Handels- und Gesellschaftsrecht

Beweislast für präsente Kenntnis des Verkäufers von aufklärungsrelevanten Tatsachen bei dessen Berufung auf Vergessen

Aktenzeichen  4 U 160/14

Datum:
18.1.2016
Fundstelle:
BayVBl – 2017, 30
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB BGB § 166 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 Nr. 1
VVG VVG § 19 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Der Käufer ist für eine präsente Kenntnis der Verkäuferseite zum aufklärungsrelevanten Zeitpunkt auch dann beweisbelastet, wenn sich der Verkäufer darauf beruft, er habe den ihm zuvor einmal bekannten aufklärungspflichtigen Sachverhalt inzwischen “vergessen”. (amtlicher Leitsatz)
2. Verkauft eine Gemeinde ein Grundstück, so kann ihr ein typischerweise aktenmäßig registrierter Altlastenverdacht nach den Grundsätzen über eine Wissenszurechnung bei arbeitsteilig organisierten juristischen Personen oder Körperschaften öffentlichen Rechts zugerechnet werden. Eine solche Zurechnung setzt jedoch voraus, dass ein konkreter Anlass besteht, sich dieses Wissen zu beschaffen (Anschluss an BGH, Urteil vom 02.02.1996, V ZR 239/94). (amtlicher Leitsatz)
3. Stellt ein Kaufinteressent trotz eines ihm bekannten Altlastenverdachts (hier: mögliche Verfüllung mit Bauschutt) keine Nachfragen über die konkrete Beschaffenheit des Bodens, so besteht jedenfalls solange keine Nachforschungspflicht der Gemeinde als die Gespräche das Stadium konkreter Vertragsverhandlungen noch nicht erreicht haben. (amtlicher Leitsatz)
4. Der Kaufinteressent hat daher, wenn das nachträgliche Bekanntwerden von Altlasten zum Wegfall seines Erwerbsinteresses führt, keinen Anspruch auf Ersatz seiner nutzlosen Planungsaufwendungen. (amtlicher Leitsatz)
5. Die Rechtsprechung, wonach sich der Versicherungsnehmer bei Berufung des Versicherers auf eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht in Ansehung der erforderlichen Kenntnis eines abgefragten und nicht angezeigten Gefahrumstandes nicht auf ein Vergessen berufen kann, wenn er sich bei zumutbarer Anstrengung seines Gedächtnisses hieran hätte erinnern können (BGH BeckRS 2009, 08180 Rn. 11 zu § 16 VVG aF), ist auf vorvertragliche Aufklärungspflichten nicht ohne Weiteres übertragbar. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

61 O 2409/12 2014-09-16 Endurteil LGWUERZBURG LG Würzburg

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 16.09.2014, Az. 61 O 2409/12, wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Würzburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 107.138,66 € festgesetzt.

Gründe

II. Die Berufung ist zulässig (§§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1, 517, 519 f. ZPO), hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Das angefochtene Urteil beruht weder auf einem Verfahrensfehler noch rechtfertigen die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§§ 513 Abs. 1, 529, 546 ZPO).
1. Ein Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung zum Zwecke der von den Klägern beantragten Vernehmung des Zeugen N. war in erster Instanz nicht geboten.
Die Anordnung der erneuten Vernehmung eines in derselben Instanz bereits vernommenen Zeugen steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, § 398 Abs. 1 ZPO. Sie ist zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit in der Regel dann erforderlich, wenn die erste Vernehmung nicht vom erkennenden Gericht durchgeführt wurde oder ein Wechsel in der Gerichtsbesetzung stattgefunden hat (Zöller-Greger, ZPO, 31. Aufl., § 398, Rn. 5; Damrau in MüKo/ZPO, 4. Aufl., § 398, Rn. 5). Sie kann auch dann geboten sein, wenn der Zeuge selbst eine Berichtigung seiner Aussage für notwendig erachtet und seine bereits getätigte Aussage schriftlich berichtigt (Damrau a. a. O., unter Berufung auf § 344 Österr. ZPO).
Im vorliegenden Fall hat das Landgericht die Klageabweisung damit begründet, dass es aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere der Angaben des Zeugen D., davon überzeugt sei, auf Seiten der Beklagten habe keine Kenntnis über eine Verfüllung der Kiesgrube mit Bauschutt bestanden. Es fehle somit an einer schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten.
Die Klägerseite hatte den im Termin vom 08.04.2014 bereits vernommenen Architekten (vgl. S. 3-5 des Protokolls, Bl. 123-125 d. A.) mit Schriftsatz vom 16.07.2014 nochmals als Zeugen dafür benannt, dass er sich nun nach seiner ersten Zeugniseinvernahme sicher sei, dass er den Klägern im Falle der Kenntnis einer Verfüllung mit Bauschutt von einer Planung abgeraten hätte. Er sei sich zum Zeitpunkt der Vernehmung nicht mehr im Klaren darüber gewesen, wie sein Wissensstand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gewesen sei und was er seinerzeit über eine Verfüllung mit Bauschutt gedacht hätte (S. 5 des Schriftsatzes vom 16.07.2014, Bl. 153 d. A.). Die beantragte Vernehmung betraf daher die Frage der Kausalität einer etwaigen Pflichtverletzung für den entstandenen Schaden. Dieser Frage musste das Landgericht nicht mehr nachgehen, nachdem es bereits das Vorliegen einer Pflichtverletzung verneinte. Eine wiederholte Vernehmung des Zeugen war daher nicht geboten.
