Familienrecht

Unzulässige Richtervorlage zur Vereinbarkeit von §§ 21 Abs 1 Nr 4 Halbs 2, 27 Abs 3 Nr 5 Halbs 2 PStG mit Art 4 Abs 1, 2 GG sowie Art 3 Abs 1, Abs 3 GG – Versagung der Eintragung der muslimischen Religionszugehörigkeit eines Kindes ins Geburtenregister mangels Status der Religionsgemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts – unzureichende Vorlagebegründung bei mangelnder Auseinandersetzung des vorlegenden Gerichts mit Rechtslage und Literatur

Aktenzeichen  1 BvL 13/10

Datum:
20.11.2012
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2012:lk20121120.1bvl001310
Normen:
Art 3 Abs 1 GG
Art 3 Abs 3 GG
Art 4 Abs 1 GG
Art 4 Abs 2 GG
§ 80 Abs 2 S 1 BVerfGG
BMI-20100329-SF
§ 21 Abs 1 Nr 4 Halbs 2 PStG vom 19.02.2007
§ 27 Abs 3 Nr 5 Halbs 2 PStG vom 19.02.2007
§ 5 PStV
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend LG Münster, 17. September 2010, Az: 5 T 73/10, Vorlagebeschluss

Gründe

I.
1
Die Vorlage betrifft die freiwillige Eintragung der Religionszugehörigkeit in das Geburtenregister. Beteiligter zu 1) des
Ausgangsverfahrens ist das gemeinsame Kind des Beteiligten zu 2) und seiner Ehefrau. Die Geburt wurde gemäß § 21 Personenstandsgesetz
(PStG) beim Standesamt beurkundet. Als Religionszugehörigkeit der Mutter wurde “römisch-katholisch” eingetragen. Die Eintragung
“muslimisch” beim Beteiligten zu 2) und auf Wunsch der Eltern gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 5 Halbsatz 2 PStG auch bei dem Kind lehnte
der Standesbeamte ab, weil es sich beim Islam nicht um eine Religionsgemeinschaft mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts handele. Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragten beim Amtsgericht, den Standesbeamten zur Eintragung der Religionszugehörigkeit
“muslimisch” anzuweisen. Die Vorschrift des § 21 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 PStG verstoße gegen Art. 4 Abs. 1 GG. Der Staat sei
außerdem zur religiösen und weltanschaulichen Neutralität verpflichtet. Als Eltern hätten sie für den Beteiligten zu 1) entschieden,
dass seine Religionszugehörigkeit muslimisch sein solle. Sie hätten einen Anspruch darauf, diese Entscheidung auch im Rahmen
staatlicher Beurkundungen zu dokumentieren. Es liege ein Eingriff in die Glaubensfreiheit vor, weil die Beteiligten gehindert
würden, ihren Glauben zu manifestieren, zu bekennen und zu verbreiten.

2
Das Amtsgericht wies den Antrag zurück. Das Landgericht hat auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) das Verfahren
ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 BVerfGG die Frage vorgelegt, ob § 21 Abs. 1 Nr.
4 Halbsatz 2 PStG sowie § 27 Abs. 3 Nr. 5 Halbsatz 2 PStG mit Art. 3 und Art. 4 Abs. 1 GG vereinbar seien. Zur Begründung
führt es im Wesentlichen aus:

