Familienrecht

LwZB 2/20

Aktenzeichen  LwZB 2/20

Datum:
14.10.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:141021BLWZB2.20.0
Normen:
§ 42 ZPO
§ 321a ZPO
Spruchkörper:
Senat für Landwirtschaftssachen

Leitsatz

Erhebt ein Verfahrensbeteiligter gegen eine verfahrensabschließende Entscheidung eine nicht von vornherein unzulässige Anhörungsrüge, fehlt ihm für ein zugleich gestelltes Ablehnungsgesuch nicht das Rechtsschutzbedürfnis (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 – IX ZB 7/13, juris Rn. 3; Beschluss vom 30. August 2016 – I ZB 10/15, juris Rn. 3 f. und Beschluss vom 17. Mai 2018 – I ZR 195/15, NJW-RR 2018, 1461 Rn. 5).

Verfahrensgang

vorgehend OLG Frankfurt, 17. November 2020, Az: 20 WLw 3/20, Beschlussvorgehend AG Alsfeld, 8. Juli 2020, Az: 31 Lw 3/20

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. November 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gründe

I.
1
Die Klägerin hat gegen den Beklagten vor dem Landwirtschaftsgericht Klage auf Räumung und Herausgabe mehrerer landwirtschaftlich genutzter Grundstücke erhoben. Mit Beschluss vom 8. Juli 2020 ist das von dem Beklagten gegen den Vorsitzenden des Landwirtschaftsgerichts gerichtete Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt worden. Die sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Oberlandesgericht – Senat für Landwirtschaftssachen – durch Beschluss vom 27. August 2020 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Beklagte mit Schreiben vom 8. September 2020 eine Anhörungsrüge erhoben und zugleich die den Beschluss fassenden Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Mit Beschluss vom 17. November 2020 hat das Oberlandesgericht das Ablehnungsgesuch ohne Mitwirkung der hiervon betroffenen Mitglieder als unzulässig verworfen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte das Ablehnungsgesuch weiter.
II.
2
Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, dass ein Ablehnungsgesuch im Rahmen des Verfahrens der Anhörungsrüge nach Abschluss der Instanz nicht mehr statthaft sei. Anders sei es nur, wenn das Verfahren nach einem Erfolg der Anhörungsrüge in die frühere Lage zurückversetzt und fortgeführt werde. Zuvor stehe der Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs die formelle Rechtskraft des Ausgangsbeschlusses und der damit verbundene vollständige Abschluss der Instanz entgegen. Auch der Zweck der Anhörungsrüge spreche für diese Sichtweise. Diese eröffne die Möglichkeit der Selbstkorrektur unanfechtbarer Entscheidungen, und zwar nur im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG. Nach der gesetzlichen Konzeption müsse hierüber gerade das für die Ausgangsentscheidung zuständige Gericht entscheiden. Die Zurückweisung einer Anhörungsrüge begründe daher verfassungsrechtlich im Verhältnis zu der mit der Anhörungsrüge angegriffenen Entscheidung keine eigenständige Beschwer. Eine erneute Streitentscheidung sei in materieller Hinsicht vielmehr erst bei einer begründeten Anhörungsrüge möglich.
III.
3
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LwVG i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Es hat das Ablehnungsgesuch des Beklagten zu Unrecht als unzulässig verworfen.
4
1. Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts. Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch gemäß § 42 ZPO grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil damit die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet haben; die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2007 – IV ZB 38/06, NJW-RR 2007, 1653 Rn. 5; Beschluss vom 30. August 2016 – I ZB 10/15, juris Rn. 3; Beschluss vom 17. Mai 2018 – I ZR 195/15, NJW-RR 2018, 1461 Rn. 1). Einem nach vollständigem Abschluss der Instanz gestellten Ablehnungsgesuch fehlt deshalb grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2007 – IV ZB 38/06, NJW-RR 2007, 1653 Rn. 5, 7).
5
