Familienrecht

Sozialgerichtliches Verfahren – Unzulässigkeit der Berufung – Nichtzulassung – Unterschreitung des Beschwerdewerts – Grundsicherung für Arbeitsuchende – Streitgegenstand – keine Berücksichtigung weiterer Bewilligungszeiträume

Aktenzeichen  B 14 AS 148/13 B

Datum:
26.9.2013
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BSG
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BSG:2013:260913BB14AS14813B0
Normen:
§ 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG
§ 95 SGG
§ 41 Abs 1 S 4 SGB 2
Spruchkörper:
14. Senat

Verfahrensgang

vorgehend SG Gotha, 2. August 2012, Az: S 22 AS 4946/09, Urteilvorgehend Thüringer Landessozialgericht, 25. März 2013, Az: L 4 AS 1391/12, Beschluss

Tenor

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 25. März 2013 werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1
Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Sozialgerichtsgesetz ). Die Kläger haben zur Begründung ihrer Beschwerden keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung oder Verfahrensmangel) gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt oder bezeichnet.
2
Die Kläger stützen ihre Beschwerden zunächst auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG und rügen eine Verletzung des § 144 Abs 1 SGG. Zur Bestimmung des Beschwerdewerts habe das LSG sich ausschließlich an dem geforderten Zahlbetrag orientiert, aber nicht beachtet, dass die strittige Anrechnung des Kindergeldes für den Kläger zu 2 bei der Klägerin zu 1 als Einkommen nicht nur zu einer Verringerung der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bei dieser führe, sondern auch zu einer Beschwer des Klägers zu 2, weil dieser seinen Bedarf nicht aus dem Kindergeld, sondern seinem Vermögen decken müsse.
3
Mit diesem Vortrag wird jedoch kein Verfahrensmangel bezeichnet. Der Beschwerdewert von 750 Euro wird auch nach dem Vortrag der Kläger in diesem Rechtsstreit nicht erreicht. Zur Berechnung des Beschwerdewertes ist nach § 144 Abs 1 SGG bei Geldleistungen auf den unmittelbar strittigen Betrag abzustellen (§ 202 Satz 1 SGG iVm §§ 2 bis 9 Zivilprozessordnung, hier also Leistungen nach dem SGB II für die Klägerin zu 1 in Höhe von 595 Euro. Die Kläger haben selbst vorgetragen, dass der Kläger zu 2 nur mittelbare wirtschaftliche Vorteile durch die Bewilligung von höheren Leistungen bei der Mutter erlangt. Solche rechtlichen oder wirtschaftlichen Folgewirkungen bleiben aber außer Ansatz (BSG vom 6.2.1997 – 14/10 BKg 14/96 – SozR 3-1500 § 144 Nr 11; BSG vom 27.7.2004 – B 7 AL 104/03 R – SozR 4-1500 § 144 Nr 2; BSG vom 31.1.2006 – B 11a AL 177/05 B – SozR 4-1500 § 144 Nr 3; Breitkreuz in Breitkreuz/ Fichte, SGG, 2009, § 144 RdNr 21 mwN; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 144 RdNr 15 mwN; Peters/Sautter/Wolff, SGG, Stand der Einzelkommentierung 5/2009, § 144 RdNr 53; vgl auch § 13 Abs 2 Gerichtskostengesetz idF vom 17.8.2001: bei bezifferter Geldleistung ist deren Höhe maßgebend). Auch die Voraussetzungen der (Rück-)Ausnahme in § 144 Abs 1 Satz 2 SGG – wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr – sind nicht erfüllt, weil Leistungen für einen kürzeren Zeitraum umstritten sind.
4
Die Kläger rügen des Weiteren eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl Krasney/ Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX, RdNr 65 f).
5
Die Kläger haben die Frage formuliert
“Ist die Berufung auch dann nach § 144 Abs. 1 S. 2 SGG zulässig, wenn wiederkehrende oder laufende Leistungen streitig sind, die in zeitlich aufeinander folgenden Verwaltungsakten abschnittsweise bewilligt werden?”,
aber nicht anhand der vorliegenden Rechtsprechung und Literatur aufgezeigt, wieso zu Ihrer Beantwortung eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) als Revisionsgericht erforderlich erscheint.
6
Wegen dieser Rechtsfrage ist in der Rechtsprechung geklärt, dass aus der abschnittsweisen Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II von in der Regel sechs Monaten (§ 41 Abs 1 SGB II) eine zeitliche Zäsur folgt, die eine entsprechende Begrenzung des Streitgegenstandes bewirkt (BSG vom 30.7.2008 – B 14 AS 7/08 B; BSG vom 22.7.2010 – B 4 AS 77/10 B; ebenso für die abschnittsweise Bewilligung von Kindergeld BSG vom 6.2.1997 – 14/10 BKg 14/96 – SozR 3-1500 § 144 Nr 11). Denkbare Folgewirkungen für folgende Bewilligungszeiträume bleiben außer Betracht (ebenso für den Eintritt einer Sperrzeit BSG vom 31.1.2006 – B 11a AL 177/05 B – SozR 4-1500 § 144 Nr 3), zumal eine andere Sichtweise die mit der Neuregelung des § 96 SGG durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.3.2008 (BGBl I 444) beabsichtigte Begrenzung der Klageerweiterung mittels ändernden oder ersetzenden Bescheiden konterkariert würde (vgl dazu BT-Drucks 16/7716 S 18 f). Eine eingehende Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung und der hierzu veröffentlichten Literatur (zustimmend Knittel in Hennig, SGG, Stand der Einzelkommentierung 10/2011, § 144 RdNr 28; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, aaO, § 144 RdNr 21a), aus der ersichtlich würde, weshalb eine nochmalige Befassung mit dieser Rechtsfrage durch das BSG erforderlich sein sollte, fehlt vollständig. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Einwände ist den Darlegungsanforderungen ebenfalls nicht genügt. Es wird aus der Beschwerdebegründung nicht ersichtlich, weshalb die Regelungen in § 143 Abs 2, § 145 SGG, die bei dem Nichterreichen des Beschwerdewerts eine Zulassung der Berufung durch das LSG in Fällen der grundsätzlichen Bedeutung oder Divergenz des Rechtsstreits oder bei Vorliegen eines Verfahrensmangels vorsehen, zur Wahrung des in Art 19 Abs 4 Grundgesetz garantierten effektiven Rechtsschutzes nicht ausreichen sollten. Ob dieses Ergebnis sozialpolitisch im Vergleich mit anderen Streitgegenständen unbefriedigend ist (so Breitkreuz in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2009, § 144 RdNr 15), hat der Senat schließlich nicht zu entscheiden.
7
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.


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