete wirtschaftliche Verhältnisse liegen jedoch nach der Rechtsprechung regelmäßig dann vor, wenn über das Vermögen einer Person ein (Verbraucher-)Insolvenzverfahren eröffnet ist; erst wenn ein (Verbraucher-)Insolvenzverfahren zu einer Restschuldbefreiung führt, kann ein Zustand geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse wieder erreicht sein (vgl. allg. BVerwG, U. v. 17.8.2005 – 6 C 15/04 – BVerwGE 124, 110 – juris Rn. 27; NdsOVG, B. v. 25.9.2014 – 7 PA 29/14 – NJW 2014, 3529 – juris Rn. 5). Von einer Restschuldbefreiung ist die Tante vorliegend mit Blick auf die grundsätzlich sechsjährige Wohlverhaltensperiode (vgl. §§ 287 Abs. 2, 294 Abs. 1 InsO) jedoch zeitlich noch derart weit entfernt, dass vorliegend keine geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse anzunehmen sind (vgl. VG Augsburg, B. v. 23.10.2015 – Au 3 K 15.1172 – juris Rn. 55 ff.; a.A. VG München, U. v. 11.12.2013 – M 18 K 12.5685 – juris Rn. 28 a.E., allerdings ohne Thematisierung des Beurteilungsspielraums des Jugendamts). Auch der weiterhin aktuelle Bezug von Arbeitslosengeld II (sog. Hartz-IV-Leistungen) durch die Tante spricht nachdrücklich gegen hinreichend geordnete wirtschaftliche Verhältnisse (vgl. hierzu VG München, B. v. 15.6.2009 – M 18 E 09.2383 – juris Rn. 24).
Wie bereits ausgeführt besteht bei nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen jederzeit die Gefahr, dass das Kind oder der Jugendliche wieder aus der Pflegefamilie herausgenommen und einem Wechsel der Bezugspersonen und der Lebensumstände unterworfen werden müsste; dies ist nicht zu seinem Wohl und widerspricht einer kontinuierlichen Erziehung (vgl. zum Ganzen: amtliche Gesetzesbegründung zum wortgleichen Art. 22 Satz 2 Nr. 5 BayKJHG, LT-Drs. 12/10454 v. 9.3.1993, S. 39 f.). Vor dem Hintergrund dieser mit Art. 35 Satz 2 Nr. 5 AGSG verfolgten gesetzgeberischen Intention gilt, dass auch der Vorschlag der Klägerseite, das Pflegegeld aus § 39 SGB VIII auf ein Treuhandkonto zu überweisen, um sicherzustellen, dass die Geldmittel nicht zweckwidrig zur Schuldentilgung der Tante verwendet werden, nicht sachgerecht ist; denn es geht nicht darum, die bestimmungsgemäße Verwendung des Pflegegelds für den Lebensunterhalt des Pflegekindes L. zu sichern, sondern der allgemeinen Gefahr vorzubeugen, das Pflegekind wegen einer finanziellen Schieflage der Pflegefamilie kurzfristig wieder aus seinem gewohnten Lebensumfeld herausnehmen zu müssen. Gründe, die zu einer abweichenden Risikobewertung im vorliegenden Fall der Tante von L. führen könnten, sind durch die Klägerseite weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die seit September 2015 erfolgende Umschulung der Tante zur Pflege-, Betreuungs- und Hauswirtschaftsassistentin (siehe hierzu die vorgelegten Nachweise über den Abschluss eines Teilmoduls, Blatt 141 f. der Gerichtsakte) wird nach dem Vortrag der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung erst Anfang 2017 abgeschlossen sein und kann die Einkommenssituation der Tante im Wege einer Anschlussbeschäftigung erst hiernach nachhaltig verbessern; die Umschulungsmaßnahme ist daher vorliegend nicht von Relevanz. Zwar hat die Klägerseite im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nunmehr die Gesamthöhe der Verbindlichkeiten mit ca. EUR 30.000,- beziffert und auch die Ursachen der Verschuldung (eigenmächtige Warenbestellungen durch eine Bekannte im Namen der Tante, Mietschulden, Telefonrechnungen) im Ansatz erläutert (Schriftsatz der Klägerseite v. 25.11.2015, Blatt 90 f. der Gerichtsakte); der klägerische Vortrag, dass seit etwa zehn Jahren durch die Tante keine neuen Verbindlichkeiten begründet worden seien, ist jedoch nicht hinreichend substantiiert bzw. belegt worden. Insbesondere enthält das vorgelegte Schlussverzeichnis aus dem Privatinsolvenzverfahren (Blatt 124-126 der Gerichtsakte) keinerlei Daten darüber, wann die jeweiligen Verbindlichkeiten begründet worden sind. Sonstige Belege bzw. Dokumente zum Stand des Privatinsolvenzverfahrens der Tante wurden nicht vorgelegt.
