Familienrecht

Unzulässigkeit und Unstatthaftigkeit der Rechtsbeschwerde in Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung

Aktenzeichen  IX ZB 154/10

Datum:
23.8.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 78 Abs 1 S 3 ZPO
§ 544 Abs 1 S 1 ZPO
§ 574 Abs 1 ZPO
§ 793 ZPO
Spruchkörper:
9. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Chemnitz, 7. Juni 2010, Az: 3 T 4/10, Beschlussvorgehend AG Döbeln, 28. Oktober 2009, Az: 1 M 1523/09

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 7. Juni 2010 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen.

Gründe

1
Das für die Gläubigerin am 14. Juni 2010 eingelegte Rechtsmittel ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln, weil die Zivilprozessordnung ein anderes Rechtsmittel gegen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts nicht eröffnet. Die Rechtsbeschwerde ist indes schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Sie ist überdies unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Gemäß § 793 ZPO findet gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen, zwar die sofortige Beschwerde statt. Eine generelle Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die daraufhin ergangenen Beschwerdeentscheidungen ist hingegen nirgends bestimmt. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde auch nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausschließlich gegen Berufungsurteile eröffnet, nicht aber gegen Entscheidungen, die in Beschlussform ergehen (BGH, Beschl. v. 16. November 2007 – IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
Kayser                   Gehrlein                      Fischer
                Pape                          Grupp


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