Familienrecht

Unzulässiges Ablehnungsgesuch nach Abschluss der Instanz

Aktenzeichen  5 W 968/20

Datum:
16.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 41351
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO §§ 42 ff.

 

Leitsatz

Ein nach vollständigem Abschluss der Instanz gegen den entscheidenden Richter gestelltes Ablehnungsgesuch ist unzulässig. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

28 T 3799/20 2020-06-04 LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 4.6.2020, Az. 111 C 3429/20, wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.
Mit Schreiben vom 27.2.2020 beantragte der Antragsteller persönlich beim Amtsgericht München den Erlass einer einstweiligen Verfügung im Zusammenhang mit der Kündigung eines Kontoführungsvertrags seitens der Antragsgegnerin. In diesem Schreiben stellte er auch den Antrag auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Mit Beschluss vom 16.3.2020 (PKH-Heft, Bl. 17/20) lehnte das AG München den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung ab. Mit Schreiben vom 25.3.2020 legte der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 16.3.2020 „Einspruch, Widerspruch und Rechtsbeschwerde“ ein mit dem Ziel, „in öffentlicher Verhandlung zu entscheiden und mir den hierfür verpflichtenden Anspruch eines rechtlichen Beistands sowie eines kostenfreien Rechtszugangs zu gewähren“ (S. 3). Das Amtsgericht legte das Rechtsmittel als sofortige Beschwerde aus und half dieser durch Beschluss vom 26.3.2020 nicht ab (Bl. 15/17). Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 1.5.2020 unter Bezugnahme auf die Ausführungen in den Beschlüssen des Amtsgerichts vom 16.3.2020 und 26.3.2020 zurück (Bl. 21/22).
Mit Schreiben vom 12.5.2020 legte der Antragsteller „Einspruch, Widerspruch und Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung vom 5.5.2020“ ein. Darin stellte er einen Befangenheitsantrag gegen die Vorsitzende Richterin, welche den Beschluss vom 1.5.2020 erlassen hatte, und bat um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit Beschluss vom 4.6.2020 wies das Landgericht das Ablehnungsgesuch des Antragsstellers mit der Begründung zurück, dass nach dem vollständigen Abschluss einer Instanz ein Ablehnungsgesuch nicht mehr zulässig sei, da die getroffene Entscheidung ohnehin nicht mehr geändert werden könne.
Mit Schreiben vom 17.6.2020 legte der Antragsteller „gegen den Beschluss vom 8.6.2020 Einspruch, Widerspruch und Rechtsbeschwerde“ ein, beantragte gleichzeitig „Verfahrenskonformitätsprüfung gemäß Art. 267 AEUV und Zurücksetzung der korrelierenden Verfahren in den vorherigen Stand zur rechtskonformen Verfahrensdurchführung“ und darüber hinaus „Überprüfung der richterlichen Befähigung der, in die genannten Verfahren, involvierten Richter“.
Das Landgericht legte das Schreiben vom 17.6.2020 als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 4.6.2020 aus und half dieser durch Beschluss vom 26.6.2020 nicht ab.
II.
Das Schreiben des Antragstellers vom 17.6.2020 ist als sofortige Beschwerde zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 46 Abs. 2 ZPO, auch wenn es den angegriffenen Beschluss mit falschem Datum nennt, aber unbegründet. Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 12.5.2020 zu Recht als unzulässig angesehen, da dieses nach Abschluss der Beschwerdeinstanz einging, in welchem sich der Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Landgerichts vom 1.5.2020 über die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe befand. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im Beschluss vom 4.6.2020, insbesondere die dort zitierte Literatur und Rechtsprechung, wird Bezug genommen.
Eine Befugnis des Oberlandesgerichts, die Befähigung von Richtern am Amtsgericht oder Landgericht zum Richteramt zu überprüfen, besteht nicht; insofern ist daher von Seiten des Oberlandesgerichts nichts veranlasst.
Für ein vom Antragsteller angeregtes Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV besteht kein Raum, da nicht die Auslegung europarechtlicher Rechtsnormen in Frage steht.
Kosten: § 97 ZPO.


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