Familienrecht

Nichtannahme einer mangels Fristwahrung unzulässigen Verfassungsbeschwerde – Zu den Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) an die Gewährung von Eilrechtsschutz gegen eine irreversible, sofort vollzogene Disziplinarmaßnahme im Strafvollzug

Aktenzeichen  2 BvR 1855/19

Datum:
14.4.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200414.2bvr185519
Normen:
Art 19 Abs 4 GG
§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG
§§ 108ff StVollzG
§ 114 Abs 2 StVollzG
§§ 94ff StVollzG BE
§ 94 StVollzG BE
§ 95 Abs 1 StVollzG BE
Spruchkörper:
2. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 3. Juli 2019, Az: 592 StVK 91/19 Vollz, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 3. Juli 2019 nicht innerhalb der Monatsfrist ab Zustellung der Entscheidung vorgelegt hat (§ 93 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BVerfGG).
2
Es muss deshalb offenbleiben, ob es der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG genügt, wenn ein gerichtlicher Eilantrag im Hinblick auf eine nicht mehr rückgängig zu machende, sofort vollzogene Disziplinarmaßnahme nicht unverzüglich dem zuständigen Richter vorgelegt und bearbeitet wird. Ist der Antrag nicht schlüssig begründet, so wird das Gericht gleichwohl zu situationsgerechtem Handeln ohne weiteres Zögern verpflichtet sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1993 – 2 BvR 1808/92 -, Rn. 12). Wo die Dringlichkeit eines Eilantrages es erfordert, muss das angerufene Gericht, wenn es eine Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt einholt, die für eine rechtzeitige Entscheidung erforderliche Zügigkeit der Kommunikation sicherstellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. August 2011 – 2 BvR 1739/10 -, Rn. 29). Diese Maßstäbe sind bei Postlaufzeiten innerhalb des Gerichts von drei Tagen sowie der Verfügung einer Stellungnahmefrist, die zeitlich nach dem Ende des Vollzugs der Disziplinarmaßnahme liegt, nicht gewahrt.
3
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Die Scheidung einer Ehe

War es bis vor etlichen Jahren noch undenkbar, eine Ehe scheiden zu lassen, so ist eine Scheidung heute gesellschaftlich akzeptiert. Die Zahlen der letzten Jahre zeigen einen deutlichen Trend: Beinahe jede zweite Ehe wird im Laufe der Zeit geschieden. Was es zu beachten gilt, erfahren Sie hier.
Mehr lesen