Familienrecht

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz; Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht

Aktenzeichen  7 B 26/09, 7 B 26/09 (7 C 1/10)

Datum:
19.1.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 4 UmwRG
§ 5 UmwRG
Spruchkörper:
7. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 12. Februar 2009, Az: 1 A 10722/08, Urteilnachgehend BVerwG, 10. Januar 2012, Az: 7 C 20/11, EuGH-Vorlage

Gründe

1
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie wirft insbesondere die klärungsbedürftige Frage auf, ob § 5 UmwRBehG mit Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, soweit er die Anwendbarkeit von § 4 UmwRBehG für Verwaltungsverfahren, die bis zum 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind, auch dann ausschließt, wenn eine behördliche Entscheidung erst nach diesem Tag ergangen ist.
2
Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 GKG.


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