Aktenzeichen 4 F 1476/19
Leitsatz
Ist die Antragsgegnerin nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nur in der Lage, die Kosten der Verfahrensführung in Raten aufzubringen, sind diese aus dem einzusetzenden Einkommen zu bezahlen, wenn der Einsatz von Vermögen nach den getroffenen Feststellungen nicht möglich bzw. zumutbar ist. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Der Antragsgegnerin wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung
Verfahrenskostenhilfe
bewilligt (§ 76 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO).
Rechtsanwältin … wird als Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet (§§ 76, 78 Abs. 2 FamFG).
Die Bewilligung erfolgt mit Zahlungsanordnung.
Auf die voraussichtlichen Kosten der Verfahrensführung sind aus dem Einkommen Monatsraten von 278,00 €, zahlbar am 1. des Monats, erstmals am 01.06.2020, an die Landesjustizkasse Bamberg zu zahlen (§ 76 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 115 Abs. 1, 115 Abs. 2, 120 Abs. 1 ZPO).
Gründe
Die beantragte Verfahrenskostenhilfe war in der ausgesprochenen Form zu bewilligen.
I. Gründe zu wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen
Die Verfahrenskostenhilfe kann nur mit Ratenzahlungen bewilligt werden.
Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin stellen sich wie folgt dar:
Monatseinkommen netto
Kindergeld
204,00 €
Rente
1.169,09 €
Pflegegeld
973,00 €
Gesamt
2.346,09 €
Einkommen:
2.346,09 €
Hiervon sind abzusetzen:
Wohnkosten
Kosten für Unterkunft
280,00 €
Summe
– 280,00 €
Besondere Belastungen
Darlehen (200 und 450 €)
650,00 €
Summe
– 650,00 €
Freibeträge
Antragsteller
– 501,00 €
Kind 6-13 Jahre
– 358,00 €
Summe
– 859,00 €
Verbleibendes einzusetzendes Einkommen:
557,09 €
Gemäß § 76 Abs. 1 FamFG, § 115 ZPO sind aus dem einzusetzenden Einkommen der Antragsgegnerin von 557,09 € monatliche Raten von 278,00 € zu bezahlen.
Ein Einsatz von Vermögen ist nach den getroffenen Feststellungen nicht möglich bzw. zumutbar.
Die Antragsgegnerin ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nur in der Lage, die Kosten der Verfahrensführung in Raten aufzubringen.
II. Allgemeine Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint nicht mutwillig und bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 76 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO).