Familienrecht

Verfahrenskostenhilfe: Bewilligung auch bei zu erwartendem ungünstigen Ausgang für den Antragsteller

Aktenzeichen  XII ZB 172/18

Datum:
29.7.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2020:290720BXIIZB172.18.0
Normen:
§ 76 FamFG
§ 114 ZPO
§ 119 ZPO
Spruchkörper:
12. Zivilsenat

Leitsatz

Lässt das Beschwerdegericht in einem Verfahrenskostenhilfeverfahren die Rechtsbeschwerde zu, weil nach seiner Auffassung die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung von der Klärung einer bislang noch nicht höchstrichterlich entschiedenen klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängen, darf es dem Beschwerdeführer Verfahrenskostenhilfe auch dann nicht mangels Erfolgsaussicht versagen, wenn die Rechtsfrage seiner Auffassung nach zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. Mai 2013 – XII ZB 624/12, FamRZ 2013, 1214).

Verfahrensgang

vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 14. März 2018, Az: 13 T 714/18vorgehend AG Hersbruck, 20. Dezember 2017, Az: XVII 711/12

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. März 2018 (Verfahrenskostenhilfe) aufgehoben.
Dem Betroffenen wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Ihm wird insoweit Rechtsanwalt                N.       beigeordnet.

Gründe

I.
1
Für den Betroffenen ist seit 2009 eine Betreuung eingerichtet, deren Aufgabenkreis alle Angelegenheiten umfasst. Der Betreuer hat die Genehmigung einer zahnärztlichen Zwangsbehandlung unter Vollnarkose beantragt.
2
Das Amtsgericht hat den Antrag auf Genehmigung der Zwangsbehandlung zurückgewiesen. Für die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht dem Betroffenen Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht verweigert. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene seinen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren weiter.
II.
3
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Bewilligung der begehrten Verfahrenskostenhilfe.
4
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 76 FamFG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
5
Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in der angefochtenen Entscheidung zugelassen. Der Senat ist an die rechtsfehlerhafte Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gebunden, obwohl im Verfahrenskostenhilfeverfahren nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO nur in Betracht kommt, wenn es um Fragen des Verfahrens der Verfahrenskostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht. Hängt die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe dagegen aus der Sicht des Beschwerdegerichts allein von der Frage der hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ab, darf die Rechtsbeschwerde insoweit nicht zugelassen werden (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 8. Mai 2013 – XII ZB 624/12 – FamRZ 2013, 1214 Rn. 5 mwN).
6
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Denn die vom Beschwerdegericht gegebene Begründung trägt die Versagung der Verfahrenskostenhilfe nicht.
7
a) Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dem Betroffenen sei für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe nicht zu bewilligen, weil die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Sie sei weder zulässig noch begründet.
8
Mangels Beschwerdeberechtigung sei die Beschwerde des Betroffenen als unzulässig zu verwerfen. Durch die Ablehnung einer Zwangsbehandlung sei der Betroffene nicht in eigenen Rechten gemäß § 59 FamFG verletzt. Denn ein Recht des Betroffenen auf Beeinträchtigung seiner körperlichen Unversehrtheit gegen seinen Willen gebe es im deutschen Recht nicht. Sein Recht auf körperliche Unversehrtheit sei durch die Ablehnung der Genehmigung nicht verletzt. Daher stehe gegen die Ablehnung der Genehmigung nur dem Betreuer, nicht aber dem Betroffenen oder dem Verfahrenspfleger ein Beschwerderecht zu.
9
Die Beschwerde habe zudem auch keine Aussicht auf Erfolg, da eine Genehmigung der zahnärztlichen Zwangsbehandlung nach § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB zu Recht verweigert worden sei, weil der insoweit maßgebliche Wille des Betroffenen nicht positiv festgestellt werden könne.
10
b) Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
11
aa) Das Beschwerdegericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Betroffenen die Beschwerdebefugnis für die Erstbeschwerde fehlt.
12
Gemäß § 335 Abs. 3 FamFG kann der Betreuer auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Dies bezieht sich auf die nach § 1902 BGB bestehende Vertretungsmacht des Betreuers beziehungsweise die rechtsgeschäftlich begründete Vertretungsmacht des Vorsorgebevollmächtigten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2014 – XII ZB 117/14 – FamRZ 2015, 249 Rn. 7 f. und BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702 Rn. 24). Daher ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht zwischen der im Gesetz vorgesehenen Beschwerde durch den Betreuer „im Namen des Betroffenen“ und der im anwaltlichen Schriftsatz vorgetragenen Beschwerde des Betroffenen, vertreten durch den Betreuer, zu differenzieren.
13
bb) Zudem darf die Prüfung der Erfolgsaussicht nach der Rechtsprechung des Senats nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Nebenverfahren der Verfahrenskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Verfahrenskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den das Rechtsstaatsprinzip erfordert, nicht selbst bieten, sondern erst zugänglich machen. Ist das Beschwerdegericht daher, wie hier, der Auffassung, dass die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung von der Klärung einer höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtsfrage abhängen, muss es dem Beschwerdeführer beim Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen insoweit Verfahrenskostenhilfe bewilligen, und zwar auch dann, wenn das Beschwerdegericht die Auffassung vertritt, dass die Rechtsfrage zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 2013 – XII ZB 624/12 – FamRZ 2013, 1214 Rn. 8 mwN und vom 7. März 2012 – XII ZB 391/10 – FamRZ 2012, 964 Rn. 14 mwN; vgl. auch BVerfG FamRZ 2013, 605, 606).
14
Danach durfte das Beschwerdegericht dem Betroffenen Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vorliegend nicht versagen, nachdem es im Hauptsacheverfahren (XII ZB 173/18) die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG zugelassen hat, weil nach seiner Auffassung die Anwendung des § 1906 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwerfe, die höchstrichterlich noch nicht geklärt wurde.
15
3. Da die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe vorliegen, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden.
Dose     
      
Schilling     
      
Günter
      
Nedden-Boeger     
      
Krüger     
      


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