Familienrecht

Unterhaltsvorschuss aufgrund alleiniger Verantwortung eines Elternteils

Aktenzeichen  M 18 K 16.3912

Datum:
4.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 26490
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1
UVG § 1 Abs. 1 Nr. 1 u Abs. 3

 

Leitsatz

1 Bei der für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss maßgeblichen Frage, ob ein Kind bei einem seiner Elternteile lebt, ist darauf abzustellen, ob der allein stehende Elternteil wegen des Ausfalls des anderen Elternteils die doppelte Belastung mit Erziehung und Unterhaltsgewährung in seiner Person zu tragen hat (vgl. BVerwG BeckRS 2012, 60257). (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
2 Verbringt das Kind regelmäßig einen Teil des Monats auch bei dem anderen Elternteil, ist entscheidend auf die persönliche Betreuung und Versorgung, die das Kind bei dem anderen Elternteil erfährt, und die damit einhergehende Entlastung des alleinerziehenden Elternteils bei der Pflege und der Erziehung des Kindes abzuheben. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Bescheide des Beklagten vom … in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom … werden aufgehoben.
II. Der Beklagte hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Die Bescheide vom … in der Form des Widerspruchsbescheids vom … waren aufzuheben, da sie rechtswidrig sind und die Kläger in ihren Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Kläger sind als Anspruchsinhaber nach § 1 UVG neben dem nach § 9 UVG antrags- und damit auch klagebefugten Elternteil ebenfalls klagebefugt (vgl. VG München, Urt.v. 21.9.2016 -M 18 K 15.3156 – juris m.w.N.). Die Klagefrist ist eingehalten.
Rechtsgrundlage für die Einstellungsbescheide vom 29. Oktober 2015 ist § 48 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Dauerverwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der wesentlichen Änderung ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also der Erlass des Widerspruchsbescheides (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Auflage § 113 Rn. 45; BVerwG, U.v. 18.12.2017 – 5 C 36/16 – juris Rn. 13ff.).
Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen für einen Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz haben sich zum maßgeblichen Zeitpunkt die tatsächlichen Verhältnisse nicht wesentlich geändert. Die streitgegenständlichen Bescheide sind daher rechtswidrig.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG ist Voraussetzung für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss u.a., dass der Betroffene bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt. Ein Kind lebt im Sinne dieser Vorschrift bei einem seiner Elternteile, wenn es mit ihm eine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft unterhält, in der es auch betreut wird. Dem Sinn und Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes entsprechend ist das Merkmal nur erfüllt, wenn der allein stehende leibliche Elternteil wegen des Ausfalls des anderen Elternteils die doppelte Belastung mit Erziehung und Unterhaltsgewährung in seiner Person zu tragen hat. Abgrenzungsprobleme entstehen, wenn das Kind regelmäßig einen Teil des Monats auch bei dem anderen Elternteil verbringt. Es ist entscheidend auf die persönliche Betreuung und Versorgung, die das Kind bei dem anderen Elternteil erfährt, und die damit einhergehende Entlastung des alleinerziehenden Elternteils bei der Pflege und der Erziehung des Kindes abzuheben. Trägt der den Unterhaltsvorschuss beantragende Elternteil trotz der Betreuungsleistungen des anderen Elternteils tatsächlich die alleinige Verantwortung für die Sorge und Erziehung des Kindes, weil der Schwerpunkt der Betreuung und Fürsorge des Kindes ganz überwiegend bei ihm liegt, so erfordert es die Zielrichtung des Unterhaltsvorschussgesetzes, das Merkmal als erfüllt anzusehen, dass das Kind lediglich bei einem seiner Elternteile lebt. Wird das Kind hingegen weiterhin auch durch den anderen Elternteil in einer Weise betreut, die eine wesentliche Entlastung des den Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteils bei der Pflege und der Erziehung des Kindes zur Folge hat, ist das Merkmal zu verneinen (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2012 – 5 C 20/11 – BVerwGE 144, 306 Rn. 20). Das Kind lebt nicht bei lediglich einem Elternteil, wenn die leiblichen Eltern – auch wenn sie nicht zusammen wohnen – die Erziehungsaufgaben so untereinander aufteilen, dass keiner der Elternteile diese Aufgabe ganz oder weit überwiegend alleine erfüllen muss. Dabei ist nicht zu fordern, dass die Erziehungs- und Betreuungsanteile in quantitativer und qualitativer Hinsicht gleich sind. Es genügt, wenn der andere Elternteil in wesentlichem Umfang an der erzieherischen Leistung mitwirkt (VG München, U.v. 21.9.2016 – M 18 K 15.3156 – juris Rn. 33 m.w.N.).
Ausgehend von dem Gesetzeszweck setzt der Begriff des Zusammenlebens im Sinne des § 1 Abs. 3 UVG bei unverheirateten Eltern nicht zwingend voraus, dass diese eine eheähnliche Lebensgemeinschaft oder eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 und Abs. 3a SGB II bilden. Vielmehr ist entscheidend darauf abzustellen, ob die Eltern des Kindes nur in einer Weise Kontakt haben, die eher der Situation eines alleinstehenden Elternteils entspricht oder ob unter Berücksichtigung der vielfältig möglichen – und nicht nur idealtypischen – Formen familiären Zusammenlebens eher von einer faktisch vollständigen Familie auszugehen ist. Hierzu genügt, dass in der Wohnung, in der das Kind mit einem Elternteil lebt, der andere Elternteil einen – wenn auch nicht notwendig seinen einzigen – Lebensmittelpunkt hat. Haben die Eltern eines Kindes hingegen allenfalls in einer Weise Kontakt, die der Situation eines alleinerziehenden Elternteils entspricht, so fehlt es an einem Zusammenleben im Sinne des § 1 Abs. 3 UVG. Auch hinsichtlich des Begriffs des Zusammenlebens kommt es entscheidend darauf an, inwieweit eine wechselseitige Unterstützung der Eltern bei der Bewältigung der familiären Alltagssituation erfolgt (OVG NRW, B.v. 14.4.2015 – 12 A 157/15 – juris Rn. 6 m.w.N.).
Dementsprechend sieht auch die Verwaltungsvorschrift zum Unterhaltsvorschussgesetz unter Nr. 1.3.1 vor, dass Leistungen nach dem UVG auch dann nicht gezahlt werden, wenn das Kind mit beiden Elternteilen in einer Wohnung lebt, auch wenn die Eltern dauernd getrennt leben würden.
Das Gericht ist vorliegend nach der ausführlichen informatorischen Anhörung der Mutter der Kläger zu der Überzeugung gelangt, dass der Kindsvater zum maßgeblichen Zeitpunkt weder in der Wohnung der Kindsmutter seinen Lebensmittelpunkt hatte, noch maßgeblich für die Betreuung der Kläger über die Ausübung des Umgangsrechts hinausgehend zur Verfügung stand.
Sowohl die Kindsmutter als auch der Kindsvater haben gegenüber dem Beklagten regelmäßig dargelegt, dass der Kindsvater sich ausschließlich im Rahmen seines Umgangsrechts gelegentlich bei der Familie aufhalte. Der Kindsvater war zum maßgeblichen Zeitpunkt (und auch weiterhin) obdachlos und ohne Meldeadresse. Die mehrfachen Mitteilungen des Bundesamts für Justiz bezüglich der Anschrift des Kindsvaters können diese Ansicht nicht erschüttern. Insoweit handelt es sich nämlich lediglich um die Mitteilung, dass die Staatsanwaltschaft München II dem Bundesamt mitgeteilt habe, dass der Kindsvater sich unter der Adresse der Kindsmutter aufhalten solle, § 28 Abs. 2 BZRG. Auf die Nachfrage des Beklagten vom … an die Staatsanwaltschaft München II hierzu reagierte diese offenbar nicht. Aus den weiteren Stellungnahmen ergibt sich jedoch, dass der Kindsvater und sein Bevollmächtigter offenbar verschiedene Zustellungsadressen für den Kindsvater gegenüber gegen diesen ermittelnden Behörden angegeben haben. Alleine diese -von der Kindsmutter zu keinem Zeitpunkt gebilligte – Adressangabe, wie auch ihr Schreiben vom … belegt, führt nicht zu einer Änderung der tatsächlichen Umstände. