Aktenzeichen 532 F 6637/17
Leitsatz
1. Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt ein Mindestmaß an Übereinstimmung in den Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Eltern können sich hier in gesundheitlichen Fragen nicht einigen. Zudem ist eine ausreichende Kommunikationsebene in medizinischen Angelegenheiten nicht gegeben. Eine Erteilung von Vollmachten durch den Vater an die Mutter war nicht möglich. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Das Recht zur Regelung der ärztlichen und therapeutischen Versorgung und das Recht zur Zuführung zu medizinischen Behandlungen für die gemeinsamen minderjährigen Kinder … wird der Antragstellerin übertragen.
2. Die Gerichtskosten des Verfahrens haben die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten sind Eltern der gemeinschaftlichen Kinder
Die Kinder werden überwiegend von der Mutter betreut. Sie ist auch Hauptbezugsperson. Die Kinder haben ihren Lebensmittelpunkt bei der Mutter.
Die Mutter beantragt, ihr die medizinischen und therapeutischen Angelegenheiten für alle 3 Kinder zu übertragen. Der Vater widerspricht diesem Antrag.
Bei der persönlichen Anhörung haben die Kinder … sich für eine Übertragung auf die Mutter ausgesprochen.
Der Verfahrensbeistand und das Jugendamt befürworten die Übertragung auf die Mutter.
Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt ein Mindestmaß an Übereinstimmung in den Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus.
Die Eltern können sich hier in gesundheitlichen Fragen nicht einigen. Zudem ist eine ausreichende Kommunikationsebene in medizinischen Angelegenheiten nicht gegeben. Eine Erteilung von Vollmachten durch den Vater an die Mutter war nicht möglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 45 FamGKG.