Handels- und Gesellschaftsrecht

Berufungsverfahren, Vollstreckbarkeit, Zinsen, Umfang, Hinweisbeschluss, Hinweis, Darstellung, Beklagte, Streithelferin, Bau, zustellen, Mitentscheidung, ZPO, Basiszinssatz

Aktenzeichen  20 U 733/20 Bau

Datum:
17.6.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 48107
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

20 U 733/20 Bau 2020-04-16 Hinweisbeschluss OLGMUENCHEN OLG München

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 20.12.2019, Aktenzeichen 23 O 1821/16, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten der Streithelferinnen zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Landshut und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils Vollstreckende Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.240,90 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn für Trocknungsarbeiten nach einem Wasserschaden in einem Anwesen der Beklagten.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Landshut vom 20.12.2019 Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin die Klageforderung weiter.
Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren:
1. Das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 20.12.2019, A. 23 O 1821/16, wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.240,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hiervon seit dem 30.05.2012 zu zahlen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 16.04.2020 (Bl. 419 ff. d.A.), den Klägervertretern zugestellt am 27.04.2020, darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 II ZPO zurückzuweisen. Die Klägerin hat hierzu keine Stellungnahme abgegeben.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 20.12.2019, Aktenzeichen 23 O 1821/16, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Richterin am Oberlandesgericht Dr. H., die an dem Beschluss vom 16.04.2020 nicht mitgewirkt hat, nun aber zur Mitentscheidung berufen ist, schließt sich den Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 16.04.2020 in vollem Umfang an.
Eine Gegenerklärung hierzu ist innerhalb der gesetzten Frist nicht eingegangen, so dass es keiner weiteren Ausführungen bedarf.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.


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