Handels- und Gesellschaftsrecht

Abgrenzung zwischen Arbeitseinkommen und sonstigen Einkünften bei Tantiemenzahlungen

Aktenzeichen  20 U 1782/18

Datum:
14.11.2018
Fundstelle:
FamRZ – 2019, 1447
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
InsO § 35, § 36 Abs. 1, § 89 Abs. 1, § 278 Abs. 2
ZPO § 259, § 850 Abs. 2, § 850i

 

Leitsatz

Ob Tantiemenzahlungen als Arbeitseinkommen oder als sonstige Einkünfte im Sinne des § 850i ZPO anzusehen sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Für eine Einordnung als Arbeitseinkommen spricht insbesondere, wenn es sich um wiederkehrend zahlbare Vergütungen handelt, die aus einem künstlerischen Schaffen des Anspruchsberechtigten resultieren, das einen wesentlichen Teil seiner Arbeitskraft in Anspruch nimmt, und welche die Existenzgrundlage des Anspruchsberechtigten bilden.   (Rn. 9 – 12) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

31 O 3661/17 2018-05-03 Urt LGMUENCHENI LG München I

Tenor

I. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 03.05.2018, Az. 31 O 3661/17, abgeändert und zur Klarstellung neu gefasst wie folgt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.150,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 512,50 € vom 01.04.2016 bis 30.04.2016
aus 1.025,00 € vom 01.05.2016 bis 31.05.2016
aus 1.537,50 € vom 01.06.2016 bis 30.06.2016
aus 2.050,00 € vom 01.07.2016 bis 31.07.2016
aus 2.562,50 € vom 01.08.2016 bis 31.08.2016
aus 3.075,00 € vom 01.09.2016 bis 30.09.2016
aus 3.587,50 € vom 01.10.2016 bis 31.10.2016
aus 4.100,00 € vom 01.11.2016 bis 30.11.2016
aus 4.612,50 € vom 01.12.2016 bis 31.12.2016
aus 5.125,00 € vom 01.01.2017 bis 31.01.2017
aus 5.637,50 € vom 01.02.2017 bis 28.02.2017
aus 6.150,00 € seit dem 01.03.2017 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, künftig für die Dauer der Mitgliedschaft des H. K. bei ihr monatlich 512,50 €, beginnend mit dem 01.04.2017, zu bezahlen.
II. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Die Klägerin verlangt im Wege der Drittschuldnerklage von der Beklagten Zahlung aufgrund eines wegen Unterhaltsansprüchen erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.
Dem Unterhaltsschuldner stehen gegen die Beklagte Ansprüche auf Tantiemenzahlungen zu. Über das Vermögen des Schuldners – des Vaters der Klägerin – ist am 10.02.2016 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Klägerin hat wegen Unterhaltsansprüchen ab April 2016 in Höhe von 512,50 € monatlich gegen die Beklagte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 17.08.2016 erwirkt, der der Beklagten am 30.08.2016 zugestellt worden ist (Anlage K 2). Die Beklagte hat Zahlungen an die Antragstellerin unter Hinweis auf das insolvenzrechtliche Vollstreckungsverbot des § 89 InsO verweigert. Sie ist – anders als die Klägerin – der Meinung, die Tantiemen fielen in vollem Umfang in die Insolvenzmasse, weil sie kein Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 ZPO seien. Sie seien vielmehr sonstige Einkünfte im Sinne des § 850 i Abs. 1 ZPO mit der Folge, dass ein pfändungsfreier – nicht in die Insolvenzmasse fallender – Betrag nur auf Antrag durch gerichtlichen Beschluss eingeräumt werde und nicht kraft Gesetzes bestehe.
Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 03.05.2018 teilweise – hinsichtlich der Unterhaltsansprüche für den Zeitraum von August 2016 bis einschließlich Februar 2017 – stattgegeben. In Höhe von 2.050 € (entsprechend dem im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgeführten rückständigen Unterhalt für April bis Juli 2016) hat es die Klage als unzulässig angesehen, weil in dieser Höhe bereits ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt worden sei. Die Vollstreckung in künftige Forderungen sei unzulässig.
Gegen ihre Verurteilung richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie beantragt, die Klage insgesamt abzuweisen und die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Sie hat Anschlussberufung eingelegt und beantragt,
1.Das Urteil des Landgerichts München I wird insoweit aufgehoben, als eine antragsgemäße Verurteilung unterblieben ist.
