Familienrecht

Kindeswohl, Auskunft, Schuljahr, Kind, Antragsteller, Unterhaltspflicht, Jugendamt, Auskunftsanspruch, Verfahren, Anspruch, Umgang, Missbrauch, Erteilung, Elternteil, elterliche Sorge, berechtigtes Interesse, Vermeidung von Wiederholungen

Aktenzeichen  51 F 347/21

Datum:
16.2.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 14155
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Wunsiedel
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des gemeinsamen Kindes L.W., geboren am xx.xx.2004 zu erteilen und hierzu jeweils vollständige Kopien des Jahresabschlusszeugnisses für das Schuljahr 2019/2020, des Halbjahreszeugnisses für das Schuljahr 2020/2021, des Jahresabschlusszeugnisses für das Schuljahr 2020/2021, des Berufsausbildungsvertrages für die im September 2021 begonnene Berufsausbildung und der künftigen, bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Kindes erteilten Zeugnisse für das Berufsausbildungsverhältnis sowie ein aktuelles Passfoto des Kindes L. W., geboren am xx.xx.2004 auszuhändigen.
2. Die Gerichtskosten des Verfahrens haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Mit Schreiben vom 22.07.2021 beantragte der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin die Erteilung von Auskünften gemäß § 1686 BGB und begehrte insoweit, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des gemeinsamen Kindes L. W., geb. am xx.xx.2004 zu erteilen und hierzu insbesondere das Jahresabschlusszeugnis für das Schuljahr 2019/20, das Halbjahreszeugnis für das Schuljahr 2020/21 sowie das Jahresabschlusszeugnis für das Schuljahr 2020/21, den Berufsausbildungsvertrag für die im September 2021 beginnende Berusausbildung sowie die zukünftigen Zeugnisse für das Berufsausbildungsverhältnis und ein aktuelles Passfoto von L. W. auszuhändigen.
Die Parteien sind die Eltern des gemeinsamen Kindes L. W., geb. am xx.xx.2004, das seit der Trennung der Beteiligten im Haushalt der Antragsgegnerin wohnt. Die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind L. W., geb. am xx.xx.2004 wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 21.02.2020, Az.: 7 UF 3/20 der Antragsgegnerin alleine übertragen. Jedenfalls seit Anfang Juni 2018 besteht zwischen dem Antragsteller und dem Kind L. W. kein persönlicher Kontakt mehr. Das Kind L. W. verweigert die Durchführung von Umgangskontakten mit dem Antragsteller.
Der Antragsteller begehrte gegenüber der Antragsgegnerin mittels WhatsApp-Nachricht vom 25.06.2021 um Auskunft über den Schulabschluss und den weiteren Bildungsweg des Kindes und bat insoweit um Übersendung von Zeugnissen sowie des Ausbildungsvertrages. Dies verwehre die Antragsgegnerin unter Hinweis auf die alleinige elterliche Sorge und den Umstand, dass L. dies nicht möchte. Mit Schreiben vom 25.06.2021 hat der Antragsgegner die Antragstellerin nochmals unter Fristsetzung bis 09.07.2021 um Auskunft gebeten. Daraufhin zeigte sich die anwaltliche Vertreterin der Antragsgegnerin an und erklärte, dass die begehrten Auskünfte nicht erteilt werden, da das Kind dies nicht wolle und nicht nachvollziehbar sei, wofür die Zeugnisse benötigt würden.
Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 12.08.2021 die Abweisung des Antrags. Sie führte aus, dass die Anfrage des Antragstellers per E-Mail und Brief und nicht per WhatsApp erfolgte. Die Antragsgegnerin habe den Antragsteller insoweit blockiert, da er ihr gegenüber äußerte, dass er dafür sorge, dass sie verschwinde. Er werde ihre Familie zerstören, er werde ihren Mann abstechen und er lasse sie erst in Ruhe, wenn sie alles verloren habe. Dies sei auch der Grund für die panische Reaktion des Kindes L. auf das Auskunftsersuchen des Antragstellers.
