Handels- und Gesellschaftsrecht

Erfolgsaussicht, Vertragsschluss, Herkunftsstaat, Auslegung, Aussetzungsantrag, Verfahren, Ablehnung, Nachweis, Kostenentscheidung, Anerkennung, Heimatstaat, Einstellung, Schiedsspruch, Schaden, Aussicht auf Erfolg, keine Aussicht auf Erfolg, Aussetzung des Verfahrens

Aktenzeichen  101 Sch 60/21

Datum:
26.10.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 54654
Gerichtsart:
BayObLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Aussetzung des Verfahrens über den Antrag der Antragstellerin, den von dem London Court of International Arbitration zwischen den Parteien und einer weiteren Schiedsbeklagten am 2. März 2021 in London ergangenen Schiedsspruch, LCIA Schiedsverfahren Nr. …, für vollstreckbar zu erklären, wird zurückgewiesen.
II. Die mündliche Verhandlung wird angeordnet.

Gründe

I.
Die Parteien streiten um die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs, mit dem die von der Antragsgegnerin als Schiedsklägerin vor dem London Court of International Arbitration erhobene Schiedsklage gegen die in Großbritannien ansässige Antragstellerin als Schiedsbeklagte zu 1) und eine Gesellschaft mit Sitz in Deutschland als Schiedsbeklagte zu 2) abgewiesen und die Schiedsklägerin zur Kostentragung verurteilt worden ist.
Gegenstand des Schiedsverfahrens waren angebliche Schadensersatzansprüche der Schiedsklägerin, einer Handelsgesellschaft mit Sitz in Deutschland, gegen die Schiedsbeklagten als Gesamtschuldnerinnen. Die Schiedsklägerin machte geltend, die Schiedsbeklagten hätten Pflichten, die ihnen aufgrund der zwischen den Parteien am 20. Oktober 2011 geschlossenen Verträge (Private Labeller and Distribution Agreement, nachfolgend: PLDA; Distribution Agreement, nachfolgend: DA) oblegen hätten, verletzt und dadurch der Schiedsklägerin einen erheblichen Schaden zugefügt.
Mit Schriftsatz vom 15. März 2021 hat die Antragstellerin ein Verfahren gegen die Antragsgegnerin eingeleitet, in dem sie die Vollstreckbarerklärung des am 2. März 2021 am Schiedsort London zwischen den Parteien und der weiteren Schiedsbeklagten ergangenen Schiedsspruchs begehrt. In diesem an das Bayerische Oberste Landesgericht abgegebenen Verfahren hat die Antragsgegnerin am 7. Mai 2021 den Antrag angebracht, gemäß Art. VI UNÜ die Entscheidung über den Antrag, die Vollstreckung zuzulassen, so lange auszusetzen, bis über die Aufhebungsklage vom 29. März 2021 vor dem High Court of Justice Business and Property Courts of England and Wales Commercial Court entschieden ist.
Unter Vorlage ihrer Klage vom 29. März 2021 (Anlage AG 1 nebst Übersetzung) und einer als Expert Opinion bezeichneten Einschätzung eines englischen barrister vom 4. Mai 2021 (Anlage AG 4 nebst Übersetzung) macht sie geltend, es bestünden gute Aussichten darauf, dass die auf serious irregularities (Section 68 [2] [a] Arbitration Act 1996) gestützte Aufhebungsklage im Heimatstaat des Schiedsspruchs Erfolg haben werde. Im Wesentlichen gehe es um die Rechtsfrage, ob das Schiedsgericht bei der Auslegung des PLDA gemäß dem anwendbaren deutschen materiellen Recht Umstände und damit den wirklichen Willen der Parteien aus der vorvertraglichen sowie der laufenden vertraglichen Beziehung hätte berücksichtigen und in diesem Zusammenhang die Aussage des Zeugen … im Schiedsspruch hätte würdigen müssen. Entscheidend für den übereinstimmenden Willen der Parteien seien Tatsachen, die dieser Zeuge bekundet habe. Er habe als Leiter Produktmanagement bei der Antragstellerin die Verhandlungen zum PLDA mit der Antragsgegnerin geführt. Er habe auch sachkundige Angaben für die Vollzugsphase nach Vertragsschluss beitragen können. Seine Rolle und seine Erinnerungen habe das Schiedsgericht als in hohem Maße wichtig für die strittige Geschäftsbeziehung der Parteien angesehen; es habe deshalb diesen Zeugen auf eigene Initiative benannt. Im Schiedsspruch habe es dessen Aussage jedoch übergangen. Die Erfolgsaussicht der Aufhebungsklage ergebe sich aus der Expert Opinion vom 4. Mai 2021 sowie daraus, dass der von der Antragstellerin beim High Court angebrachte Antrag auf frühzeitige Ablehnung der Aufhebungsklage ohne mündliche Verhandlung gemäß Mitteilung vom 10. Juni 2021 abgelehnt worden sei mit der Begründung, der Richter sei nicht der Auffassung, dass die Erfolgsaussichten des Antrags nach Section 68 Arbitration Act 1996 lediglich aus der Luft gegriffen seien (Anlage AG 14).