2.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Kindesunterhalt für die Monate April bis Juli 2016 in Höhe von € 2.050 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus € 512,50 vom 01.06.2016 bis 30.04.2016, aus € 1.025,00 vom 01.05.2016 bis 31.05.2016, aus € 1.537,50 vom 01.06.2016 bis 30.06.2016, aus € 2.050 seit 01.07.2016 zu bezahlen.
3.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin künftig für die Dauer der Mitgliedschaft des Unterhaltschuldners bei ihr € 512,50 monatlich, beginnend mit dem 01.04.2017, zu bezahlen.
Soweit die Klägerin zunächst ab Januar 2017 einen monatlichen Betrag von 537,40 € verlangt hat, hat sie die Klage im Termin vom 14.11.2018 mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist nur insoweit begründet, als das Landgericht den zugesprochenen Betrag falsch berechnet hat. Das wirkt sich wegen der erfolgreichen Anschlussberufung jedoch im Ergebnis nicht aus.
1. Die Beklagte hebt in ihrer Berufungsbegründung zutreffend hervor, dass es für die Pfändbarkeit der Ausschüttungsansprüche des Insolvenzschuldners gegen die Beklagte entscheidend darauf ankommt, ob diese als Arbeitseinkommen i.S.d. § 850 ZPO oder als sonstige Einkünfte i.S.d. § 850 i ZPO einzuordnen sind. Denn bei Arbeitseinkommen ergibt sich der unpfändbare Betrag bereits aus dem Gesetz. Er fällt folglich kraft Gesetzes nicht in die Insolvenzmasse (§ 36 Abs. 1 InsO). Er wird auch nicht von der Abtretung der pfändbaren Forderungen aus Bezügen aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge nach § 278 Abs. 2 InsO erfasst, auf die die Beklagte in ihrer Drittschuldnererklärung vom 31.08.2016 (Anlage K 3) verwiesen hat. Sonstige Einkünfte i.S.d. § 850 i ZPO sind hingegen nur in dem Umfang unpfändbar, in dem auf Antrag durch gerichtliche Entscheidung ein pfändungsfreier Betrag festgesetzt wird. Eine solche Entscheidung liegt hier derzeit nicht vor.
2. Der Senat teilt jedoch nicht die Auffassung der Beklagten, wonach ihre Ausschüttungen stets nur sonstige Einkünfte i.S.d. § 850 i ZPO darstellen können. Entscheidend sind vielmehr die Umstände des jeweiligen Einzelfalls.
Die Ausschüttungen der Beklagten sind grundsätzlich nicht anders zu behandeln als umsatzbezogene Einnahmen aus Lizenzverträgen, die Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.12.2003 (Az. IXa ZB 165/03) waren. Diese können – abhängig von der jeweiligen Fallgestaltung – als „sonstige Einkünfte“ i.S.d. § 850 i ZPO einzuordnen sein oder auch als Arbeitseinkommen i.S.d. § 850 Abs. 2 ZPO (vgl. Zöller/Herget ZPO 32. Aufl. 2018, § 850 i Rn. 1a, § 850 Rn. 9 a.E.; Riedel, Lohnpfändung und Insolvenz, Arbeitseinkommen i.S.d. §§ 850 ff. ZPO, Rn. 50f.).
Der Senat hält es nicht für entscheidend, dass in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall die fortlaufenden Einkünfte des Schuldners aus einem einzelnen Lizenzvertrag erzielt worden sind, während die von der Beklagten ausgeschütteten Vergütungen ggf. aus einer Vielzahl von Verträgen über die urheberrechtliche Nutzung des vom Schuldner geschaffenen Werks resultieren. Maßgeblich ist vielmehr, dass aus dem künstlerischen Schaffen des Schuldners, das einen wesentlichen Teil seiner Arbeitskraft in Anspruch nimmt, ein laufendes Einkommen resultiert.
Wesentlich für die Einordnung als Arbeitseinkommen i.S.d. § 850 Abs. 2 ZPO ist, dass es sich um wiederkehrend zahlbare Vergütungen für selbständige oder unselbständige Dienste handelt, die die Existenzgrundlage des Dienstpflichtigen bilden (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2003 – IXa ZB 165/03, NJW-RR 2003, 644 m.w.N.). „Wiederkehrend zahlbar“ setzt dabei nicht voraus, dass die Raten gleich oder annähernd gleich hoch sind. Dass die regelmäßigen Ausschüttungen der Beklagten auf unterschiedlichen Nutzungen des Werks beruhen (Rundfunk, öffentliche Aufführung, Vervielfältigung auf Tonträger), ändert nichts daran, dass sie laufend und regelmäßig erfolgen.
Soweit das Kammergericht (Beschluss vom 07.06.1956 – 1 W 321/56, Rpfl 1957, 86/87) die für die Benutzung der Werke an die Beklagte zu zahlenden Vergütungen als einmalige Zahlungen und deshalb auch die Ausschüttungen durch die Beklagte nicht als wiederkehrende Leistung betrachtet hat, ist das durch die oben genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs überholt. Die einzelnen Aufführungen eines Werks, aus denen sich die Höhe der – wiederkehrend bezahlten – Ausschüttungen ergibt, sind nicht anders zu werten als die einzelnen Verkäufe eines Produkts, aus denen sich die Höhe der – wiederkehrend bezahlten – Lizenzgebühren ergibt. Insofern sind Lizenzvergütungen auch nicht mit den Honoraren von Ärzten oder Anwälten vergleichbar, die jeweils einmalig gegenüber einem bestimmten Patienten für eine bestimmte Leistung abgerechnet werden.
