Familienrecht

Kindesmutter, Unterhaltsvorschußgesetz, Kindesvater, Umgangsvereinbarung, Verwaltungsgerichte, Elternteil, Befähigung zum Richteramt, häusliche Gemeinschaft, Zuwendungen, Unterhaltsgewährung, Widerspruchsverfahren, Widerspruchsbescheid, Informatorische Anhörung, Lebensmittelpunkt, Terminswahrnehmung, Prozeßkostenhilfeverfahren, Doppelte Belastung, Aufhebung, Vertretungszwang, Zeugeneinvernahme

Aktenzeichen  W 3 K 19.39

Datum:
28.1.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 7777
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
UVG § 1 Abs. 1
UVG § 1 Abs. 1 Nr. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen. 
II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 

Gründe

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 13. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2018, mit dem die Beklagte die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für die Zeit vom 1. April 2018 bis einschließlich 31. Dezember 2018 für die Kläger versagt hat. Die Kläger begehren die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für die Zeit ab dem 1. April 2018 und die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides. Streitgegenständlicher Zeitraum ist dabei grundsätzlich der Zeitraum bis zur letzten Behördenentscheidung, also regelmäßig bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids im Dezember 2018 (vgl. Grube, UVG, 2. Auflage 2020, Einleitung Rn. 110 m.w.N.).
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt.
Die Rechtsgrundlage im streitgegenständlichen Zeitraum ist § 1 Abs. 1 Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüssen oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz UVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), zuletzt geändert durch Art. 38 Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451).
Nach § 1 Abs. 1 UVG hat danach derjenige einen Anspruch auf Leistungen, der das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UVG), nur bei einem seiner Elternteile lebt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG) und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a UVG).
Das Verwaltungsgericht ist nach ausführlicher mündlicher Verhandlung einschließlich Beweiserhebung durch Zeugeneinvernahme nicht zu der gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zwingend erforderlichen Überzeugung gelangt, dass die Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. April 2018 bis 31. Dezember 2018 bei „einem“, d.h. nur bei einem einzigen ihrer beiden Elternteile leben, nämlich laut Klagebegründung bei ihrer Mutter. Dies wäre jedoch – neben den anderen zwischen den Beteiligten unstreitigen Voraussetzungen – gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG Voraussetzung für den eingeklagten Leistungsanspruch.
Ein Kind lebt dann im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG bei „einem“ (einzigen) Elternteil, wenn es mit diesem eine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft hat, in der es betreut wird und bei dem betreuenden Elternteil seinen Lebensmittelpunkt hat. Der betreuende Elternteil muss dabei der doppelten Belastung mit Erziehung und Unterhaltsgewährung ausgesetzt sein. So verfolgt der Gesetzgeber mit dem Unterhaltsvorschussgesetz das Ziel, die prekäre Lage eines Alleinerziehenden zu mildern. Alleinerziehend bedeutet nicht, dass der andere Elternteil überhaupt nicht mehr an der Betreuung und Erziehung des Kindes beteiligt sein darf. Eine Beteiligung des anderen Elternteils, die dagegen eine wesentliche Entlastung des Elternteils, das sich als alleinerziehend betrachten möchte, mit sich bringt, führt dagegen zum Fortfall des Anspruchs. Maßgeblich ist daher, welche Person die elementaren Lebensbedürfnisse des Kindes sichert und befriedigt, d.h. wer von den beiden Elternteilen im Wesentlichen für die Pflege, die Verköstigung, die Kleidung, für die Ordnung und Gestaltung des Tagesablaufs sorgt und bei welcher Person das Kind im Wesentlichen seine emotionale Zuwendung erhält. Dies ist im Wege einer umfassenden Prüfung der Umstände des Einzelfalles zu bewerten. Eine Alleinerziehung liegt dann vor, wenn die Sorge eines Elternteils nach ihrer Qualität und Quantität eindeutig dominiert (ständige Rechtsprechung etwa des BayVGH, vgl. z.B. U.v. 24.7.2003 – 12 B 99.2155 – juris, B.v. 10.9.1998 – 12 ZB 97.2588 – juris; B.v. 16.2.2007 – 12 C 06.3229 – juris; vgl. Grube, UVG, 2. Auflage 2020, § 1 Rn. 59, 60 m.w.N.).