Der Antragsteller habe Hausverbot für das Grundstück der Antragsgegnerin, da er drohte, sie umzubringen. Auch deswegen habe L. Angst davor, wenn der Antragsteller Informationen über sie habe, dass er ihr irgendwo auflauern könnte. Der Antragsteller habe sich nie nach dem Befinden des Kindes erkundigt und äußerte vielmehr, dass er keine Tochter mehr habe. Im Januar 2019 ließ der Antragsteller dem Kind über seinen Sohn L. ausrichten, dass sie ein falsches Schwein sei und es nicht einmal schaffe, sich persönlich von ihm zu verabschieden.
Der letzte Umgang zwischen dem Antragsteller und dem Kind L. W. fand an Ostern 2018 statt. L.W. wollte ab diesem Zeitpunkt keinen Umgang mehr, da der Antragsteller sie immer fertigmache. Ab etwa 2016 stichelte der Antragsteller L. W. bei jeder sich bietenden Gelegenheit dahingehend an, sie solle gesünder essen und solle nicht so viele Süßigkeiten essen. Auch äußerte der Antragsteller im Beisein des Kindes L.W., die Mutter solle doch verrecken.
L. habe aufgrund dessen kein Vertrauensverhältnis mehr zum Antragsteller und nennt ihn auch nicht Papa oder Vater, sondern lediglich T.
Aus Sicht der Antragsgegnerin steht dem Antragsteller kein Auskunftsanspruch zu, da ein berechtigtes Interesse hierfür fehle. L. untersage der Antragsgegnerin, Informationen über sie herauszugeben. Sie sähe hierin ihr Persönlichkeitsrecht verletzt, wenn ein Foto gegen ihren Willen an den Vater übersandt würde. Da der Antragsteller kein Interesse an L. zeigte und keinen Kontakt zu ihr suchte, läge es in seiner Verantwortung, dass kein Umgang stattfand. Es könnten nicht mehr Informationen verlangt werden, als wenn der Auskunftsberechtigte das Umgangsrecht persönlich ausgeübt und dabei das Kind befragt hätte. L. hätte auch insoweit keine Auskunft gegeben. Auf den Willen des Kindes sei Rücksicht zu nehmen. Die Antragsgegnerin sei auch nicht verpflichtet, eine Auskunft gegen den Willen ihrer Tochter zu erteilen.
Das zuständige Kreisjugendamt Wunsiedel wurde im gegenständlichen Verfahren angehört, § 162 FamFG. Es wurden insoweit Gespräche mit der Antragsgegnerin und dem Kind geführt. Die Antragsgegnerin brachte zum Ausdruck, dass das Kind L. W. keinen Kontakt zum Kindsvater mehr wünsche. Dies bestätigte das Kind L. W.im Gespräch mit dem Kreisjugendamt Wunsiedel. Hintergrund hierfür seien immer wiederkehrende Streitigkeiten zwischen dem Kindsvater und ihr. Dem Wunsch nach einem aktuellen Foto möchte das Kind nicht nachkommen und beruft sich insoweit auf das Recht am eigenen Bild. Das Kreisjugendamt Wunsiedel kam zu der Einschätzung, dass das Kind L. W. deutlich ausdrücke, dass sie keinerlei Kontakt mehr zum Antragsteller wünsche und die Vater-Tochter-Beziehung in der Vergangenheit stark geschädigt wurde.
Der Antragsteller bestreitet über seinen Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 17.09.2021 die Bedrohung der Antragsgegnerin, deren Familie sowie des Kindes L. W. und bestreitet auch, Lena herabwürdigend bezeichnet zu haben. Er bestreitet insbesondere die Äußerung gegenüber der Antragsgegnerin, dass er dafür sorgen werde, dass sie verschwinde, er ihre Familie zerstören werde, er ihren Mann abstechen und sie erst in Ruhe lassen werde, wenn sie alles verloren habe. Ebenso bestreitet der Antragsteller, dass ihm durch die Antragsgegnerin ein Hausverbot für deren Grundstück aus dem Grund erteilt wurde, dass er damit gedroht hätte, sie umzubringen. Der Antragsteller bestreitet weiterhin, dass er in Bezug auf Lena herabwürdigende Äußerungen über Dritte an diese weitergeleitet hat und dass er nie nach L. Befinden gefragt und geäußert hätte, dass er keine Tochter mehr habe. Vielmehr sei der Antragsteller am Wohlergehen und der weiteren schulischen und beruflichen Entwicklung von Lena interessiert, was auch der Grund für den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Auskunft sei.
Der Antragsteller wurde am 05.01.2022 im Wege der Rechtshilfe durch das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein persönlich angehört. Auf den insoweit erstellten Vermerk wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin und das Kind wurden am 15.02.2022 persönlichen angehört. Auch insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf den erstellten Vermerk Bezug genommen.