3. Im vorliegenden Fall sind die Tantiemezahlungen der Beklagten als Einkommen des Schuldners im Sinne des § 850 Abs. 2 ZPO anzusehen.
a) Der Schuldner bezieht unstreitig aus den Vergütungen der Beklagten seit Jahren ein laufendes und regelmäßiges Einkommen, das im Durchschnitt etwa 2.000 € bis über 3.000 € monatlich beträgt. Nach dem auf eine Auskunft der Beklagten gestützten Vortrag der Klägerin haben die Tantiemen in den Jahren 2010 mit 2012 im Durchschnitt 39.000 € jährlich betragen. Den Vortrag der Klägerin, wonach in den folgenden Jahren jedenfalls 25.000 € bis 30.000 € an Tantiemen angefallen seien, hat die Beklagte nicht bestritten. Damit bilden die Vergütungen der Beklagten eine wesentliche Grundlage für den Lebensunterhalt des Schuldners. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der 1947 geborene Schuldner inzwischen zusätzlich eine Altersrente in Höhe von derzeit rund 1.000 € erhält. Die Höhe dieser Rente bleibt deutlich hinter dem Einkommen aus den Ausschüttungen der Beklagten zurück.
b) Der Schuldner hat nach Überzeugung des Senats für die Schaffung der Werke, aus deren Nutzung die von der Beklagten regelmäßig zum Quartal ausgezahlte Vergütung erfolgt, einen wesentlichen Teil seiner Arbeitskraft aufgewendet. Die Beklagte hat nicht bestritten, dass der Schuldner, der insbesondere (Schlager-) Texte verfasst hat, neben seiner künstlerischen Tätigkeit keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Sie ist auch dem Vortrag der Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten, wonach ihre Vergütungen nach Beendigung der kreativen Tätigkeit des Schuldners einen wesentlichen Teil seiner Existenzgrundlage gebildet haben. Die Beklagte hat zwar mit Schriftsatz vom 07.07.2017 bestritten, dass die Tantiemen die Existenzgrundlage des Schuldners bildeten, und darauf verwiesen, dass es sich ihrer Kenntnis entziehe, inwieweit er Einkommen aus Auftritten, Arrangements u.ä. habe. Zu dem detaillierten Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 01.08.2017, wonach der Schuldner in den letzten 10 Jahren keinen einzigen bezahlten Auftritt gehabt habe und die Ausschüttungen der Beklagten seit Jahren die einzig nennenswerten Einkünfte des Schuldners darstellten, hat die Beklagte jedoch keine Erklärung abgegeben.
c) Die Einordnung als Einkommen i.S.d. § 850 Abs. 2 ZPO hängt nicht davon ab, ob die Beklagte vom Schuldner über diese Umstände unterrichtet worden ist. Bereits aufgrund des weit überdurchschnittliche Umfangs der an den Schuldner ausgezahlten Tantiemen drängt sich auf, dass sie seine Lebensgrundlage bilden und dass die ihnen zugrunde liegenden Werke aus dem Einsatz eines wesentlichen Teils der Arbeitskraft des Schuldners resultieren. Wie die Beklagte im Schriftsatz vom 08.10.2018 darlegt, erreichen nur weniger als 10% der Berechtigten das vergleichsweise niedrige Mindestaufkommen für eine ordentliche Mitgliedschaft, für Komponisten und Textdichter von 30.000 € in fünf aufeinanderfolgenden Jahren, jedoch in vier aufeinander folgenden Jahren mindestens 1.800 €. Hier hat der Schuldner noch in den Jahren 2010 – 2012 jährlich Tantiemen in Höhe von 39.000 € erhalten, mithin ein Vielfaches des Mindestaufkommens.
Im Übrigen ergibt sich aus der Drittschuldnererklärung der Beklagten (Anlage K 3), dass sie eine Einordnung der Tantiemen als „Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge“ jedenfalls für möglich gehalten hat. Denn nur auf solche Bezüge bezieht sich die Abtretung nach § 278 Abs. 2 InsO, die sie als eine der Pfändung der Klägerin vorgehende Forderung aufgeführt hat.
d) Dass die Pfändung wegen einer Unterhaltsverpflichtung erfolgt, ist aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ersichtlich.
Einwände gegen die titulierte Forderung kann die Beklagte als Drittschuldnerin nicht erheben (vgl. BGH, Urteil vom 08.04.1968 – VIII ZR 70/66; Stein/Jonas/Würdinger ZPO 23. Aufl. 2017 § 829 Rn. 117).