2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts darf aber bei der Beurteilung der Frage, ob im Zeitpunkt der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch die Instanz vollständig abgeschlossen ist, eine erhobene und noch nicht beschiedene Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) nicht unberücksichtigt bleiben. Vielmehr ist zu differenzieren: Erhebt ein Verfahrensbeteiligter gegen eine verfahrensabschließende Entscheidung eine nicht von vornherein unzulässige Anhörungsrüge, fehlt ihm für ein zugleich gestelltes Ablehnungsgesuch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Nur wenn die Anhörungsrüge auf den ersten Blick unzulässig ist, ist auch das Ablehnungsgesuch als unzulässig zu verwerfen.
6
a) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert nicht nur den gesetzlichen Richter, sondern auch einen Richter, der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 – V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 7; BVerfG, NJW-RR 2008, 72, 73 mwN). Dies gesetzlich umzusetzen, dienen im Zivilprozess die Vorschriften der §§ 42 ff. ZPO. Die Regelungen über die Ausschließung und Ablehnung von Richtern sehen dabei – abgesehen von dem in § 43 ZPO angeordneten Verlust des Ablehnungsrechts – eine zeitliche Grenze nicht vor. Solange noch richterliche Streitentscheidungen in materieller oder verfahrensrechtlicher Hinsicht gefordert sind, besteht deshalb der Anspruch der Parteien auf einen unvoreingenommenen Richter (vgl. BVerfG NJW 2011, 2191, 2192; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 29. November 2018 – 9 B 26/18, juris Rn. 4). Stellt beispielsweise eine Partei nach Urteilserlass einen Tatbestandsberichtigungsantrag, fehlt ihr für ein mit dem Antrag verbundenes Ablehnungsgesuch regelmäßig nicht das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1962 – V ZR 212/60, NJW 1963, 46; siehe auch Beschluss vom 11. Juli 2007 – IV ZB 38/06, NJW-RR 2007, 1653 Rn. 7 für den Sonderfall der Ablehnung sämtlicher Richter). Zulässig ist ein Ablehnungsgesuch auch im Falle einer noch ausstehenden Kostenentscheidung nach Klagerücknahme (vgl. BVerfG, NJW 2011, 2191, 2192). Vor diesem Hintergrund ist es konsequent, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Ablehnung nach Verkündung eines (unanfechtbaren) Urteils grundsätzlich ebenfalls als zulässig angesehen wird, wenn zusammen mit dem Ablehnungsantrag eine Anhörungsrüge erhoben wird; die Instanz ist dann nämlich noch nicht vollständig abgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2013 – RiZ 4/12, juris Rn. 16).
7
b) Wenn allerdings die Anhörungsrüge von vornherein unzulässig ist und deshalb ein Eintritt in eine erneute Sachprüfung durch die an der die Instanz abschließenden Entscheidung beteiligten Richter auf den ersten Blick ausscheidet, besteht an deren Ablehnung kein schutzwürdiges Interesse mehr. Vielmehr erweist sich in diesem Fall das Ablehnungsgesuch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 – IX ZB 7/13, juris Rn. 3 u. 5; Beschluss vom 30. August 2016 – I ZB 10/15, juris Rn. 3 f.; Beschluss vom 17. Mai 2018 – I ZR 195/15, NJW-RR 2018, 1461 Rn. 5; siehe auch KG, Beschluss vom 26. März 2018 – 2 U 76/14, juris Rn. 4; OLG Dresden, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – 4 W 655/20, juris Rn. 8). So liegt es beispielsweise, wenn die Anhörungsrüge trotz Anwaltszwangs von der Partei selbst erhoben wird (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 – IX ZB 7/13, juris Rn. 3 u. 5; Beschluss vom 30. August 2016 – I ZB 10/15, juris Rn. 3 f.; Beschluss vom 17. Mai 2018 – I ZR 195/15, NJW-RR 2018, 1461 Rn. 5) oder es (eindeutig) an der Statthaftigkeit fehlt bzw. die Frist des § 321a Abs. 1 Satz 2 ZPO unzweifelhaft versäumt ist (vgl. KG, Beschluss vom 26. März 2018 – 2 U 76/14, juris Rn. 5 f.). Bedarf es dagegen für die Beurteilung der Zulässigkeit der Anhörungsrüge einer wertenden Betrachtung, wie dies regelmäßig bei der – von der Begründetheit der Rüge nicht immer leicht zu unterscheidenden – Frage, ob die Anhörungsrüge den Begründungsanforderungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO genügt, der Fall ist, fehlt einem zugleich gestellten Ablehnungsgesuch nicht das Rechtsschutzinteresse. Es wäre mit dem Schutzgehalt des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht zu vereinbaren, wenn eine solche Wertungsentscheidung von einem möglicherweise nicht unbefangenen Richter getroffen werden würde (zu weitgehend deshalb OLG Dresden, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – 4 W 655/20, juris Rn. 7 f.).