Der Antrag ist zulässig und absolut überwiegend auch begründet.
Historischer Zweck des Auskunftsanspruchs gemäß § 1686 BGB ist es, einem Elternteil, der das Umgangsrecht nicht ausüben konnte, z.B. weil es ihm – wie vorliegend – nicht gewährt wird, die Möglichkeit zu geben, sich fortlaufend von dem Wohlergehen und der Entwicklung des Kindes zu überzeugen, vgl. BT-Drucks 8/2788, 55; BayObLG FamRZ 1983, 1169, 1170.
Der Anspruch auf Auskunft setzt ein berechtigtes Interesse des Auskunft Begehrenden voraus, das in dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über das Begehren bestehen muss, vgl. BGH FamRZ 2017, 378. Berechtigt ist das Interesse dann, wenn der Elternteil keine andere zumutbare Möglichkeit, insbesondere persönlichen oder brieflichen Kontakt zu dem Kind, hat, sich über die Entwicklung und die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu unterrichten, vgl. BGH ZKJ 2017, 466; BGH FamRZ 2017, 378. Grundsätzlich ist das dann der Fall, wenn der Auskunft begehrende Elternteil keinen Umgang mit dem Kind hat – und zwar auch dann, wenn der fehlende Umgang mit dem Kind auf einer Willensentschließung des die Auskunft begehrenden Elternteils beruht, weil z.B. das Kind ihn ablehnt, vgl. BT-Drucks 8/2788. Dies ist vorliegend der Fall.
Das berechtigte Interesse des Antragstellers Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, ist vorliegend gegeben. Dieser hat insbesondere nachweislich keine anderweitige zumutbare und erfolgversprechende Möglichkeit, sich über die Entwicklung seines Kindes zu informieren.
Der Auskunftsanspruch des § 1686 BGB besteht folglich nur dann nicht, soweit die Auskunft dem Wohl des Kindes widerspricht. Mit der negativen Kindeswohlprüfung soll vor allem missbräuchlichen Ansprüchen entgegengetreten werden, vgl. BayObLG 14.2.1996 – 1 Z BR 182/95. Das Kindeswohl wirkt aber nicht positiv als Maßstab für das Auskunftsrecht, vgl. BT-Drucks 13/4899, 107; die Auskunft muss dem Kindeswohl also nicht dienlich sein. Das Kindeswohl begrenzt vielmehr den Auskunftsanspruch nur insoweit, als ein Missbrauch des Auskunftsrechts vorliegt, für den konkrete Anhaltspunkte bestehen müssen, vgl. BGH FamRZ 2017, 1666; OLG Hamm FamRB 2016, 186; OLG Hamm MDR 2010, 88; BayObLG FamRZ 1996, 813.
§ 1686 BGB kann im Regelfall keinen vollständigen Auskunftsausschluss bewirken, vgl. BT-Drucks 13/4899, 107, sondern nur die Unzulässigkeit bestimmter Auskunftsthemen („soweit“). Insbesondere wenn ein Umgang – wie vorliegend – nicht besteht und der Auskunftsanspruch die einzige Möglichkeit für den ausgeschlossenen Elternteil bedeutet, sich über das Wohlergehen des Kindes zu informieren, ist ein strenger Maßstab anzulegen, vgl. OLG Köln FamRZ 1997, 111.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller sein Auskunftsrecht missbraucht, wurden im gegenständlichen Verfahren weder vorgetragen noch sind solche vorliegend ersichtlich. Ein solcher Missbrauch wird nur in wenigen Fallgestaltungen anzunehmen sein, wenn z.B. die Auskunft begehrt wird, um den Aufenthalt des Kindes auszuforschen. Dieser ist jedoch dem Antragsteller bekannt und hat sich seit dem Verfahren betreffend die elterliche Sorge auch nicht geändert. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller die Auskunft zweckwidrig verwenden könnte. Ausdrücklich nicht rechtsmissbräuchlich ist es, wenn der Auskunftsberechtigte auch die Absicht verfolgt, Tatsachen in Kenntnis zu bringen, die für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind von Bedeutung sind, da das Kind ohnehin gemäß § 1605 BGB auf Verlangen insoweit Auskunft schuldet, vgl. BayObLG 7.12.1992 – 1 Z BR 93/92.