Soweit die Beklagte an den Insolvenzverwalter Beträge ausgezahlt hat, die nicht zur Insolvenzmasse gehören, steht es ihr frei, diese zurückzufordern.
4. Der von der Klägerin gestellte Antrag auf künftige Leistung (§ 259 ZPO) ist zulässig. Die Besorgnis, dass der Beklagte sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird, ist schon dann gegeben, wenn er den Anspruch bestreitet. Das ist hier der Fall. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Klägerin den Klageantrag begrenzt hat auf die Dauer der Mitgliedschaft des Schuldners bei der Beklagten. Erforderlich ist diese Beschränkung nicht, denn die Pfändung einer Forderung kann vollstreckungsrechtliche Wirkungen nur herbeiführen, wenn und solange die Forderung dem Schuldner gegenüber dem Drittschuldner zum Zeitpunkt der Pfändung auch zusteht. Aus diesem Grund ist eine Begrenzung des Ausspruchs zu den künftigen Zahlungen der Höhe nach nicht geboten. Hier geht es im Übrigen auch nicht darum, ob das Tantiemenaufkommen künftig die „pfändungsfreien Beträge“ übersteigt, denn die Pfändung der Klägerin wegen ihrer Unterhaltsansprüche erfasst gerade die Beträge, die für andere Gläubiger nicht pfändbar sind.
5. Die Vollstreckungskosten hat das Landgericht – entgegen seinen Ausführungen in den Gründen – zu Recht zugesprochen. Sie setzen sich zusammen aus den Anwaltskosten in Höhe von 204,80 € (Anlage K 2a) und den Kosten des Gerichtsvollziehers in Höhe von 35,70 € (Anlage K 2, Seite 1, linke Spalte), wie auf Seite 4 der Klage dargestellt.
6. Eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 14.02.2018 eingelegte Erinnerung gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist nicht veranlasst. Gegenstand der Erinnerung kann die Art und Weise der Zwangsvollstreckung und das zu beachtende Verfahren sein (§ 766 ZPO). Hier geht es aber nicht um die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder um Hindernisse, die die Zwangsvollstreckung insgesamt betreffen, wie etwa das Vollstreckungsverbot nach § 89 Abs. 1 InsO (vgl. Zöller/Stöber § 766 Rn. 10). Die Einwände der Drittschuldnerin (auch in der Erinnerung, vgl. Anlage B 2) betreffen vielmehr die Pfändbarkeit der Forderung, nämlich die Frage, ob die gepfändete Forderung zur Insolvenzmasse gehört (§§ 35, 36 Abs. 1 InsO) bzw. von der Abtretung nach § 278 Abs. 2 InsO erfasst wird. Über die Pfändbarkeit der Forderung ist im Drittschuldnerprozess zu befinden (vgl. Stein/Jonas/Würdinger § 829 Rn. 111).
III.
Die Anschlussberufung der Klägerin ist begründet.
1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts fehlt der Klägerin nicht das Rechtsschutzbedürfnis, soweit sie Unterhalt für den Zeitraum von April bis Juli 2016 in Höhe von insgesamt 2.050 € geltend macht. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 17.08.2016 ist ergangen wegen des oben genannten rückständigen Unterhalts (vgl. S. 3, Ziffer I „Unterhaltsrückstand“) und des monatlich zu zahlenden laufenden Unterhalts (Ziffer II.). Die Beklagte hat eine Zahlung insgesamt abgelehnt. Deswegen hat die Klägerin die vorliegende Drittschuldnerklage erhoben, mit der sie Zahlung der wegen des laufenden und rückständigen Unterhalts gepfändeten Forderungen verlangt. Die Pfändung ist folglich Voraussetzung für die erhobene Klage und lässt nicht etwa das Rechtsschutzbedürfnis entfallen.
2. Wegen des laufenden Unterhalts wird hier keine Pfändung „in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge“ im Sinne des § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO vorgenommen. Darunter sind nur solche Forderungen auf Bezüge zu verstehen, die erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens entstehen oder fällig werden. Hier ist das Insolvenzverfahren noch nicht beendet. Im Übrigen gilt für die Vollstreckung wegen der Unterhaltsansprüche der Klägerin § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Der Klägerin sind wegen der teilweisen Klagerücknahme keine Kosten aufzuerlegen, weil durch diesen geringen Betrag (24,90 € monatlich ab Januar 2017) keine zusätzlichen Kosten verursacht worden sind (269 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor; es geht um Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall.


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