Familienrecht

Vaterschaftsanerkennung

Aktenzeichen  300 UR III 28/16

Datum:
12.9.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 132341
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 1592 Nr. 2, § 1594
EGBGB Art. 19 Abs. 1
StAG § 4 Abs. I S. 1

 

Leitsatz

Tenor

Der anerkennende Vater, Herr …, ist in das Geburtenregister der Kinder … und …, jeweils geb. am …2016, als Vater einzutragen.

Gründe

I.
Die Mutter der Kinder, Frau …, besitzt die deutsche und die rumänische Staatsangehörigkeit. Sie ist durch das seit dem 16.02.2016 rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Augsburg von ihrem Ex-Ehemann Herrn … geschieden. Der geschiedene Ehemann ist ausschlließlich rumänischer Staatsangehöriger. Beide Kinder haben von ihrer Mutter (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. I Satz 1 StAG erworben.
Der leibliche Vater der Kinder, Herr …, ist ausschließlich rumänischer Staatsangehöriger und hat am 21.04.2016 vor dem Standesamt Augsburg die Vaterschaft für beide Kinder angekannt. Die Mutter stimmte jeweils in gleicher Urkunde zu. Der geschiedene Ehemann stimmte seinerseits am 10.05.2016 den Vaterschaftsanerkennungen zu. Die Geburt der Kinder ist bisher noch nicht beurkundet.
Der Wunsch aller Beteiligten geht dahin, die Kinder sogleich mit Herrn … als Vater zu beurkunden.
II.
Nachdem das Kind während der Ehe der Kindesmutter empfangen wurde, hätte es nach rumänischem Recht den geschiedenen Ehemann der Mutter zum Vater.
Das Gericht folgt jedoch der Rechtsmeinung des OLG Karlsruhe (FamRZ 2016, 924 ff.). Demnach ist in Abkehr vom Prioritätsprinzip darauf abzustellen, dass die väterliche Abstammung des Kindes im vorliegenden Fall gem. Art. 19 Abs. 1 EGBGB sowohl nach deutschem als auch nach rumänischem Recht beurteilt werden kann. Nach dem Günstigkeitsprinzip ist diejenige Rechtsordnung maßgeblich, welche den Kindern schnellstmöglich zu ihrem wahren Vater verhilft. Im vorliegenden Fall ist vor der Beurkundung der Geburt ein anerkennungswilliger Vater vorhanden. Alles spricht daher dafür, die Abstammung der Kinder nach deutschem Recht zu beurteilen. Nach deutschem Recht besteht aber im vorliegenden Fall keine Vaterschaft des Ex-Ehemanns der Mutter (vgl. § 1592 Nr. 1 BGB im Umkehrschluss). Vielmehr ist der Vater der Kinder Herr …, der die Kinder mit Zustimmung der Mutter anerkannt hat (§ 1592 Nr. 2, 1594 ff. BGB.


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