2. Das Erstgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Kläger gegen die Beklagte aus Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht (§§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB) im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Denn nach den vom Landgericht – für den Senat bindend – festgestellten Tatsachen fehlt es an einer Pflichtverletzung der Beklagten.
a) Eine generelle Aufklärungspflicht der künftigen Vertragsparteien untereinander ist dem deutschen Recht fremd, da es ureigenste Pflicht jeder Partei ist, sich über die Umstände, die für ihre Vertragsentscheidung von Bedeutung sind, Klarheit zu verschaffen (BGH, Urteil vom 15.04.1997, IX ZR 112/96, Rz. 25, zitiert nach juris). Eine Aufklärungspflicht einer Partei der anderen gegenüber kommt daher ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn wegen besonderer Umstände des Einzelfalles davon auszugehen ist, dass der künftige Vertragspartner nicht ausreichend unterrichtet ist und die Verhältnisse nicht durchschaut (BGH a. a. O.). Erforderlich ist daher, dass die besonderen Umstände allein der einen Partei bekannt sind und sie gleichzeitig weiß oder jedenfalls wissen muss, dass diese den Vertragszweck gefährden und für die Entscheidung der anderen Partei von wesentlicher Bedeutung sein können (BGH, Urteil vom 08.06.1978, III ZR 48/76, Rz. 18; Urteil vom 08.11.2007, IX ZR 5/06, Rz. 13). Eine zentrale Rolle spielen hierbei das Ausmaß des Informationsgefälles und die Frage, ob der Vertragspartner nach der Verkehrsauffassung eine Information erwarten kann (Emmerich in MüKo/BGB, 7. Aufl., § 311, Rn. 66, 68 m. w. N.).
Ein wesentlicher Punkt ist weiter, dass sich Aufklärungspflichten grundsätzlich auf präsentes Wissen beschränken. Eine Nachforschungs- und Untersuchungspflicht kann nur in deutlich engeren Grenzen als bei positiv bekannten Tatsachen angenommen werden (Emmerich a. a. O., Rn. 69).
Besonderheiten bestehen bei arbeitsteilig organisierten juristischen Personen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts. Hier ist die Frage der Wissenszurechnung von Organvertretern nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des BGH in wertender Betrachtung zu entscheiden (grundlegend BGH, Urteil vom 08.12.1989, V ZR 246/87, Rz. 13, 14). Aus Gründen des Verkehrsschutzes ist es geboten, der Gemeinde das ihr durch Organvertreter einmal vermittelte, „typischerweise aktenmäßig festgehaltene“ Wissen auch weiterhin zuzurechnen. Denn der Bürger, der mit der Gemeinde einen wirtschaftlich bedeutenden Vertrag schließe und ihr dabei im Zweifel sogar erhöhtes Vertrauen entgegenbringe, dürfe im Prinzip nicht schlechter gestellt werden, als wenn er es nur mit einer natürlichen Person zu tun hätte (BGH a.a.O, Rz. 14). Der BGH hat diese 1989 begründete Rechtsprechung dahingehend fortentwickelt, dass sich aus dem Gedanken des Verkehrsschutzes eine Pflicht der Behörde oder Gesellschaft zur ordnungsgemäßen Organisation der behörden- oder gesellschaftsinternen Kommunikation ergibt. Gleichzeitig dürfe die Wissenszurechnung nicht zu einer Fiktion entarten, die die juristische Person weit über jede menschliche Fähigkeit hinaus belaste. Vielmehr müsse für denjenigen Menschen, für den die Zurechnung gelten solle, eine reale Möglichkeit und auch ein Anlass bestehen, sich das Wissen aus dem eigenen Gedächtnis, aus Speichern oder von anderen Menschen zu beschaffen (BGH, Urteil vom 02.02.1996, V ZR 239/94, Rz. 22, 23). Eine Gemeinde würde schlechter gestellt, wenn man jedes theoretisch verfügbare Wissen des einen Amtes mit der Begründung, es habe eine Nachforschungspflicht bestanden, dem anderen Amt zurechnen wollte (BGH, Urteil vom 01.10.1999, V ZR 218/98, Rz. 12).
b) Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die Verletzung einer Aufklärungspflicht durch die Beklagte zu verneinen.
