Aktenzeichen IX ZR 217/17
Art 103 Abs 1 GG
Verfahrensgang
vorgehend BGH, 11. Oktober 2018, Az: IX ZR 217/17, Urteilvorgehend OLG Frankfurt, 4. August 2017, Az: 24 U 80/16, Urteilvorgehend LG Darmstadt, 13. Juli 2016, Az: 24 U 80/16
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 11. Oktober 2018 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe
1
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat im Urteil vom 11. Oktober 2018 das als übergangen gerügte Vorbringen der Parteien, insbesondere dasjenige der Klägerin, vollständig berücksichtigt und zugrunde gelegt. Der Sache nach beanstandet die Klägerin nicht eine Gehörsverletzung, sondern das Ergebnis der rechtlichen Würdigung durch den Senat. Auf einen abweichenden rechtlichen Standpunkt kann die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO jedoch nicht gestützt werden.
Kayser
Gehrlein
Lohmann
Schoppmeyer
Röhl