Handels- und Gesellschaftsrecht

Anspruch auf Zahlung eines Abfindungsguthabens nach Kündigung der Beteiligung an einem Filmfond

Aktenzeichen  8 O 2380/18

Datum:
18.12.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 55538
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München II
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 195, § 204 Abs. 1 Nr. 1, § 319 Abs. 1 S. 2
ZPO § 130a Abs. 4, § 167, § 256 Abs. 1, § 356, § 431, § 1032 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 7.340,00 € festgesetzt.

Gründe

1. Die zulässige Klage war als derzeit unbegründet abzuweisen.
2. Der etwaige Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte ist jedoch nicht verjährt. Selbst wenn man davon ausginge, dass die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB bereits zum Ende des Jahres 2014 zu laufen begann, wäre die Frist durch die am 29.12.2017 eingereichte Klage gem. §§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 167 ZPO gehemmt worden, da die Klägerin erst mit gerichtlichem Schreiben vom 03.01.2018 zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses aufgefordert wurde und daraufhin am 18.01.2018 den Vorschuss einzahlte, so dass aufgrund ihrer Mitwirkung die Klage demnächst i. S. d. § 167 ZPO zugestellt werden konnte (vgl. Palandt, Kommentar zum BGB, Auflage 2019, § 204, Rz. 7).
3. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch war aber als jedenfalls derzeit unbegründet abzuweisen, da die Parteien in § 23 Ziffer 6 S. 2 des Gesellschaftsvertrages eine Schiedsgutachterklausel für den Fall des Streits über Bestand und Höhe eines Abfindungsguthabens der Parteien bei Auscheiden eines Gesellschafters enthält. Solange kein Schiedsgutachten über den streitigen Abfindungsanspruch erholt wurde, ist eine zwischen den Parteien vereinbarte Voraussetzung für dessen Geltendmachung nicht gegeben, auch wenn es sich vorliegend nicht um eine Schiedsabrede gem. § 1032 ZPO handelt.
Auch die Regelung des § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB ändert hieran nichts, da eine gerichtliche Entscheidung hiernach erst dann veranlasst ist, wenn in Streit steht, ob die von dem Schiedsgutachter als Drittem getroffene Entscheidung grob unbillig ist.
Schließlich hat die beklagte Partei auch nicht das Recht auf die Berufung auf die Schiedsgutachterklausel verwirkt. Es wäre der Klagepartei als der Anspruchstellerin und auch Stellerin der entsprechenden Klausel im Gesellschaftsvertrag jederzeit möglich gewesen, ein Schiedsgutachten in Auftrag zu geben. Unter anderem wegen der seit dem Jahr 2015 gegebenen Untätigkeit der Klägerin in Kenntnis der Klausel war auch nicht eine Fristsetzung zur Erholung des Gutachtens veranlasst, zumal die Klägerin keine Ausführungen dazu machte, ein solches Schiedsgutachten in einem überschaubaren Zeitraum beibringen zu können.
4. Der hilfsweise geltend gemachte Feststellungsantrag ist mangels Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO bereits unzulässig.
Gegenstand einer Feststellungsklage kann nur das Bestehen eines Rechtsverhältnisses sein. Einzelne Vorfragen oder Elemente eines Rechtsverhältnisses sowie bloße Grundlagen für die Berechnung eines einheitlichen Anspruchs sind in diesem Sinne kein Rechtsverhältnis Bundesgerichtshof: Nr. 4 (VerwRspr 1957, 19; zitiert nach juris). Bei der von Klägerin begehrten Feststellung betreffend die von ihr als unselbständiger Rechnungsposten geltend gemachte ergänzende Einlageforderung handelt es sich um eine derartige Grundlage bzw. Vorfrage für die Berechnung des von der Klägerin geltend gemachten Abfindungsguthabens.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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