8
c) Die von dem Beschwerdegericht angeführten Gesichtspunkte geben keinen Anlass, von dieser gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen und Befangenheitsgesuche in einem noch nicht beschiedenen Anhörungsrügeverfahren generell und damit auch dann als unzulässig anzusehen, wenn die Anhörungsrüge nicht von vornherein unzulässig ist.
9
aa) Dass die Entscheidung des Gerichts – wie hier der die sofortige Beschwerde des Beklagten zurückweisende Beschluss vom 27. August 2020 – in formelle Rechtskraft erwachsen ist, bedeutet nicht, dass die Instanz damit vollständig abgeschlossen und eine weitere Tätigkeit der abgelehnten Richter ausgeschlossen ist. Vielmehr eröffnet das Gesetz gerade für den Fall der Unanfechtbarkeit einer gerichtlichen Entscheidung die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO, über die noch entschieden werden muss. Die Anhörungsrüge hindert zwar nicht den Eintritt der Rechtskraft. Sie ist aber ein Rechtsbehelf, durch den das Gericht von der Bindungswirkung des § 318 ZPO sowie von der formellen und materiellen Rechtskraft freigestellt wird, wenn die Rüge sich als zulässig und begründet erweist und das Verfahren gemäß § 321a Abs. 5 Satz 1 und 3 ZPO fortzuführen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2010 – XI ZB 33/09, NJW-RR 2011, 427 Rn. 18 im Rahmen der Prüfung des § 47 ZPO).
10
bb) Unbehelflich ist auch der von dem Beschwerdegericht im Anschluss an die Rechtsprechung der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit (vgl. VGH Mannheim, NVwZ-RR 2016, 934 Rn. 3 ff.; BayVGH, NVwZ-RR 2017, 310; BayLSG, Beschluss vom 23. September 2020 – L 11 SF 263/20 AB, juris Rn. 27 ff.; siehe auch BLHAG/Göertz, 79. Aufl., § 42 Rn. 6; kritisch demgegenüber aber BVerwG, Beschluss vom 29. November 2018 – 9 B 26/18, juris Rn. 4 ff.) angeführte Gesichtspunkt, ein Ablehnungsgesuch sei deswegen unzulässig, weil die Verwerfung der Anhörungsrüge verfassungsrechtlich keine zusätzliche Beschwer im Verhältnis zur angegriffenen Entscheidung begründe; das Anhörungsrügeverfahren solle nur eine Selbstkorrektur im Hinblick auf eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das für die Ausgangsentscheidung zuständige Gericht ermöglichen.
11
(1) Die insoweit in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verhält sich nicht dazu, ob ein Ablehnungsgesuch auch noch in einem Verfahren gemäß § 321a ZPO erhoben werden kann. Die Feststellung, die Zurückweisung der Anhörungsrüge schaffe gegenüber der Ausgangsentscheidung keine eigenständige Beschwer, hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 20. Juni 2007 – 2 BvR 746/07, juris Rn. 3) lediglich im Zusammenhang mit der Frage getroffen, ob zulässiger Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde, mit der geltend gemacht wird, das Gericht habe durch eine verfahrensabschließende Entscheidung Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, zusätzlich der die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers zurückweisende Beschluss sein kann. (Nur) dies hat das Bundesverfassungsgericht verneint, weil durch einen solchen Beschluss keine eigenständige Beschwer geschaffen werde und für eine zusätzliche verfassungsgerichtliche Überprüfung einer solchen Entscheidung kein schutzwürdiges Interesse bestehe. Dies ändert aber nichts daran, dass bei einer – nicht von vornherein unzulässigen – Anhörungsrüge die Instanz noch nicht vollständig abgeschlossen ist und die Parteien einen gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich garantierten Anspruch darauf haben, dass die Entscheidung über die Fortsetzung des Verfahrens durch unvoreingenommene Richter erfolgt.
12
