Handels- und Gesellschaftsrecht

Anhörungsrüge im Zivilprozess: Beanstandung des Ergebnisses der rechtlichen Würdigung des Gerichts

Aktenzeichen  IX ZR 217/17

Datum:
17.1.2019
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2019:170119BIXZR217.17.0
Normen:
§ 321a ZPO
Art 103 Abs 1 GG
Spruchkörper:
9. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 11. Oktober 2018, Az: IX ZR 217/17, Urteilvorgehend OLG Frankfurt, 4. August 2017, Az: 24 U 80/16, Urteilvorgehend LG Darmstadt, 13. Juli 2016, Az: 24 U 80/16

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 11. Oktober 2018 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe

1
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat im Urteil vom 11. Oktober 2018 das als übergangen gerügte Vorbringen der Parteien, insbesondere dasjenige der Klägerin, vollständig berücksichtigt und zugrunde gelegt. Der Sache nach beanstandet die Klägerin nicht eine Gehörsverletzung, sondern das Ergebnis der rechtlichen Würdigung durch den Senat. Auf einen abweichenden rechtlichen Standpunkt kann die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO jedoch nicht gestützt werden.
Kayser     
        
Gehrlein     
        
Lohmann
        
Schoppmeyer      
        
Röhl      
        


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