Familienrecht

Zu den Auswirkungen der Anerkennung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder auf den Versorgungsausgleich, Verkürzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach dem BeamtVG, WHellip RHellip, geboren am Hellip1952, Staatsangehörigkeit: deutsch, Hellip

Aktenzeichen  7 UF 208/22

Datum:
4.4.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 9625
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
VersAusglG § 44 Abs. 1
VersAusglG § 40
BeamtVG §§ 50a, 69m

 

Leitsatz

Zu den Auswirkungen der Anerkennung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder auf den Versorgungsausgleich – Verkürzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach dem BeamtVG

Verfahrensgang

113 F 2894/21 2022-01-12 Endbeschluss AGNUERNBERG AG Nürnberg

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation, Deutsche Bundespost, wird der zweite Absatz des Tenors zu 2 des Endbeschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Nürnberg vom 12.01.2022 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Präsidentin der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation, Deutsche Bundespost, Fachbereich Versorgung (Personalnummer …) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 148,22 Euro monatlich, bezogen auf den 31.01.2021, übertragen.
II. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.158,60 Euro festgesetzt.

Gründe

Der am …1952 geborene Antragsteller und die am …1949 geborene Antragsgegnerin schlossen am 20.12.1991 vor dem Standesbeamten des Standesamtes Nürnberg die Ehe.
Im Laufe der Ehezeit erwarb die Ehefrau Anrechte auf ein Ruhegehalt nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG).
Auf den am 11.02.2021 zugestellten Scheidungsantrag ist die Ehe mit Endbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 12.01.2022 geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt worden.
Der Entscheidung des Familiengerichts war eine Auskunft der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost vom 12.03.2021 (Bl. 12/23 d. Sonderheftes VA) voraus gegangen. Der berechnete Ehezeitanteil des Anrechts der Ehefrau ist in dieser Auskunft mit 285,33 Euro angegeben, als Ausgleichswert der Wert von 142,67 Euro vorgeschlagen und der korrespondierende Kapitalwert mit 32.242,44 Euro angegeben worden.
Das Familiengericht hat dieses Anrecht neben weiteren Anrechten dieser Auskunft folgend ausgeglichen.
Gegen diesen, ihr am 25.01.2022 zugestellten Beschluss wendet sich die durch die Bundesanstalt vertretene Versorgungsträgerin mit ihrer am 25.02.2022 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde. Sie weist darauf hin, dass mit dem Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) die Gesetzesänderung zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder zum 01.09.2020 in Kraft getreten sei. Dies habe zu einer Änderung des Ehezeitanteils der Versorgungsanwartschaften der Ehefrau geführt. Daher übersende sie eine neue Auskunft vom 25.02.2022 unter Berücksichtigung der geänderten Kindererziehungszeiten.
Die weiteren Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Ehefrau weist darauf hin, dass die Kindererziehungszeiten, soweit sie die Summe der Kindererziehungszuschläge erhöhen, vollumfänglich außerhalb der Ehezeit der beteiligten Ehegatten liegen.
Die Bundesanstalt teilt mit, dass die Neubewertung der Kindererziehungszeiten nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung auf den Antrag der Ehefrau hin vorgenommen worden sei.
Gegen die Absicht des Senats, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wurden keine Einwände erhoben.
II.
1. Die Beschwerde der Bundesanstalt ist statthaft (§ 58 Abs. 1 FamFG) und auch im Übrigen zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt wurde (§ 63 Abs. 1, 3; § 64 Abs. 1, 2 FamFG) und die Bundesanstalt durch die Entscheidung des Amtsgerichts auch beschwert ist, § 59 Abs. 1 FamFG. Die Rechtsstellung eines Versorgungsträgers ist bereits immer dann betroffen, wenn in Bezug auf das bei ihm bestehende Anrecht eine dem Gesetz nicht entsprechende Entscheidung ergangen ist. Auf den Beschwerdewert kommt es gem. § 228 FamFG nicht an, da es sich um keine Anfechtung einer Kostenentscheidung handelt.
