Handels- und Gesellschaftsrecht

Anspruch auf Rückzahlung von Ausschüttungen, insolvenzrechtlicher Rückgewähranspruch, Handelsgeschäft, Anfechtung durch den Insolvenzverwalter

Aktenzeichen  23 O 102/17

Datum:
14.6.2017
Fundstelle:
ZInsO – 2018, 1228
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Coburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
HGB § 171, § 172
GVG § 95 Abs. 1 Nr. 1

 

Leitsatz

Tenor

Der Rechtsstreit wird auf Antrag des Beklagten an die Kammer für Handelssachen verwiesen.

Gründe

Die Entscheidung beruht auf §§ 95, 98 Abs. 1 GVG. Es liegt eine Handelssache vor, so dass der Rechtsstreit auf Antrag des Beklagten an die Kammer für Handelssachen zu verweisen ist.
Gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 4a) GVG liegt eine Handelssache vor, wenn ein Anspruch aus dem Rechtsverhältnis zwischen einer Handelsgesellschaft und ihren Mitgliedern geltend gemacht wird.
Ob eine Handelssache vorliegt, Ist nach dem Inhalt der Klageschrift mit den zur Begründung vorgebrachten Tatsachenbehauptungen zu entscheiden.
Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der … Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG gegen den Beklagten als Kommanditisten der Schuldnerin die Rückzahlung von Ausschüttungen gemäß §§ 171, 172 HGB geltend. Würde die Schuldnerin selbst diese Ansprüche geltend machen, läge unproblematisch eine Handelssache vor, denn bei der GmbH & Co. KG handelt es sich rechtlich um eine KG, also um eine Handelsgesellschaft, die einen Anspruch aus dem Rechtsverhältnis zu einem ihrer Mitglieder geltend macht.
Vorliegend macht diese Ansprüche zwar der Insolvenzverwalter geltend, so dass es sich streng genommen um insolvenzrechtliche Ansprüche handelt. Die Anspruchsgrundlage ändert sich damit aber nicht. Für die Bejahung einer Handelsache reicht es aus, dass der Anspruch gesellschaftsspezifische Rechte und Pflichten unmittelbar berührt; der Gesellschaftsvertrag muss nicht einmal unmittelbare Anspruchsgrundlage sein, vgl. Lückemann in Zöller, ZPO, 31. Auflage, Rdnr. 8 zu § 95 GVG; Zimmermann in MüKo, ZPO, 4. Auflage, Rdnr. 12 zu § 95 GVG. Ebenso sieht es auch das LG Duisburg, Beschluss vom 9.3.2016, Az. 8 O 382/15 für die Beurteilung des „Anspruchs“ im Sinne von § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG, wenn es ausführt, dass nicht allein auf die Anspruchsgrundlage (dort: § 143 InsO) und ihre Qualifikation abzustellen ist, sondern auch und gerade auf den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt. So haben auch das LG Osnabrück, Beschluss vom 24.7.2014, Az. 3 O 1497/14, das LG Köln, Beschluss vom 18.4.2001, Az. 21 O 39/01, und das LG Dortmund, Beschluss vom 20.3.2015, Az. 4 O 374/14, entschieden, dass die Geltendmachung insolvenzrechtlicher Rückgewähransprüche nach Anfechtung von Rechtshandlungen aus einem Handelsgeschäft durch den Insolvenzverwalter als Handelssache zu qualifizieren ist. Dies muss erst recht gelten, wenn der Insolvenzverwalter Ansprüche nach §§ 171, 172 HGB gegen Kommanditisten verfolgt.
Der Beklagte hat in der Klageerwiderung die Verweisung beantragt. Der Kläger hat sich im Rahmen der ihm eingeräumten Stellungnahmefrist zu dem Verweisungsantrag nicht geäußert.


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