Im Rahmen der informatorischen Anhörung der Kindsmutter als Vertreterin der Kläger teilte diese mit, dass jedes Kind bei ihr ein eigenes Kinderzimmer mit Bett und Schreibtisch hat. Die Kinder können ihre Kinderzimmer nach eigenem Geschmack dekorieren, beispielsweise Poster aufhängen. Anfangs mussten bei einem Wechsel der Kinder zum Kindsvater noch Spielsachen mitgegeben werden. Das ist jetzt nicht mehr notwendig, da der Kindsvater nun alles selbst kauft. Die Klägervertreterin geht davon aus, dass die Kinderzimmer beim Kindsvater ähnlich ausgestattet sind, obwohl sie noch nie da war. Regelmäßige Arzttermine übernimmt die Kindsmutter, das macht ungefähr 90 Prozent der angefallenen Arztbesuche aus. Das wird durch ein Arztprotokoll, welches über ein Jahr hinweg geführt worden ist, belegt. Wenn die Kinder beim Kindsvater sind und akut erkranken, geht der Kindsvater mit den Kindern zum Arzt. Wenn ein Kind in der Schule erkrankt, holt es derjenige ab, bei dem es gerade ist. Wenn ein Kind aufgrund von Krankheit länger zu Hause bleiben muss, ist der dafür verantwortlich, bei dem das Kind sich gerade aufhält. Vorgekommen ist dies aber noch nie. Die Kinder können mit der Kindsmutter zum Einkaufen gehen und werden auch mit Haushaltsarbeiten vertraut gemacht. Wie der Kindsvater das handhabt, kann die Kindsmutter nicht sagen. Sowohl beim Kindsvater als auch bei ihr haben die Kinder komplett ausgestattete Kleiderschränke. Für die Kinder kauft jeder alle Kleider. Auch sind sämtliche Sportsachen doppelt vorhanden. … hat seine Fußballausrüstung sowohl bei der Kindsmutter als auch beim Kindsvater. Ebenso verhält es sich mit der Reitausrüstung von … Wechseln die Kinder zwischen den Eltern, dann werden die Kleidungsstücke, die die Kinder gerade tragen, nicht gereinigt und wieder zurückgegeben an das Elternteil, der diese Kleidungsstücke gekauft hat und letztendlich reinigt. Die Kindsmutter unternimmt mit den Kindern regelmäßig Freizeitaktivitäten. Wie dies der Kindsvater handhabt, weiß die Kindsmutter nicht. Sie besucht mit den Kindern auch andere Leute und empfängt Freunde der Kinder bei sich. Der Sohn … ist im Fußballverein. Er hat Training am Dienstag und am Donnerstag. Am Dienstag bringen die Eltern abwechselnd … zum Fußballtraining, am Donnerstag macht dies ausschließlich die Kindsmutter. Fußballspiele besucht überwiegend die Kindsmutter und backt, wenn erforderlich, den Kuchen für die Bewirtung beim Fußball. Auch bei schulischen Veranstaltungen ist die Kindsmutter weit überwiegend zugegen. Den Kindergeburtstag richtet derjenige aus, bei dem die Kinder gerade sind. Jedes Kind hat seinen eigenen Adventskalender bei der Kindsmutter. Hefte für die Schule kauft in der Regel die Kindsmutter. Die Kosten der Mittagsverpflegung trägt die Kindsmutter alleine. Dies gilt ebenso für die Besuche beim Friseur mit … Die Kosten für den Optiker werden geteilt. Die Kosten für die Zahnspange sollen ebenso geteilt werden. Der Kindsvater kommt dabei nicht immer seinen Verpflichtungen nach. Insgesamt wird die Umgangsvereinbarung vom 7. März 2018 eingehalten. Lediglich in den Sommerferien wird manchmal hiervon abgewichen. Die Kindsmutter ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, wenn die Kinder beim Kindsvater sind.
Der Vortrag der Kindsmutter ist in sich schlüssig und glaubhaft. Anhaltspunkte, an der Glaubwürdigkeit der Kindsmutter zu zweifeln, liegen nicht vor. Auch hat der Beklagte, dessen Vertreter während der ganzen Anhörung zugegen war, den Vortrag der Klägervertreterin weder angezweifelt noch bestritten.