Eine Aufklärungspflicht darüber, dass es sich bei dem Kaufgrundstück um das Gelände einer ehemaligen Kiesgrube handelte, die sich in einem Wasserschutzgebiet befand und die nach dem Abbau wieder verfüllt worden war, bestand nicht. Denn dieser Umstand war auch den Klägern und dem von ihnen eingeschalteten Architekten bekannt. Bereits aus diesem Umstand ergab sich ein beiden Seiten bekannter allgemeiner Altlastenverdacht.
Ob der Umstand, dass eine Verfüllung der Kiesgrube mit Bauschutt stattgefunden hat, den Klägern vor einer Beauftragung des Architekten durch die Kläger überhaupt hätte mitgeteilt werden müssen, kann dahinstehen. Denn die Kläger tragen die Beweislast für eine Kenntnis der Beklagten von diesem Umstand (aa). Den Nachweis positiver Kenntnis bei einzelnen Vertretern der Beklagten können die Kläger nicht führen (bb). Eine Nachforschungspflicht im Hinblick auf die konkrete Art der Verfüllung bestand nicht (cc). Auch aus sonstigen Umständen kann eine Aufklärungspflicht der Beklagten nicht abgeleitet werden (dd).
aa) Die Beweislast für die Kenntnis der Verfüllung mit Bauschutt auf Seiten der Beklagten tragen die Kläger.
(1) Der Nachweis einer Pflichtverletzung obliegt regelmäßig dem Gläubiger, § 280 Abs. 1 S. 1 BGB. Dies gilt grundsätzlich auch für die Verletzung einer verhaltensbezogenen Pflicht wie der Aufklärungspflicht vor Abschluss eines Kaufvertrags (Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 280, Rn. 36). Da es sich bei der unterbliebenen Aufklärung um eine negative Tatsache handelt, kommen zwar Beweiserleichterungen nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast in Betracht (BGH, Urteil vom 11.11.2011, V ZR 245/10, Rz. 10). Der Verkäufer muss deshalb darlegen, in welcher Weise er aufgeklärt hat oder aufgrund welcher Umstände er von einer Kenntnis des Käufers ausgegangen ist (BGH a. a. O.). Dies betrifft jedoch nicht den Nachweis der eine Aufklärungspflicht des Verkäufers erst begründenden Kenntnis der aufklärungspflichtigen Tatsache. Denn die Pflichtverletzung selbst, für die der Gläubiger die Beweislast trägt, ist von ihrem Vertretenmüssen, für das der Schuldner die Beweislast trägt (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB), streng zu unterscheiden (BeckOK-Unberath, BGB, § 280, Rn. 81). Ohne den aus einer Kenntnis des aufklärungspflichtigen Umstandes resultierenden Informationsvorsprung des Verkäufers fehlt es bereits an der Entstehung einer Aufklärungspflicht. Die Kenntnis ist daher, anders als vom Erstgericht angenommen, keine Frage des Vertretenmüssens gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Prüfung ist auch nicht zwangsläufig dieselbe. Denn trotz Kenntnis des aufklärungspflichtigen Umstands ist es denkbar, dass die unterbliebene Aufklärung vom Schuldner nicht zu vertreten ist, etwa wenn die Übermittlung der Information aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen scheitert.
(2) Die bloße Erkennbarkeit aufklärungspflichtiger Tatsachen steht der positiven Kenntnis nicht gleich. Dies ist nur dann ausnahmsweise der Fall, wenn sich die Erkenntnis nach den Umständen des Einzelfalles aufdrängen musste, so dass es treuwidrig gewesen wäre, sich dieser Erkenntnis zu verschließen (BGH Urteil vom 29.04.2008, XI ZR 221/07, Rz. 20). Diese Konstellation ist hier nicht gegeben.
(3) Der Umstand, dass dem Zeugen D. die aufklärungspflichtigen Tatsachen im Jahr 1993 bekannt waren, führt nicht dazu, dass die Beklagte das Vergessen dieser Kenntnisse nachweisen müsste.
Die Kläger sind der Auffassung, eine Partei, die sich auf das Vergessen einer zuvor bekannten Tatsache berufe, trage gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB die Beweislast für jenes Vergessen. Hierbei verkennen die Kläger, dass dem Gläubiger der Nachweis einer Kenntnis des Schuldners zu dem Zeitpunkt, in dem eine Aufklärung geboten gewesen wäre, obliegt. Ohne diesen Nachweis ist der Anwendungsbereich des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB nicht eröffnet, da es auch bei fahrlässiger Unkenntnis an einer Aufklärungspflichtverletzung fehlt. Dies gilt ebenso im Bereich der von den Klägern angesprochenen Anzeigepflichten im Versicherungsrecht gemäß § 19 Abs. 1 VVG (BGH, Urteil vom 11.02.2009, IV ZR 26/06, Rz. 11; OLG Oldenburg, NJW-RR 1991, 1185, 1186; Armbrüster in Prölls/Martin, VVG, 29. Aufl., § 19, Rn. 26). Ob beim Schuldner eine frühere Kenntnis fortbestand oder in Vergessenheit geraten ist, ist daher eine Frage der Beweiswürdigung, die an der Beweislastverteilung nichts ändert. Das erkennende Gericht kann aufgrund der Umstände des Einzelfalles, auch aufgrund des bloßen Zeitablaufs, zu der Überzeugung gelangen, dass ein Vergessen ausgeschlossen werden kann. Ein praktisches Bedürfnis für eine Änderung der Beweislast besteht daher nicht. Hinzu kommt, dass das Vergessen von Vorkommnissen ebenso wie die Unkenntnis von diesen eine innere Tatsache ist, für deren Nachweis dem Schuldner objektive Aufklärungsmöglichkeiten praktisch nicht zur Verfügung stehen (BayLSG, Beschluss vom 11.05.2015, L 15 RF 14/15, Rz. 60, zur behaupteten Unkenntnis eines Fristlaufs). Demgegenüber hat der Gläubiger die Möglichkeit, den Nachweis einer positiven Kenntnis durch entsprechende Beweisangebote (Zeugen, Urkunden) im Wege des Indizienbeweises zu führen.