Der Senat hat von einer mündlichen Erörterung abgesehen, da die Beteiligten rechtliches Gehör hatten und der Sachverhalt hinreichend geklärt ist (§ 68 Abs. 3, § 221 Abs. 1 FamFG).
Die Teilanfechtung des Versorgungsausgleichs ist zulässig (vgl. BGH FamRZ 2021, 211; BGH FamRZ 2016, 794).
Der Überprüfung durch den Senat unterliegt die Entscheidung des Amtsgerichts daher nur in Bezug auf das mit der Beschwerde angegriffene Anrecht.
2. In der Sache führt die Beschwerde zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung in dem sich aus dem Tenor dieser Entscheidung ergebenden Umfang.
Der Ehezeitanteil der Anrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ist gem. § 44 Abs. 1 VersAusglG nach der in § 40 und § 41 Abs. 2 VersAusglG geregelten zeitratierlichen Methode zu berechnen. Die Formel zur Berechnung des Ehezeitalters einer Beamtenversorgung lautet: (Tatsächlich bezogenes/erreichtes) Ruhegehalt x ruhegehaltfähige Dienstzeit in der Ehezeit ./. gesamte (erreichte/erreichbare) ruhegehaltfähige Dienstzeit = Ehezeitanteil des Versorgungsanrechts (vgl. Wick, Versorgungsausgleich 4. Aufl., Rn. 253 f.). Aus der Auskunft vom 25.02.2022 ist ersichtlich, dass die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit geringer angesetzt wird als in der Auskunft vom 12.03.2021, was zu einer Erhöhung des Ehezeitanteils des Versorgungsanrechts geführt hat.
Der Ehezeitanteil der Kindererziehungszeiten hingegen ist nicht nach der zeitratierlichen Methode zu ermitteln, denn sie haben keinen Bezug zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit, an die diese Vorschrift anknüpft. Dieser richtet sich danach, inwieweit Kindererziehungszeiten in die Ehezeit fallen (vgl. Wick, Versorgungsausgleich 4. Aufl., Rn. 277).
Vorliegend unterscheiden sich die beiden Auskünfte nicht hinsichtlich des maßgeblichen Versorgungsbezugs. Die Ehefrau erhält weiterhin die Mindestversorgung; die Neubewertung der Kindererziehungszuschläge verbleibt ohne Auswirkung auf die maßgebende Versorgung. Diese ist in beiden Auskünften (abzgl. Pflegeleistungen) mit 1.751,94 Euro beziffert worden (Bl. 71 d.A. und Bl. 15 R der FS VA).
Die beiden Auskünfte differieren vielmehr hinsichtlich der ruhegehaltfähigen Dienstzeit insgesamt. Die in der Auskunft vom 12.03.2021 jeweils ersichtliche Erziehungszeit bis zum 6. Monat nach dem 04.12.1980 und nach dem 02.02.1983 wird – wie schon nach bisheriger Rechtslage für ab dem 01.01.1992 geborene Kinder – in der Auskunft vom 25.02.2022 nicht mehr als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Eine Günstigerprüfung bzw. Neufestsetzung der Versorgungsbezüge für diejenigen, die zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits im Ruhestand waren, ist nur auf Antrag durchgeführt worden (§ 69m BeamtVG).
Da gegen die in der Neubewertung ermittelten Werte im Übrigen keine Einwände erhoben wurden und solche Einwände auch nicht ersichtlich sind, ist der gerichtlichen Entscheidung der aufgrund der Neubewertung ermittelte Ausgleichswert zugrunde zu legen.
In der Ehezeit, die am 01.12.1991 begann und am 31.01.2021 endete, hat die Antragsgegnerin ausweislich der Auskunft vom 25.02.2022 ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 296,44 Euro monatlich erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, das Anrecht intern zu teilen und den Ausgleichswert mit 148,22 Euro monatlich zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 33.496,47 Euro.
Im Übrigen bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – Nürnberg.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 69 Abs. 3, § 150 FamFG. Der Senat hat von der Erhebung von Kosten abgesehen und die Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht angeordnet, da die Neubewertung des Ehezeitanteils der Beamtenversorgung der Antragsgegnerin auf einer Gesetzesänderung beruhte.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes hat ihre Rechtsgrundlage in § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG, wobei berücksichtigt wurde, dass im Beschwerdeverfahren nur ein Anrecht betroffen ist.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Deshalb ist der Beschluss des Senats mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht angreifbar.


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