Der Kindsvater hat als Zeuge erklärt, dass jedes Kind bei ihm in der Wohnung ein eigenes Kinderzimmer mit Bett und Schreibtisch hat und auch über den Wandschmuck selbst bestimmen kann. Die Kinderzimmer sind mit genügend Spielsachen ausgestattet und werden ausschließlich als solche genutzt. Arztbesuche übernimmt der Elternteil, bei dem die Kinder gerade sind. Das gilt auch für akut notwendige Arztbesuche. Planbare Arzttermine vereinbart die Kindsmutter. Wird das Kind in der Schule krank, holt derjenige das Kind ab, bei dem es gerade ist und betreut es, falls es längerfristig nicht in die Schule kann. Die Kinder gehen mit zum Einkaufen, wenn sie das möchten und helfen auch im Haushalt mit. Die Kinder haben dort feste Aufgaben wie das Wegbringen des Abfalls und das Leeren des Briefkastens. … kocht auch gerne und reinigt ihr Kinderzimmer selbst. Es gibt sowohl bei der Kindsmutter als auch beim Kindsvater komplett ausgestattete Kleiderschränke. Die Kleider, die die Kinder beim Wechseln zwischen den Elternteilen gerade tragen, werden ungereinigt zurückgegeben. Wenn Zeit ist, unternimmt der Kindsvater mit den Kindern auch Freizeitaktivitäten und besucht gemeinsam mit den Kindern auch andere Leute. Die Kinder dürfen auch Freunde zum Übernachten beim Kindsvater einladen und vom Kindsvater aus Freunde besuchen. Zu Sportveranstaltungen und Trainingsterminen bringt das Elternteil die Kinder, bei dem die Kinder gerade sind. Bei Beiträgen zu Vereinsaktivitäten wird der aktiv, bei dem die Kinder sind. Der Kindsvater gibt an, dass er auch schon mal einen Kuchen gebacken hat. Die Sportausrüstung für Fußball und Reiten ist im Wesentlichen doppelt vorhanden. Kindergeburtstag richtet der Elternteil aus, bei dem die Kinder gerade sind. Die Kinder haben beim Kindsvater einen Adventskalender. Elternabende in der Schule übernimmt derjenige, bei dem die Kinder gerade nicht sind. Alle anderen Veranstaltungen deckt der ab, bei dem die Kinder sich gerade aufhalten. Der Kauf von Heften und anderen Schulmaterialien wird finanziell geteilt. Die Umgangsvereinbarung wird tatsächlich gelebt. Schulische Informationen erhalten die Kindsmutter und der Kindsvater gleichermaßen.
Der Vortrag des Kindsvaters ist in sich schlüssig und glaubhaft. Anhaltspunkte, an der Glaubwürdigkeit des Kindsvaters zu zweifeln, liegen nicht vor. Auch haben weder die Kindsmutter als Klägervertreterin noch der Vertreter des Beklagten, die während der ganzen Einvernehmung zugegen waren, den Vortrag des Kindsvaters weder angezweifelt noch bestritten.
Der Vortrag der Elternteile stimmt weitgehend überein, so dass das Gericht bei der Beurteilung von folgendem Sachverhalt ausgehen kann: Es sind bei beiden Elternteilen genügend Spielsachen vorhanden, sodass beim Wechsel der Kinder keine Spielsachen mitgeschickt werden müssen. Planbare Arzttermine vereinbart die Kindsmutter und nimmt diese auch in der Regel wahr. Dies wird auch durch das der Klage beiliegende Arztprotokoll so bestätigt. Bei Akuterkrankungen, die ein Abholen der Kinder von der Schule erforderlich machen, ist das Elternteil in der Verantwortung, bei dem sich die Kinder gerade befinden. Selbiges gilt für den Fall, wenn die Kinder krankheitsbedingt nicht die Schule besuchen können und zuhause betreut werden müssen. Beide Elternteile haben für die Kinder eigene Kleidung gekauft, die sie auch selbst waschen und in den Kleiderschränken der Kinder verwahren. Sportsachen sind ebenfalls doppelt vorhanden. Verantwortlich dafür, Termine in der Schule und bei Sportvereinen wahrzunehmen, ist stets das Elternteil, bei sich die Kinder gerade befinden.
Im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallprüfung und Beurteilung des Sachverhalts stellt das Gericht zunächst für beide Kinder auf die Umgangsvereinbarung vom 7. März 2018 ab. Danach sind die Kinder im Wesentlichen quantitativ mehr bei der Kindsmutter, nämlich zu 60 Prozent der Zeit. Dies spricht zunächst für eine damit einhergehende erhöhte Belastung der Kindsmutter mit Betreuung und Erziehung der Kläger. Relativiert wird dies jedoch bereits dadurch, dass diese Umgangsvereinbarung nach übereinstimmender Aussage der Eltern nicht statisch ausgeführt wird, sondern beispielsweise in den Ferien flexibler gehandhabt wird.
Zudem ist auf die tatsächlich gelebten Verhältnisse im Einzelnen abzustellen.