Soweit die Kläger auf die Rechtsprechung zu den Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers (§ 19 Abs. 1 VVG) verweisen, wonach die Möglichkeit, sich bei zumutbarer Anspannung des Gedächtnisses zu erinnern, einer Berufung des Versicherungsnehmers auf ein Vergessen entgegenstehen soll (BGH a. a. O., Rz. 11; Armbrüster in Prölls/Martin, a. a. O., § 19, Rn. 26 m. w. N.), fehlt es an einer vergleichbaren Konstellation, um diese pauschal auf den Bereich vorvertraglicher Aufklärungspflichten zu übertragen. Denn anders als beim Ausfüllen eines Versicherungsantrags ist ein Anlass zur Anspannung des Gedächtnisses bei vorvertraglichen Gesprächen nicht ohne weiteres gegeben.
Soweit die Kläger weiter darauf abstellen, dass die in der Vergangenheit belegte Kenntnis sogar aktenkundig ist, greifen die oben dargestellten Grundsätze der Wissenszurechnung bei arbeitsteilig handelnden Organisationen. Die Kläger sind demnach nicht darauf angewiesen, die positive Kenntnis von Tatsachen bei einer bestimmten Person nachzuweisen. Vielmehr kann es genügen, wenn relevantes Wissen in Akten niedergelegt war und für die Beklagte die Möglichkeit aber auch der Anlass bestand, sich dieses Wissen zu beschaffen. Die von den Klägern geforderte Beweislastumkehr ist daher weder dogmatisch zu begründen, noch aus Gründen eines effektiven Rechtsschutzes geboten.
bb) Eine positive Kenntnis von der Verfüllung der Kiesgrube mit Bauschutt von Mitarbeitern der Beklagten in der Zeit vom ersten Kontakt mit den Klägern bis zur Beiziehung der Akten am 30.05.2007 ist nicht nachgewiesen.
(1) Der Umstand, dass eine Verfüllung der Kiesgrube auch mit Bauschutt erfolgte, war zwar aus den Bauakten der Kiesgrube ersichtlich. In diesen befand sich zum einen der Genehmigungsbescheid vom 11.03.1975 mit der betreffenden Rekultivierungsklausel. In diesen befand sich auch das Schreiben der Beklagten vom 18.02.1993, das vom Zeugen D. in seiner Eigenschaft als Abteilungsleiter unterzeichnet worden war. Gleichzeitig besteht im vorliegenden Fall die Besonderheit, dass der bereits 1993 im Bauamt tätige Zeuge D. im Jahr 2005 für die Beklagte, allerdings nunmehr als Leiter des Rechts- und Ordnungsamtes, an den Gesprächen teilnahm.
Bereits aufgrund des Zeitablaufs lässt eine Kenntnis im Jahr 1993 aber noch nicht den Schluss auf eine Kenntnis im Jahr 2005 zu. Denn es handelte sich im Jahr 1993 um einen behördlichen Standardvorgang, der keine Besonderheit aufwies. Der komplette Verwaltungsvorgang wurde im Jahr 1997 mit der Rückgabe der Bürgschaft abgeschlossen.
Die Beweisaufnahme hat keine Anhaltspunkte für eine positive Kenntnis des Zeugen D. oder anderer Mitarbeiter ergeben. Der Zeuge D. selbst hat in Abrede gestellt, dass ihm bei den Gesprächen mit den Klägern oder deren Architekten noch bewusst gewesen sei, dass es sich um die Kiesgrube gehandelt habe, bei der eine Verfüllung mit Bauschutt und sonstigem Erdmaterial angeordnet wurde. Bezüglich des Schreibens vom 18.02.1993 könne er aus dem Handzeichen schließen, dass das Schreiben von seinem Mitarbeiter L. verfasst worden und ihm zur Unterschrift vorgelegt worden sei. Er habe an den Inhalt des Schreibens aber keine positive Erinnerung mehr (S. 3 des Protokolls vom 29.07.2014, Bl. 160 d. A.).