Die Zustimmung des Kindes zur Erteilung der begehrten Auskunft ist grundsätzlich nicht erforderlich, vgl. OLG Hamm FamRZ 2003, 1583. Gleichwohl ist sein Wille, namentlich bei – wie vorliegend – älteren Kindern, im Rahmen der negativen Kindeswohlprüfung zu ermitteln und in die Abwägung miteinzubeziehen. Die bloße Ablehnung des Umgangs mit dem die Auskunft begehrenden Elternteil ist für sich noch kein Grund, den Auskunftsanspruch zu versagen, vgl. BayObLG NJW 1993, 1081. Es ist in diesem Zusammenhang auch zu beachten, dass es vorliegend nicht um Auskünfte aus dem höchstpersönlichen Bereich (z.B. Gesundheit) geht, sondern weit überwiegend um Angelegenheiten aus weniger intimen Bereichen (Schulzeugnisse, Ausbildungsvertrag).
Zu erwähnen ist in diesem Kontext auch, dass die Auskunft nicht persönlich durch den anderen Elternteil erteilt werden muss, sondern auch über eine Mittelsperson, einen Rechtsanwalt oder das Jugendamt, erteilt werden kann, vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2017, 809; OLG Köln NJW-Spezial 2016, 677; OLG FamRB 2016, 186; OLG Köln FamRZ 1997, 111.
In Summe kann festgestellt werden, dass die begehrte Auskunft dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Ein Anspruch auf Auskunft über die schulischen Leistungen, der auch die Übersendung von Kopien der Schulzeugnisse, vgl. insoweit OLG Brandenburg 22.6.2018 – 10 UF 109/15, juris Rn 81; OLG Köln NJW-Spezial 2016, 677; OLG Hamm FuR 2010, 172 und nach Abschluss der allgemeinen Schulausbildung die Übermittlung des Abschlusszeugnisses sowie aktueller Berufsschulzeugnisse umfasst, vgl. insoweit BayObLG FamRZ 1983, 1169, 1170; BayObLG NJW 1993, 1081, 1082; OLG Köln FamRZ 1997, 111, 112; OLG Hamm FamRZ 2003, 1583; LG Karlsruhe FamRZ 1983, 1169, ist gegeben. Als Instrument der elterlichen Sorge ist der Auskunftsanspruch auf die Minderjährigkeit des Kindes zu begrenzen. Soweit der Antragsteller pauschal die Vorlage von „künftigen Zeugnissen für das Berufsausbildungsverhältnis“ begehrt, ist dieser Anspruch begrenzt auf die Zeugnisse, die vor Eintritt der Volljährigkeit des Kindes erteilt werden.
Außerdem besteht vorliegend auch ein Anspruch auf Übersendung eines aktuellen Passfotos des Kindes, vgl. OLG Brandenburg 22.6.2018 – 10 UF 109/15, juris Rn 81; OLG Frankfurt FamRZ 2012, 888; OLG Hamm FamRZ 2010, 909; BayObLG FamRZ 1983, 1169, 1170; BayObLG NJW 1993, 1081, 1082; BayObLG FamRZ 1996, 813; OLG Frankfurt FamRZ 1998, 577; OLG Köln FamRZ 1997, 111, 112. Da ein Anspruch darauf, dass die Fotos in einer bestimmten Art und Weise gestaltet sind (z.B. kein Gruppenfoto) nicht besteht, vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2012, 888, bestehen hinsichtlich der Verpflichtung zur Aushändigung eines unpersönlichen aktuellen Passfotos des Kindes keine Bedenken.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Da auch Verfahren nach § 1686 BGB zu den Kindschaftssachen zählen, gilt auch hier der Grundsatz, dass nicht die Frage des Obsiegens oder Unterliegens von Beteiligten, sondern das Kindeswohl auch für die Frage der Kostenverteilung im Vordergrund steht, sodass im Regelfall die Gerichtskosten zwischen den Eltern hälftig aufzuteilen sind und eine Anordnung der Erstattung außergerichtlichen Kosten unterbleibt, vgl. OLG Köln NJW-Spezial 2016, 677. Von einer offensichtlich unbegründeten Verweigerung der Anspruchserfüllung kann aufgrund der Gesamtumstände nicht ausgegangen werden. Eine einseitige Kostenverteilung nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG war daher nicht vorzunehmen.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 45 Abs. 1 Nr. 3 FamGKG.


Ähnliche Artikel

Die Scheidung einer Ehe

War es bis vor etlichen Jahren noch undenkbar, eine Ehe scheiden zu lassen, so ist eine Scheidung heute gesellschaftlich akzeptiert. Die Zahlen der letzten Jahre zeigen einen deutlichen Trend: Beinahe jede zweite Ehe wird im Laufe der Zeit geschieden. Was es zu beachten gilt, erfahren Sie hier.
Mehr lesen


Nach oben