Familienrecht

Verfahrensbeistand als unabhängiger Interessenvertreter der Kinder – zusätzliche Rechtsanwaltsbestellung für die Kinder aus dem Lager eines Elternteils nicht kindeswohlförderlich

Aktenzeichen  002 F 28/17

Datum:
10.3.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 150258
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Landau
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
FamFG § 158

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag des Antragstellers auf Übertragung des Teilbereichs der elterlichen Sorge zur Regelung rechtlicher Angelegenheiten wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Der Antragsteller ist der Vater der Kinder Lea-Amanda und Marco Skiba, für die er die Übertragung des Teilbereichs der elterlichen Sorge zur Regelung rechtlicher Angelegenheiten beantragt.
Er ist der Ansicht, die Kinder würden für das Verfahren 002 F 179/16 des Amtsgerichts Landau/Isar einen Rechtsanwalt benötigen. Da die Mutter, welche ebenfalls Mitinhaberin der gemeinsamen elterlichen Sorge ist, diesem Wunsch der Rechtsanwaltbestellung nicht zustimmt, wurde der entsprechende Antrag bei Gericht gestellt.
Das Gericht hat einen Verfahrensbeistand für die Kinder bestellt, welcher am 22.02.2017 eine Stellungnahme abgegeben hat.
Ebenso wurde der Antrag dem Jugendamt zur Stellungnahme übermittelt, welches am 20.02.2017 eine entsprechende Stellungnahme an das Gericht übermittelt hat.
Von einer persönlichen Anhörung der Beteiligten hat das Gericht abgesehen, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind und bereits im laufenden Parallelverfahren 002 F 179/16 mehrere Termine stattgefunden haben, bei denen sich die Beteiligten umfassend äußern konnten und unter anderem auch die Bestellung eines eigenen Anwaltes für die Kinder Thema war. Auch von einer Anhörung der Kinder sind keine neuen und gewinnbringenden Erkenntnisse zu erwarten.
Das Gericht schließt sich der Stellungnahme des Verfahrensbeistandes insoweit an, als eine Übertragung des Teilbereiches auf den Antragsteller nicht dem Kindeswohl entspricht.
Die Kinder haben einen Verfahrensbeistand, welcher ihre Rechte im Umgangsverfahren 002 F 179/16 umfassend vertritt. Eine Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung besteht nicht, da § 158 FamFG in erster Linie die Vertretung durch einen Verfahrensbeistand vorsieht. Zudem stellt sich die Problematik, dass für den Fall, dass der Teilbereich der elterlichen Sorge auf den Vater übertragen wird, dieser den Kindern einen Rechtsanwalt aussuchen würde, was wiederum dazu führen würde, dass die Mutter sich im Nachteil sehen würde. Immerhin würden die Kinder durch den Anwalt dann im Verfahren „gegen“ die Mutter vertreten werden. Gleiches gilt für den Fall, dass das Gericht einen Rechtsanwalt wählen würde. Einer der Beteiligten würde sich immer im Nachteil sehen. Dies zeigt sich bereits jetzt, da kein Einverständnis mit der Bestellung eines neutralen Sozialpädagogen als Verfahrensbeistand besteht, sondern zusätzlich noch ein Rechtsanwalt gewünscht wird. Dies bläht ein Verfahren unnötig und übermäßig auf, anstatt zu einer sachrechten Lösung zu kommen. Im Parallelverfahren wurde mittlerweile zudem ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, welches sich mit einem eventuellen Umgangsausschluss oder ggfls. einem wie auch immer gearteten Umgang befassen soll.
Zudem gibt das Gericht zu bedenken, dass für den Fall, dass tatsächlich ein Rechtsanwalt für die Kinder bestellt wird, die Kinder, welche ohnehin schon durch das ganze Verfahren belastet sind, mit einer weiteren Person konfrontiert werden würden. Es wurden bereits durch das Jugendamt und durch den Verfahrensbeistand Gespräche geführt und es fanden auch Kontakte mit der Vertreterin des Antragstellers statt, so dass es nicht als kindeswohlförderlich erachtet wird, die Kinder mit einer weiteren (sozialpädagogisch nicht geschulten) Person zu konfrontieren, die mit ihnen das immer gleiche Thema bespricht.
Ein Grund für eine anwaltliche Vertretung bzw. eine Zweckmäßigkeit wird daher nicht gesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.


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