Diese Angaben sind nachvollziehbar und vom Erstgericht bereits eingehend und zutreffend gewürdigt worden. Es entspricht der üblichen Praxis in Verwaltungsbehörden, dass Schreiben vom Sachbearbeiter aufgesetzt und dann dem Sachgebietsleiter einer Behörde – hier: dem Leiter des Bauamts – nur zur Unterzeichnung vorgelegt werden. Soweit es sich um einen Routinevorgang ohne außergewöhnliche Bedeutung handelt – wie es bei dem fraglichen Schreiben der Fall war – ist nicht zu erwarten, dass dem Unterzeichner – hier dem Zeugen D. -der Inhalt des Schreibens über mehrere Jahre im Gedächtnis bleibt oder dass er sich an diesen bei zumutbarer Anstrengung seines Gedächtnisses ohne weiteres erinnern kann.
(2) Dabei kommt dem Umstand, wo sich die Bauakten in der Zeit bis 2005 befunden haben, keine wesentliche Bedeutung zu. Denn der Vorgang um die Verfüllung der Kiesgrube war seit dem Jahr 1997 mit der Herausgabe der Bürgschaft an den Kiesgrubenbetreiber abgeschlossen. Die Herausgabe der Bürgschaft zeigt, dass man auf Seiten der Beklagten von einer ordnungsgemäßen Verfüllung ausgegangen war. Es ist daher jedenfalls nach dem Jahr 2000, als die Zuständigkeit für Bauverfahren auf das Landratsamt überging, kein konkretes Wissen der involvierten Bediensteten über den Vorgang der Verfüllung mehr zu erwarten, soweit nicht aus einem besonderen Anlass eine Beschäftigung mit der Materie stattfand. Eine solche Beschäftigung ist erst für Juni 2007 belegt: Ausweislich des Schreibens des Landratsamts vom 06.06.2007 fand am selben Tag ein Telefonat zwischen der Sachbearbeiterin am Landratsamt, Frau T., und dem Zeugen D. statt, in dem Herr D. in Bezug auf das Bohrgut mitteilte, es handele sich um Auffüllungen der Fa. C. (Bl.19 d. A.). Der Zeuge hat hierzu ausgeführt, er sei von Frau T. am 05.06.2007 über problematische Stoffe im Bohrgut informiert worden und habe daraufhin durch Ziehen der Akte Nachforschungen angestellt (S. 5 des Protokolls vom 29.07.2014, Bl. 162 d. A.). In Übereinstimmung damit steht der unstreitige und durch die Anlagen B 15 und B 16 belegte Vortrag der Beklagten, die Bauakte betreffend die Kiesgrube sei am 30.05.2007 aufgrund der Forderung der Klägerseite in der Besprechung vom 29.05.2007 nach Aufnahme einer Altlastenklausel beim Landratsamt angefordert und am 08.06.2007 dorthin zurückgesandt worden. Aus der nachgewiesenen Kenntnis des Zeugen D. am 06.06.2007 kann daher kein Rückschluss auf eine etwaige Kenntnis vor dem 30.05.2007 (Aktenbeiziehung) gezogen werden.
(3) Der Hinweis der Kläger auf den Umstand, dass der Zeuge D. in der Gemeinde B. geboren wurde und es sich – nach Behauptung der Kläger – um die einzige Kiesgrube am Ort handele, vermag eine Kenntnis nicht zu belegen. Hieraus kann noch nicht der Schluss gezogen werden, dass er sich 2005 an die konkrete Art der Verfüllung der Kiesgrube erinnerte.
Ebenso wenig kann eine Kenntnis der Beklagten über die konkrete Art der Verfüllung daraus geschlossen werden, dass in den Jahren vor 2007 ein Bodenordnungsverfahren durchgeführt wurde. Insoweit hatte der Stadtkämmerer der Beklagten den Klägern mit Schreiben vom 15.06.2004 mitgeteilt, dass das Staatliche Vermessungsamt B. mit der Bodenordnung beauftragt worden sei und mit einem Abschluss erst Ende 2004/2005 gerechnet werden könne (Bl. 402/403 d. A.). Hieraus ergibt sich kein konkreter Anhaltspunkt für eine Kenntnis des Zeugen D.. Denn es ist bereits nicht ersichtlich, in welcher Funktion der Zeuge in die Bodenordnung eingebunden gewesen sein soll und inwiefern er hierbei den Akteninhalt über die Verfüllung der Kiesgrube mit Bauschutt zur Kenntnis genommen haben soll.
Gleiches gilt für die Änderungen des am 10.09.1995 beschlossenen Bebauungsplanes mit Beschlüssen vom 21.01.2004 und 18.02.2005. Der Zeuge D. war in diesem Zeitraum nicht mehr in der Bauabteilung tätig. Leiter der Bauabteilung war nach dem Ergebnis der in ersten Instanz durchgeführten Beweisaufnahme bereits ab 2003 der Bedienstete J. (S. 2 des Protokolls vom 29.07.2014, Bl. 159 d. A.). Es ist daher eine bloße Vermutung der Kläger ins Blaue hinein, dass der Zeuge D. anlässlich der Änderungen des Bebauungsplans mit der Thematik der Verfüllung der Kiesgrube mit Bauschutt befasst war.