(2) Sinn und Zweck der Anhörungsrüge stehen dem nicht entgegen. Sie zielt nicht darauf ab, dass der einzelne Richter sich selbst überprüft. Verfassungsrechtlich geboten ist vielmehr eine Selbstkorrektur durch die Fachgerichte, wenn ein Verstoß gegen die Gewährung des rechtlichen Gehörs vorliegt (vgl. BVerfGE 107, 395, 410 ff.). Diese Überprüfung kann und muss in bestimmten Fällen auch durch einen anderen Richter derselben Instanz erfolgen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn nach Erlass der Entscheidung die Besetzung des Gerichts wechselt (vgl. Musielak in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl., § 321a Rn. 10). Gleiches findet bei einem Erfolg des Ablehnungsgesuchs statt. Die Pflicht zur Selbstkorrektur entfällt nicht, die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG wird dann von einem anderen Richter überprüft.
13
cc) Aus der Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs, auf die das Beschwerdegericht ebenfalls verweist, ergibt sich für die hier allein zu entscheidende Frage nach den zeitlichen Grenzen eines Ablehnungsgesuchs im Zivilprozess nichts anderes. Dass hiernach ein nach einem bestimmten Zeitpunkt angebrachtes Ablehnungsgesuch unzulässig ist und ihm auch nicht mit einer unzutreffenden Behauptung eines Gehörsverstoßes Geltung verschafft werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2014 – 4 StR 479/13, juris Rn. 2; Beschluss vom 27. Januar 2021 – 6 StR 238/20, juris Rn. 3), beruht auf der in § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO festgelegten zeitlichen Grenze für ein Ablehnungsgesuch. Eine vergleichbare Vorschrift enthält die Zivilprozessordnung nicht (vgl. oben Rz. 6).
14
d) Hieraus folgt, dass die Ansicht des Beschwerdegerichts, ein Ablehnungsgesuch sei im Rahmen des Verfahrens der Anhörungsrüge generell nicht mehr zulässig, die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs nicht trägt.
15
3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 577 Abs. 3 ZPO).
16
a) Die von dem Beklagten zugleich mit dem Ablehnungsgesuch gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts vom 27. August 2020 erhobene Anhörungsrüge ist nicht von vornherein unzulässig; unter diesem Gesichtspunkt lässt sich deshalb ein Rechtsschutzinteresse des Beklagten an der Stellung des Befangenheitsantrags nicht verneinen. Sie ist gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, weil ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen den Beschluss vom 27. August 2020 nicht gegeben ist. Der Beklagte hat zudem die Frist des § 321a Abs. 1 Satz 2 ZPO eingehalten. Dass die Anhörungsrüge nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, ist unschädlich. Da die Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts nicht dem Anwaltszwang unterlag (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1 LwVG, § 569 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO), galt Entsprechendes für die von dem Beklagten gegen die Beschwerdeentscheidung persönlich erhobene Anhörungsrüge (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2013 – I ZA 2/13, juris Rn. 6 für den Fall einer Anhörungsrüge gegen die ablehnende Entscheidung des Bundesgerichtshofs über einen dort gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe). Schließlich ist auch die von dem Beklagten angeführte Begründung gemessen an den Anforderungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO nicht auf den ersten Blick unzureichend.
17
b) Ob das Ablehnungsgesuch im Übrigen zulässig und begründet ist, obliegt der Prüfung durch das Beschwerdegericht, das sich hiermit – von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig – bislang nicht befasst hat. Eine Entscheidung des Senats ist hierzu mangels Feststellungen nicht möglich.
IV.
18
1. Danach kann der mit der Rechtsbeschwerde angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts keinen Bestand haben; er ist aufzuheben. Da die Sache nicht entscheidungsreif ist, ist sie zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
19
2. Eine Übertragung der Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf das Beschwerdegericht ist nicht veranlasst, da es sich bei den Kosten der erfolgreichen Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch um Kosten des Rechtsstreits handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2020 – V ZB 59/20, juris Rn. 16).
Stresemann                   Brückner                     Göbel


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