Familienrecht

Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde

Aktenzeichen  IX ZA 19/10

Datum:
26.5.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 114 S 1 ZPO
§ 544 Abs 1 S 1 ZPO
Spruchkörper:
9. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Hannover, 26. April 2010, Az: 20 T 70/09, Beschlussvorgehend AG Hannover, 6. November 2009, Az: 417 C 11545/09

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 26. April 2010 wird abgelehnt.

Gründe

1
Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Zivilprozessordnung sieht ausnahmslos keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausschließlich gegen Berufungsurteile eröffnet, nicht aber gegen Entscheidungen, die in Beschlussform ergehen (BGH, Beschl. v. 16. November 2007- IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes einschließlich dessen § 92a, auf den sich die Antragstellerin stützt, sind in einem Anwaltshaftungsprozess weder direkt noch analog anwendbar.
Ganter                          Raebel                             Vill
                 Lohmann                           Pape


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