Der Frage, wo die Kiesgrubenakten in der Zeit von 2000 bis 2005 aufbewahrt wurden, kommt auch aus diesem Grund keine Bedeutung zu.
(4) Auch eine von den Klägern proklamierte Indizwirkung aus der behaupteten Weigerung, Akten herauszugeben, führt zu keinem anderen Beweisergebnis. Zunächst ergibt sich aus dem Vortrag der Kläger, die umfangreich aus der Bauakte der Kiesgrube zitieren, dass ihnen die Bauakte zur Verfügung stand. Dem entspricht auch der Vortrag in der Klageschrift, wonach Mitarbeiter der Kanzlei des Klägervertreters 2010 Akteneinsicht bei der Beklagten und beim Landratsamt S. erhielten und dabei eine „eingehende Aktenrecherche“ vornahmen (S. 23 der Klageschrift, Bl. 23 d. A.). Woraus sich ergeben soll, dass den Klägern tatsächlich nur Fragmente zur Verfügung standen, bleibt unklar. Obwohl die Kläger ihren Anspruch bereits spätestens seit März 2011 verfolgen, haben sie zudem bislang keine rechtlichen Schritte unternommen, ihren Anspruch auf Akteneinsicht verwaltungsrechtlich durchzusetzen (mit der Möglichkeit, soweit erforderlich, eine Aussetzung des Zivilprozesses gemäß § 148 ZPO zu beantragen). Die bloße Behauptung, es seien nicht alle relevanten Akten herausgegeben worden, begründet daher keine Beweiserleichterungen für die Kläger. Im Übrigen bleibt auch unklar, welche Indizien sich aus den Akten des Bebauungsplanverfahrens der Beklagten im Hinblick auf Kenntnisse einzelner Beteiligter über die im Jahr 1993 angeordnete Verfüllung ergeben sollen.
Eine Nachforschungspflicht der Beklagten vor dem 29.05.2007 bestand nicht.
(1) Nach den dargelegten Grundsätzen der Wissenszurechnung bei arbeitsteiligen Organisationen ist eine wertende Betrachtung geboten. Als Wissen kann man den Inhalt von Speichern (hier: Akten) nur dann zurechnen, soweit ein besonderer Anlass besteht, sich seiner in der konkreten Situation zu vergewissern (BGH, Urteil vom 02.02.1996, V ZR 239/94, Rz. 26). Dabei ist auch zu berücksichtigen, in welchem Umfang ein Informationsgefälle zwischen den Vertragspartnern besteht und wie schutzwürdig das Vertrauen des Vertragspartners auf das Nichtvorhandensein des gefahrerhöhenden Umstands ist (vgl. BGH, Urteil vom 27.06.2007, X ZR 34/04, Rz. 8, 16).
(2) Im vorliegenden Fall wussten beide Seiten, dass sich das zu veräußernde Grundstück auf dem Gelände einer wiederverfüllten Kiesgrube befand. Der von den Klägern hinzugezogene Architekt schloss daher aufgrund seiner Berufserfahrung nicht aus, dass unzulässigerweise umweltgefährdende Stoffe eingebaut wurden, selbst wenn die Verfüllung behördlich angeordnet und überwacht war, und rechnete mit möglichen punktuellen Kontaminationen (vgl. S. 14 der Klageschrift, Bl. 14 d. A.; S. 3 des klägerischen Schriftsatzes vom 12.08.2014, Bl. 170 d. A.).
Dieses Wissen des Architekten ist den Klägern entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen. Denn Wissensvertreter im Sinne dieser Vorschrift ist jeder, der nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls weiterzuleiten. Er braucht dabei weder zum rechtsgeschäftlichen Vertreter noch zum „Wissensvertreter“ ausdrücklich bestellt zu sein. Es ist ausreichend, dass sich der Geschäftsherr seiner nicht nur intern, sondern im rechtsgeschäftlichen Verkehr wie eines Vertreters bedient (OLG München, Urteil vom 13.02.2013, 7 U 2616/12, Rz. 56). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Kläger schalteten den Architekten beim Erwerb des Grundstücks mit ein. Er führte bereits 2004/2005 ein Gespräch mit der Beklagten über den Erwerb des Grundstücks, bei dem er seitens der Beklagten auf die besondere Lage (wiederverfüllte Kiesgrube) hingewiesen wurde (S. 11 des Schriftsatzes vom 12.08.2014, Bl. 178 d. A.). Er war auch später gegenüber der Beklagten an allen wesentlichen Gesprächen beteiligt, so dass er auch nach außen als Wissensvertreter der Kläger auftrat.