Es ergibt sich nach der Zeugeneinvernahme des Kindsvaters und der informatorischen Anhörung der Kindsmutter eine ganz erhebliche Entlastung durch den Kindsvater, sodass eine Alleinerziehung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 UVG nicht vorliegt. Daher haben bereits hiernach die Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum bei beiden Elternteilen eine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft, in der ihre elementaren Lebensbedürfnisse einschließlich der emotionalen Zuwendung gesichert werden. Die Kinder sind bei beiden Elternteilen nicht nur Gäste, sondern vollwertige Haushaltsmitglieder. Erhebliches Gewicht misst das Verwaltungsgericht dem Umstand bei, dass die Kläger bei beiden Elternteilen voll eingerichtete Kinderzimmer haben, welche auch nur als solche genutzt werden. Die Kinder haben bei beiden Elternteilen ausreichend Kleidung in jeweils eigenen Kleiderschränken, einschließlich doppelt vorhandenen Sportausrüstungen. Beide Elternteile unternehmen mit den Klägern Freizeitaktivitäten. Etwas anderes ergibt sich nicht dadurch, dass die Kindsmutter glaubwürdig und glaubhaft dargelegt hat, dass sie ihren Sohn … am Donnerstag immer zum Fußballtraining begleitet und mit diesem zum Friseur geht. Die sich dadurch ergebende Mehrbelastung für die Kindsmutter wird durch den Kindsvater nach Darstellung der Kindsmutter insgesamt kompensiert. So ist die Verantwortung für die Kinder im Wesentlichen nahezu gleich aufgeteilt und der Kindsmutter ist es möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wenn die Kinder bei ihrem Vater sind. Sie muss also sich keineswegs immer zur Verfügung halten, um die Kinder schnell beim Vater, falls erforderlich, abholen zu können. Der Kindsvater nimmt sich nicht von seiner Verantwortung gegenüber den Kindern aus. Dass im Alltag der Kinder nicht immer alle anfallenden Aufgaben gleichmäßig verteilt werden können, vermag an dem grundsätzlich entstandenen Eindruck, dass die Elternteile im Wesentlichen die Kinder gleichwertig betreuten, nichts zu verändern. Auch die emotionale Zuwendung ist seitens beider Elternteile gleichermaßen vorhanden; Anzeichen hierfür sind auch beispielsweise, dass die Kläger bei beiden Elternteilen je einen Adventskalender haben und die Kindergeburtstage von beiden Elternteilen bereits ausgerichtet worden sind.
Dem steht auch das Terminprotokoll für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis 31. Dezember 2018 nicht entgegen. Bei dessen Auswertung ergibt sich zwar zunächst ein deutliches Übergewicht zu Gunsten der Kindsmutter, da diese von 21 Terminen der Kläger insgesamt 19 Termine alleine und einen Termin zusammen mit dem Kindsvater wahrgenommen hat. Der Kindsvater hat lediglich einen Termin wahrgenommen. Allerdings hat der Kindsvater nach dessen unbestrittener Aussage gerade bei Abendterminen die Betreuung der Kläger sichergestellt und es der Kindsmutter so erst ermöglicht, diese Termine wahrzunehmen. Dies ist als ganz erheblicher Beitrag des Kindsvaters zur Entlastung der Kindsmutter zu werten. Die Informationen – jedenfalls hinsichtlich der schulischen Termine – werden nach unbestrittener Zeugenaussage des Kindsvaters an beide Elternteile gleichermaßen kommuniziert. Eine Absprache dahingehend, dass nur die Kindsmutter diese Termine wahrnimmt und den Kindsvater davon entpflichtet, liegt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vor. Ebenso wenig weigert sich der Kindsvater, diese Termine wahrzunehmen.
Wenn der Vortrag der Kindsmutter eine möglicherweise ungleiche Aufteilung hinsichtlich der für die Kläger anfallenden Kosten in den Raum stellt, ist dies für die Frage nach dem Lebensmittelpunkt der Kläger unbeachtlich. Für diese Frage kommt es entscheidend darauf an, wo die Kläger „zu Hause sind“ und wer den Klägern im Verhältnis zu den Elternteilen emotionale Zuwendung spendet. Die Kostenaufteilung betrifft das Verhältnis der Elternteile untereinander und kann deshalb hier keine Berücksichtigung finden. Sofern hier eine Veränderung durch die Kindsmutter angestrebt wird, ist dies im familiengerichtlichen Verfahren zu klären.
In der Zusammenschau kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Kläger ihren Lebensmittelpunkt bei beiden Elternteilen und nicht nur alleine bei der Kindsmutter haben. Die Kindsmutter wird durch die Betreuungsleistung des Kindsvaters in einem derartigen Umfang entlastet, dass sie nicht der doppelten Belastung mit Erziehung und Unterhaltsgewährung ausgesetzt ist, welche die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz rechtfertigt.
Damit ist die Tatbestandsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG nicht gegeben.
Nach alledem ist die Klage als unbegründet abzuweisen.
Die Kläger tragen gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.
Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

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