Hinsichtlich der ungeordneten wirtschaftlichen Verhältnisse i. S. v. Art. 35 Satz 2 Nr. 5 AGSG kann der Beklagten auch kein widersprüchliches Verhalten in Form eines gleichwohl mehrjährigen Hinnehmens des Verbleibs von L. bei der Tante vorgeworfen werden; denn das Verbraucherinsolvenzverfahren als maßgebliche eignungsrelevante Tatsache i. S. v. Art. 35 AGSG ist erst seit November 2014 anhängig. Der Klägerin wurde zudem auf ihren Antrag hin bereits mit Schreiben der Beklagten vom 12. März 2015 (Blatt 43 der Verwaltungsakte) mitgeteilt, dass bei der Tante die Eignung als Pflegeperson u. a. deshalb nicht besteht, da die finanziellen Verhältnisse nicht ausreichend gesichert sind.
Soweit die Klägerseite anführt, dass erst die Versagung der streitgegenständlichen Pflegegeldleistungen zur finanziellen Schieflage – und damit zur Gefahr einer erforderlichen Herausnahme des Kinds aus dem Haushalt der Tante – führe, so überzeugt dies nicht. Art. 35 Satz 2 Nr. 5 AGSG ist – wie ausgeführt – tatbestandlich nur dann nicht einschlägig, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse bereits ohne Berücksichtigung eines etwaigen Pflegegelds geordnet sind, d. h. auch so der normale Lebensunterhalt ohne Schulden bestritten werden kann (vgl. VG München, B. v. 15.6.2009 – M 18 E 09.2383 – juris Rn. 24). Art. 35 Satz 2 Nr. 5 AGSG ist zudem auch dann bei der Eignungsprüfung zu prüfen, wenn sich das Kind bereits faktisch im Haushalt der Betreuungsperson befindet; ansonsten könnte sich eine faktische Betreuungsperson – trotz fortdauernder subjektiver Ungeeignetheit i. S. v. Art. 35 AGSG – die Voraussetzungen der Leistung von Pflegegeld nach den §§ 27, 33, 39 SGB VIII schlicht durch Zeitablauf bzw. Aufbau sodann schützenswerter Bindungen quasi „ersitzen“. Dies kann jedoch ersichtlich nicht sachgerecht sein.
dd) Nach alledem ist die Auffassung der Beklagten, dass der Tante bei Gesamtwürdigung des Einzelfalls nach den Kriterien von Art. 35 AGSG derzeit die Eignung als Pflegeperson fehlt, jedenfalls mit Blick auf Art. 35 Satz 2 Nr. 5 AGSG fachlich vertretbar und damit vom gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Jugendamts gedeckt. Bei Fehlen geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse i. S. v. Art. 35 Satz 2 Nr. 5 AGSG sieht das Gesetz nach seinem Wortlaut („ist … zu versagen“) zwingend die Ablehnung der Pflegeerlaubnis vor, d. h. es ist von der Ungeeignetheit als Pflegeperson auszugehen.
Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass eine Verwandtenpflege mit nicht unerheblichen Vorteilen verbunden ist, etwa dem Erhalt der Gesamtfamilie, der Vertrautheit der Verwandten mit der Biografie des Kindes, einer familiäre Verbundenheit und sozialen Nähe zum Kind sowie der Bereitschaft, selbst in schwierigen Situationen das Kind zu behalten; soweit jedoch eine potentielle Pflegeperson eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung und Betreuung nicht gewährleisten kann, liegen die Voraussetzungen einer Vollzeitpflege i. S. d. §§ 27, 33 SGB VIII auch bei der Verwandtenpflege mangels Eignung der Pflegeperson nicht vor (vgl. zum Ganzen: Bayerisches Landesjugendamt, Arbeitshilfe „Vollzeitpflege“, 2. Aufl. 2009, abrufbar unter www.blja.bayern.de, Kapitel 6. „Phasen des Pflegeverhältnisses“, Nr. 6 „Besonderheiten in der Verwandtenpflege“, Nr. 6.2 „Zur Eignungsproblematik“). Das Gericht verkennt ebenfalls nicht, dass sich das Kind L. vorliegend bereits seit Ende 2011 – mithin seit etwa viereinhalb Jahren – faktisch im Haushalt der Tante befindet; auch dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei der Eignung der Pflegeperson um eine konstitutive Tatbestandsvoraussetzung einer Vollzeitpflege i. S. d. §§ 27, 33 SGB VIII handelt.
Das Gericht folgt damit letztlich weiterhin den tragenden Erwägungen, die bereits für den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss maßgeblich waren.
2. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.


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