Familienrecht

Verwerfung der Beschwerde mangels Einhaltung der Beschwerdefrist

Aktenzeichen  L 11 AS 648/17 B ER

Datum:
17.10.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG SGG § 173 S. 1

 

Leitsatz

Beschwerde ist wegen Nichteinhaltung der Beschwerdefrist zu verwerfen.

Verfahrensgang

S 9 AS 345/17 ER 2017-06-28 Bes SGBAYREUTH SG Bayreuth

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 28.06.2017 – S 9 AS 345/17 ER – wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.
Streitig ist die Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.04.2017 bis 30.09.2017.
Wegen der Nichtvorlage geforderter Kontoauszüge versagte der Antragsgegner mit Bescheid vom 24.05.2017 Alg II für die Zeit vom 01.04.2017 bis 30.09.2017.
Den hiergegen zum Sozialgericht Bayreuth (SG) gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat das SG mit Beschluss vom 28.06.2017 abgelehnt. Es fehle an einem streitigen Rechtsverhältnis, nachdem der Bescheid vom 24.05.2017 bestandskräftig geworden sei. Der Beschluss ist der Antragstellerin am 30.06.2017 durch Einwurf in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden.
Am 28.08.2017 hat die Antragstellerin Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 28.06.2017 erhoben und mit Schriftsatz vom 27.09.2017 u.a. die vorläufige Leistungserbringung begehrt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Antragsgegners sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist verfristet erhoben worden und daher zu verwerfen.
Gemäß § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung des SG schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Hierüber ist die Antragstellerin im Beschluss des SG vom 28.06.2017 zutreffend belehrt worden. Der Beschluss ist der Antragstellerin gemäß § 63 SGG am 30.06.2017 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist endet somit am 31.07.2017 (Montag) gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG. Diese Frist hat die Antragstellerin versäumt; sie hat erst am 28.08.2017 Beschwerde eingelegt. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG hat sie nicht vorgetragen und sind für den Senat auch nicht ersichtlich.
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).


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