3
Die Kundgabe der Religion nach außen sei in jedem Fall durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützt. Hinsichtlich der Beteiligten
zu 1) und 2) erwecke die Geburtsurkunde aber den Eindruck, als ob die Betroffenen keine Religion hätten. Die Unterscheidung
nach dem rechtlichen Status der Religionsgemeinschaft, die in der Fassung der §§ 21, 27 PStG bis zur Änderung durch das Gesetz
zur Reform des Personenstandsrechts vom 19. Februar 2007 (BGBl I S. 122) noch nicht enthalten gewesen sei, stelle eine Ungleichbehandlung
dar, für die eine sachliche Rechtfertigung nicht erkennbar sei und sich insbesondere nicht aus Art. 140 GG in Verbindung mit
Art. 137 Abs. 5 WRV ergebe. Danach sei nur eine differenzierende Behandlung der Religionsgemeinschaften gestattet, nicht jedoch
ihrer Angehörigen. Um diese gehe es jedoch bei der Eintragung in die Geburtsurkunde. Das vom Amtsgericht angeführte Argument,
es sei leicht zu prüfen, ob eine Religionsgemeinschaft eine öffentlichrechtliche Körperschaft sei, während die Frage, ob überhaupt
eine Religionsgemeinschaft vorliege, bei sehr kleinen religiösen Zusammenschlüssen oder bestimmten Stammeszugehörigkeiten
schwierig zu beantworten sei, überzeuge nicht. Denn eine Überprüfung der Angaben der Eltern finde bei der Beurkundung der
Geburt ohnehin nicht statt (Hinweis auf Gaaz/Bornhofen, Personenstandsgesetz, 2. Aufl. 2010, § 15 Rn. 13). Es sei kein Grund
ersichtlich, wieso der Standesbeamte nicht schlicht eintragen könne, was die Eltern als Religionszugehörigkeit angäben, auch
wenn ihm diese nicht bekannt sei oder er nicht feststellen könne, ob es sich überhaupt um eine Religionsgemeinschaft handele.

II.
4
Die Vorlage ist unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügt.

5
a) Das Bundesverfassungsgericht legt in ständiger Rechtsprechung einen strengen Maßstab an die Begründungsanforderungen an,
der gewährleistet, dass der Grundsatz der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen gegenüber dem fachgerichtlichen Verfahren
gewahrt wird (vgl. BVerfGE 65, 265 ; 97, 49 ). Hiernach muss das vorlegende Gericht in nachvollziehbarer und für
das Bundesverfassungsgericht nachprüfbarer Weise darlegen, aus welchen Gründen es von der Unvereinbarkeit der Norm mit der
Verfassung überzeugt ist, und dass es bei seiner anstehenden Entscheidung auf die Gültigkeit der Norm ankommt (vgl. BVerfGE
77, 259 ; 97, 49 ; 98, 169 ; 105, 61 ; stRspr). Die Begründung der Vorlage muss aus sich heraus verständlich
sein. Das vorlegende Gericht muss den für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Sachverhalt und die rechtlichen Erwägungen
erschöpfend darlegen und mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass die vorgelegte Norm nicht verfassungskonform
auszulegen und entscheidungserheblich ist (vgl. BVerfGE 68, 311 ; 77, 259 ; 83, 111 ; 107, 59 ).

6
Das Gericht muss sich insofern eingehend mit der fachrechtlichen Ausgangslage auseinandersetzen und die Erwägungen ausführlich
darlegen, die seine rechtliche Würdigung tragen. Hierzu gehört die Berücksichtigung der in Rechtsprechung und Fachliteratur
entwickelten Rechtsauffassungen ebenso wie das Eingehen auf unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten, soweit diese für die
Entscheidungserheblichkeit von Bedeutung sein können (vgl. BVerfGE 86, 71 ; 105, 48 ; 105, 61 ). Das Gericht muss
den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben und auch die verfassungsrechtlichen Fragen unter Einbeziehung der Rechtsprechung
und der Fachliteratur sorgfältig prüfen (vgl. BVerfGE 79, 240 ; 86, 71 ). Es muss sodann darlegen, dass es eine
verfassungskonforme Auslegung der vorgelegten Norm geprüft und in vertretbarer Weise ausgeschlossen hat (vgl. BVerfGE 96,
315 ). Schließlich muss das vorlegende Gericht darlegen, dass es auf die Norm in entscheidungserheblicher Weise ankommt,
inwiefern es also bei Gültigkeit der beanstandeten Regelung zu einem anderen Ergebnis käme als im Falle ihrer Ungültigkeit
und wie es dieses Ergebnis begründen würde; Zweifel an der Verfassungsgemäßheit genügen nicht (vgl. BVerfGE 79, 245 ;
86, 52 ; 86, 71 ).

7
b) Der Vorlagebeschluss setzt sich nicht hinreichend mit der fachrechtlichen Rechtslage auseinander und genügt so nicht den
Anforderungen an die Begründung eines konkreten Normenkontrollantrags. Die Auffassung des Landgerichts, die Angaben der Eltern
zur Religionszugehörigkeit würden bei der Beurkundung der Geburt im Geburtenregister nicht geprüft, so dass es nicht darauf
ankomme, ob die Angaben leicht zu prüfen seien, ist unzureichend begründet. Die in dem Vorlagebeschluss zitierte Kommentierung
geht davon aus, dass jedenfalls der Status der Körperschaft des öffentlichen Rechts zu prüfen sei (vgl. Gaaz/Bornhofen, Personenstandsgesetz,
2. Aufl. 2010, § 15 Rn. 13). Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz in der Fassung vom 29. März 2010,
auf die der Vorlagebeschluss nicht eingeht, verweist zur Prüfung, ob eine Religionsgemeinschaft den Status einer Körperschaft
des öffentlichen Rechts besitzt, in Ziffer A 3.1.1 auf die vom Bundesministerium des Innern herausgegebene bundesweite Zusammenstellung
der Religionsgemeinschaften in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Mit der in § 5 der Verordnung zur
Ausführung des Personenstandsgesetzes geregelten Pflicht des Standesbeamten, Eintragungen im Personenstandsregister und sonstige
Beurkundungen erst vorzunehmen, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt ermittelt und abschließend geprüft worden ist, setzt
sich der Vorlagebeschluss ebenfalls nicht auseinander.

8
Soweit der Vorlagebeschluss darauf abstellt, dass gemäß § 21 PStG in der bis zum 31. Dezember 2008 gültigen Fassung die Eintragung
der Religionszugehörigkeit nicht vom Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts abhängig war und ein Grund für die Änderung
nicht ersichtlich sei, fehlt es ebenfalls an einer umfassenden Auseinandersetzung mit der fachrechtlichen Rechtslage. Der
Gesetzgeber hat damit die Eintragungsfähigkeit von Religionsgemeinschaften der Nutzungsmöglichkeit der Personenstandsregister
durch die Religionsgemeinschaften angepasst: § 65 Abs. 2 PStG n.F. hat die Regelung aus § 86 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zum Personenstandsgesetz a.F. (Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden) übernommen, nach der nur
Religionsgemeinschaften in der Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts den Behörden bei der Benutzung der Personenstandsregister
gleichgestellt sind. Ausführungen zu den Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur zur Eintragungsfähigkeit von Religionsgemeinschaften
vor der Neufassung des Personenstandsgesetzes fehlen (vgl. dazu OLG Hamm, Beschluss vom 22. November 1990 – 15 W 398/89 -,
juris; Kissner, StAZ 2010, S. 18).

9
Der Vorlagebeschluss stellt auch den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab nicht hinreichend dar. Die Beteiligten sind an
der Kundgabe ihrer Religion sowohl gegenüber dem Standesbeamten als auch gegenüber sonstigen – auch staatlichen – Stellen,
denen die Geburtsurkunde vorgelegt würde, nicht gehindert. Die Bekenntnismöglichkeit hängt nicht von der Eintragung in das
Geburtenregister ab. Inwiefern dennoch ein Eingriff in Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG vorliegen soll, erschließt sich aus der
Vorlage nicht.

10
Auch die Prüfung der verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG genügt nicht den Anforderungen von § 80
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Die gerügten Vorschriften des Personenstandsgesetzes knüpfen an die Organisationsform der einzutragenden
Religionsgemeinschaft an (vgl. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV). Der Vorlagebeschluss hätte die Möglichkeit
einer Ungleichbehandlung muslimischer Religionsgemeinschaften auch unter Einbeziehung der Rechtsprechung und der Fachliteratur
eingehend darlegen müssen (vgl. dazu Korioth, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 140 GG, dort Art. 137 WRV Rn. 66 ff. ;
Kissner, StAZ 2010, S. 18).

11
Die Auffassung des Landgerichts, es sei nicht ersichtlich, wieso der Standesbeamte nicht schlicht eintragen könne, was die
Antragsberechtigten wollten, setzt sich zudem nicht hinreichend mit der Wirkung der Beurkundung auseinander. Der Gesetzgeber
hat erkennbar ein berechtigtes Interesse daran, dass Eintragungen in das Geburtenregister nicht beliebig erfolgen.

12
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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