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass der Kindsvater sich immer wieder auch bei der Kindsmutter und seinen Kindern zur Ausübung seines Umgangsrechts aufgehalten hat. Diese Aufenthalte mögen zum Teil auch mit der Kindsmutter aufgrund ihrer Ausbildungstermine und damit zusammenhängenden Abwesenheiten abgestimmt gewesen sein. Darüber hinaus war der Beitrag des Kindsvaters jedoch für die Kindsmutter nicht in einer Form vorhersehbar und planbar, dass von einer wechselseitigen Unterstützung der Eltern ausgegangen werden kann. Insoweit waren die Ausführungen der Kindsmutter im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2018 nachvollziehbar, in sich stimmig und glaubhaft. Sie führte aus, dass sie seit September 2017 auf Vermittlung der Grundschule der Kläger eine Umgangsregelung mit dem Kindsvater habe. Bis dahin sei der Umgang völlig unplanbar gewesen und nicht regelmäßig erfolgt. Der Kindsvater sei gelegentlich auch viele Wochen nicht präsent gewesen und dann wieder am … aufgetaucht. Sofern sie den Kindsvater wegen ihren Fortbildungsveranstaltungen um Betreuung der Kinder gebeten habe, sei jedes Mal unklar gewesen, ob er die Betreuung wahrnehme und wie lange er für die Betreuung tatsächlich vor Ort bleibe. In der Zeit der Obdachlosigkeit des Kindsvaters habe sie diesem erlaubt, sich in der Wohnung aufzuhalten, wenn er in … verweilte. Er habe auch einen Schlüssel für die Wohnung gehabt und dort seine Körperpflege betreiben können. Da sie selbst große Auseinandersetzungen und Probleme mit dem Kindsvater gehabt habe, habe eine Übernachtung solange sie selbst in der Wohnung anwesend sei, nicht stattfinden sollen. Sofern er dennoch in der Wohnung übernachtet habe, sei dies insbesondere aus Rücksicht auf ihre Kinder und deren Mitleid mit dem Kindsvater erfolgt. Ihre Kinder hätten ihr Vorwürfe gemacht, wenn sie den Vater weggeschickt habe. Sie sei damals mit der Situation völlig überfordert gewesen und habe ihren Kindern den Vater nicht wegnehmen wollen. Mit den Besuchen bei ihr zuhause sei regelmäßig auch der Umgangskontakt des Kindsvaters mit seinen Kindern abgegolten gewesen.
Das Gericht geht daher davon aus, dass die familiäre Situation im maßgeblichen Zeitraum von erheblichen Unsicherheiten und Problemen geprägt war, insbesondere aufgrund der Obdachlosigkeit des Kindsvaters. Auch wenn der Kindsvater sein Umgangsrecht ausüben wollte und wohl auch intensiven Kontakt mit seinen Kindern hatte und hat, so stellte seine Präsenz keine Unterstützung der Kindsmutter bei der Bewältigung der familiären Alltagssituation dar. Die Kindsmutter musste vielmehr entsprechend dem Bild einer Alleinerziehenden die alleinige Betreuung der Kinder bis auf geringe Ausnahmesituationen organisieren und konnte nicht auf eine zuverlässige Unterstützung durch den Kindsvater bauen (Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann/von Koppenfels-Spies, Unterhaltsvorschussgesetz, § 12a Rn. 7). Die tatsächlichen Verhältnisse hatten sich dementsprechend zum Zeitpunkt der Bewilligungsbescheide vom 12. Februar 2015 nicht wesentlich geändert. Der Einstellungsbescheid war damit rechtswidrig und aufzuheben.
Einer zusätzlichen Verpflichtung des Beklagten auf Fortzahlung bedurfte es nicht, da durch die Aufhebung des Einstellungsbescheides die Bewilligungsbescheide vom … weiter fortwirken. Den diese Bescheide gewähren die Leistungen „bis auf weiteres“ und stellen daher eine Regelung über den Erlasszeitraum hinaus dar (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 18.12.2017 – 5 C 36/16 – juris Rn. 22 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 14.7.1998 – 5 C 2.97 – juris). Auch die Änderungsbescheide vom 23. Juli 2015 betreffen ausschließlich die festgesetzte Höhe der Leistung und nicht die Grundentscheidung über die Leistungsgewährung.
Da der Beklagte rechtswidrig trotz der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Einstellungsbescheide nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Zahlung laut der Angaben des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingestellt hat, besteht insoweit ein Nachzahlungsanspruch der Kläger. Im Übrigen obliegt es dem Beklagten zu prüfen, ob, insbesondere durch die Umgangsregelung seit September 2017, eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, die zu einer Einstellung der Bewilligung der Unterhaltsvorschusszahlungen nach § 48 SGB X, ggf. auch rückwirkend auf diesen Zeitpunkt, verpflichtet bzw. berechtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Kostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Kostenausspruchs beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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