Ein Informationsgefälle zwischen den künftigen Vertragsparteien bestand somit nicht. Den Klägern war bekannt, dass die Gefahr einer Verfüllung mit umweltgefährdenden Stoffen bestand. Von den Klägern war daher zu erwarten, dass sie vor eigenen Investitionen entweder von der Beklagten Aufklärung über die konkrete Art der Verfüllung verlangen oder selbst Nachforschungen hierüber anstellen, wie sie dies später – vor Eigentumsübergang und noch vor Einigung auf einen Vertragsentwurf – durch Vornahme einer Probebohrung getan haben. Eine Nachfrage der Kläger über die konkrete Zusammensetzung des verfüllten Materials hätte eine Nachforschungspflicht der Beklagten ausgelöst. Denn die Beklagte wäre zu einer wahrheitsgemäßen Beantwortung verpflichtet gewesen und sie hätte aufgrund der Nachfrage gewusst, dass es den Klägern auf eine genaue Kenntnis der Zusammensetzung des Materials ankommt.
(3) Dies gilt umso mehr, als die Beklagte mit Schreiben vom 20.10.2005 ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass die Konditionen für einen späteren Erwerb noch nicht feststünden und jegliche Vorplanungen seitens der Kläger nur auf eigenes Risiko erfolgen könnten. Für die Beklagte bestand folglich kein Anlass, ohne konkrete Nachfrage der Kläger Nachforschungen zur Zusammensetzung des Auffüllmaterials anzustellen. Es ist vielmehr plausibel, wenn der Zeuge D. angibt, erst durch die Forderung der Kläger im Besprechungstermin vom 29.05.2007, eine Altlastenklausel aufzunehmen, sei der Inhalt der Auffüllung für ihn relevant geworden (S. 3 des Protokolls vom 29.07.2014, Bl. 160 d. A.). Dies erklärt die Aktenanforderung vom 30.05.2007 beim Landratsamt. Es erklärt auch, warum der Zeuge D. der Sachbearbeiterin des Landratsamts am 06.06.2007 Auskunft darüber geben konnte, dass auf dem Gelände der ehemaligen Kiesgrube eine Verfüllung mit Bauschutt stattgefunden hatte.
Es überrascht dagegen, dass die Kläger trotz Kenntnis des Altlastenverdachts Investitionen von über 100.000,00 € vorgenommen haben, ohne dass überhaupt nur der konkrete Entwurf eines Kaufvertrags vorlag oder auch nur verhandelt worden war. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung ist daher auch zu berücksichtigen, dass man vor dem 29.05.2007 noch nicht in konkrete Verhandlungen über den beabsichtigten Kaufvertrag eingetreten war. Wenn in diesem Stadium die Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass die Vertragskonditionen (etwa das Altlastenrisiko) noch nicht feststehen und daher Vorplanungen auf eigenes Risiko erfolgen, so spricht dies gegen eine Nachforschungspflicht im Hinblick auf die Verfüllung der Kiesgrube. Wenn sie in dieser Situation von einer Probebohrung vor Durchführung einer aufwändigen Planung absahen, gleichzeitig aber auch bei der Beklagten nicht um Aufklärung nachsuchten, so können sie die aufgrund der späteren Abstandnahme vom Vertrag entstandenen Planungskosten nicht auf die Beklagte abwälzen.
dd) Eine Aufklärungspflicht ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerseite, 1993 habe eine Verfüllung mit Bauschutt nicht mehr stattfinden dürfen. Zwar kann sich unter dem Gesichtspunkt der Ingerenz eine Aufklärungspflicht ergeben, wenn der Verkäufer aufgrund eigenen Verhaltens eine Fehlvorstellung beim Käufer auslöst (Emmerich in MüKo/BGB, a. a. O., Rn. 68). Er hat dann, wenn er dies erkennt, die Pflicht, den Käufer über den Irrtum aufzuklären. Die Verfüllung im Jahr 1993 stand jedoch in keinem Zusammenhang mit den 12 Jahre später stattfindenden Vertragsgesprächen. Zudem fehlt es gerade am Nachweis, dass die Beklagte 2005 eine zurechenbare Kenntnis von den Umständen der Verfüllung hatte.
ee) Nur hilfsweise ist daher darauf hinzuweisen, dass sich aus der Kenntnis einer Verfüllung mit Bauschutt nur ein weiterer Altlastenverdacht ergeben hätte, nicht jedoch die Kenntnis einer tatsächlichen Kontaminierung. Denn eine Verfüllung mit Bauschutt führt noch nicht zwingend zu einer aufwändigen Sanierung samt Entfernung des Materials vom Grundstück wie dies bei Altlasten wie Sondermüll der Fall ist (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 24.11.2010, 4 U 120/19, Rz. 43). Dementsprechend hat die Sachbearbeiterin des Landratsamts T. in ihrer Einvernahme angegeben, sie hätte aus der Kenntnis einer Verfüllung mit „Bauschutt – kein Müll“ noch nicht das Erfordernis abgeleitet, sofort tätig zu werden (S. 10 des Protokolls vom 08.04.2014, Bl. 130 d. A. – auch der Architekt gab als Zeuge an, nicht kontaminierter Bauschutt könne zu einer Verfüllung geeignet sein, S. 5 des Protokolls vom 08.04.2014, Bl. 125 d. A.). Die Konsequenzen einer entsprechenden Verfüllung hängen daher von der konkreten Zusammensetzung des Bauschutts ab. Diese wurde beiden Parteien erst durch die nach dem 01.06.2007 angeordneten Untersuchungen im Jahr 2009 bekannt. Eine Aufklärung über eine tatsächliche Kontamination konnte zuvor noch nicht erfolgen.
