Familienrecht

Nichtzulassungsbeschwerde, Beschwerde, Vorabentscheidung, Beschwerdeverfahren, Erinnerung, Rechnung, Antragsteller, Erinnerungsverfahren, Wert, statthaft, Schreiben, Artikel, GKG, offensichtlich, Wert des Beschwerdegegenstands

Aktenzeichen  11 W 1847/20

Datum:
11.1.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 10625
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

13 T 10699/20 2020-12-11 LGMUENCHENI LG München I

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers vom 23.12.2020 gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 11.12.2020 wird verworfen.

Gründe

I.
Mit Schreiben vom 12.11.2020 hat der Antragsteller gegen die Schlusskostenrechnung vom 29.10.2020 (Kostenrechnung II, Nr. …; Kostenrechnung der LJK vom 04.11.2020: Kassenzeichen: …) „Einspruch, Widerspruch und Rechtsbeschwerde“ eingelegt.
Mit der angegriffenen Rechnung wurde dem Antragsteller eine Beschwerdegebühr nach Nr. 1812 KV-GKG in Höhe von € 60,- in Rechnung gestellt. Konkret abgerechnet wurde das unter dem Az. 13 T 10699/20 geführte Beschwerdeverfahren (vgl. Beschluss vom 02.10.2020, Bl. 30/32 d.A.).
Nach Nichtabhilfe durch die Kostenbeamtin (vgl. Bl. 40 d.A.) wies das Landgericht die Erinnerung des Antragstellers mit Beschluss vom 11.12.2020 zurück (vgl. Bl. 44/46 d.A.). Der Beschluss enthielt die Rechtsmittelbelehrung „Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar“.
Gegen diesen Beschluss, dem Antragsteller offensichtlich am 18.12.2020 zugegangen, erhob dieser mit Schreiben vom 23.12.2020 „Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO“ und beantragte „Vorabentscheidung gemäß Artikel 267 AEUV“ (vgl. Bl. 47/48 d.A.).
Im Beschluss vom 30.12.2020 (vgl. Bl. 49/51 d.A.) hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 66 Abs. 2 GKG findet gegen die Entscheidung über die Erinnerung die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands € 200,- übersteigt. Vorliegend beträgt die Beschwerdegebühr als Festgebühr jedoch nur € 60,-, sodass die Beschwerde nicht statthaft ist.
Das Landgericht hatte in seiner Rechtsmittelbelehrungauf die Unanfechtbarkeit hingewiesen und entsprechend die Beschwerde auch nicht ausdrücklich zugelassen. Die Nichtzulassung ist unanfechtbar (vgl. § 66 Abs. 3 a.E. GKG).
Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).


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