3. Soweit die Kläger zur Begründung einer Aufklärungspflichtverletzung im Berufungsverfahren darauf hinweisen, die Verfüllung der Kiesgrube mit Bauschutt hätte bereits in den Bebauungsplan aufgenommen werden müssen, können sie hieraus keinen Anspruch auf Schadensersatz ableiten. Ein etwaiger Anspruch aufgrund einer Pflichtverletzung der Beklagten bei der Aufstellung des Bebauungsplans würde einen eigenständigen Streitgegenstand darstellen, der vom Gegenstand des Rechtsstreits nicht erfasst wird. Eine Haftung der Beklagten – losgelöst von einer Aufklärungspflichtverletzung – schon aus einer Pflichtverletzung im Bauleitplanungsverfahren ist in diesem Rechtsstreit nicht geltend gemacht, geschweige denn schlüssig vorgetragen worden.
4. Auf eine Aufklärungspflichtverletzung ab dem 06.06.2007 (nachgewiesene Kenntnis des Zeugen D. von einer Verfüllung mit Bauschutt) kann der klägerische Anspruch bereits deshalb nicht gestützt werden, weil ein ab diesem Zeitpunkt unterbliebener Hinweis für die den Klägern entstandenen Kosten nicht kausal geworden ist. Auf einen entsprechenden Hinweis des Senats vom 14.04.2015 (Bl. 312 d. A.) haben die Kläger nichts Gegenteiliges dargelegt.
5. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren (§§ 525, 156 ZPO) aufgrund des Vortrags im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 07.12.2015 ist nicht geboten. Das in Kopie vorgelegte Schreiben der Beklagten vom 12.07.2001 ist für die Beurteilung des Falles ohne Bedeutung. Denn es kommt – wie bereits dargelegt – nicht darauf an, ob die Bauakten der Kiesgrube vor 2005 beim Landratsamt oder bei der Beklagten aufbewahrt wurden. Die Anordnung einer Vorlage des Schreibens durch den Senat war daher nicht geboten. Eine Beweiserhebung über die Richtigkeit der Urkunde konnte unterbleiben. Gleiches gilt für die Frage, wo Akten, welche die Kiesgrube betrafen, von 1999 bis einschließlich 2004 aufbewahrt wurden. Denn unabhängig vom konkreten Aufbewahrungsort hätten die Akten erst bei Anlass für eine Einsichtnahme aus der eigenen Registratur der Beklagten beigezogen oder beim Landratsamt angefordert werden müssen.
Was den Vorwurf einer Fälschung des Schreibens vom 12.07.2001 anbelangt, so fehlt es an konkreten Behauptungen, worin die Fälschung bestehen soll. Es bleibt unklar, warum das laut Kopie von einem Herrn K. unterzeichnete Schreiben nicht authentisch sein soll. Wurde die Unterschrift gefälscht? Wurde der Inhalt des Schreibens nachträglich manipuliert? Handelt es sich um einen falschen Briefkopf? Es fehlt an der Benennung konkreter Anhaltspunkte, aus denen sich nach den Angaben der „im Umfeld des Betriebes des Rathauses“ tätigen Person der Nachweis einer Fälschung ergeben soll. Ohne derartige Anhaltspunkte stellt sich die Anordnung einer Vorlage des Originalschreibens, um eventuell für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen D. relevante Erkenntnisse zu erlangen, als unzulässige Ausforschung dar. Eine hinreichende Grundlage für ein Wiedereröffnen der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 2 ZPO oder § 156 Abs. 1 ZPO liefert der klägerische Vortrag somit nicht.
Eine erneute Vernehmung des Zeugen N. zur Frage, ob er den Klägern im Falle einer Kenntnis der Verfüllung mit Bauschutt vom Kauf abgeraten hätte, war auch im Berufungsverfahren nicht geboten. Denn entsprechend der obigen Darlegungen kommt es mangels Pflichtverletzung auf die Beantwortung dieser Frage nicht an. Vielmehr erweist sich das angefochtene Urteil als zutreffend. Die Berufung der Kläger ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO. Der Senat weicht weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, noch von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte ab. Im Übrigen beruht die Entscheidung auf einer Würdigung der besonderen Umstände des entschiedenen Falles, ohne dass eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden gewesen wäre.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 3 ZPO, § 47 GKG.


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