In der Sache selbst beruft sich die Antragsgegnerin auf den Versagungsgrund des Art. V Abs. 2 Buchst. b) UNÜ. Das Schiedsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Zentraler Streitpunkt sei im Schiedsverfahren die Frage gewesen, ob bzw. in welchem Umfang die Schiedsbeklagten verpflichtet gewesen seien, ihre Verkäufe von Linearbeschleunigern mit dem von der Schiedsklägerin zu liefernden I.-System – einem Sicherheitssystem zur Patientenidentifikation und Verifizierung des Zubehörs in der Strahlentherapie – zu bündeln. Hierzu habe der Zeuge … Wesentliches ausgesagt. Er habe bekundet, dass
– er eine tragende Rolle als Berater des Rechts- und Managementteams bei der Entwicklung des Projekts und des PLDA sowie des sich über mindestens die ersten fünf Jahre erstreckenden Geschäftsplans der Vertragsparteien innegehabt habe,
– die Annahmen im Geschäftsplan sehr realistisch und erreichbar gewesen seien und er umfassende Informationen sowie Entscheidungen einer Vielzahl Beteiligter der … (der Unternehmensgruppe um die Antragstellerin) zum Zweck der Gestaltung und des Vollzugs der Geschäftsbeziehung eingeholt und berücksichtigt habe,
– sich die Antragstellerin strategisch entschieden habe, die Produkte der Antragsgegnerin an Verkäufe von Linearbeschleunigern der … zu koppeln;
– er davon ausgegangen sei, dass etwas mehr als 50% des Gesamtumsatzes von Linearbeschleunigern der Antragstellerin im ersten Jahr mit dem Marketing des Produkts gebündelt würden und dass es in Märkten wie den USA, die willens und fähig seien, das zusätzliche Entgelt aufzubringen, sogar weitestgehend an die 100% heranreichen würde,
– er die Annahmen hinsichtlich der Bündelung der zu vertreibenden Systeme mit dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Verhandlungen des Vertragswerks sowie dessen laufender Umsetzung diskutiert habe.
Zur Untermauerung ihres Vorbringens hat die Antragsgegnerin das Wortprotokoll über die Aussage des Zeugen … vor dem Schiedsgericht am 14. Oktober 2019 (Anlage AG 2 en) mit auszugsweiser (Anlage AG 2 de) und vollständiger (Anlagenkonvolut AG 8 de, S. 159 – 201) Übersetzung ins Deutsche vorgelegt.
Die Antragstellerin ist dieser Auffassung und dem Aussetzungsantrag entgegengetreten. Sie macht geltend, das Verfahren vor dem High Court habe keine Aussicht auf Erfolg. Das Vorbringen, das Schiedsgericht habe eine Zeugenaussage nicht beachtet, genüge nicht zum Nachweis von serious irregularities. Zudem sei der Nachweis eines kausalen erheblichen Unrechts zum Nachteil der Antragsgegnerin nicht geführt.
Sie beantragt daher, den Aussetzungsantrag zurückzuweisen,
hilfsweise,
für den Fall, dass das Gericht sich entscheidet, die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsurteils auszusetzen, die Aussetzung von der Leistung einer Sicherheit durch die Antragsgegnerin in Höhe von 105% des von der Antragstellerin aus dem Schiedsurteil zu vollstreckenden Betrags abhängig zu machen.
Sie befürchtet Nachteile durch eine Verfahrensaussetzung. Die auf der Grundlage des Spaltungs- und Übertragungsvertrags vom 23. Dezember 2016 vollzogene Übertragung des operativen Geschäftsbetriebs der Antragsgegnerin auf eine Schwestergesellschaft nebst Einstellung des laufenden Geschäftsbetriebs der Antragsgegnerin habe zur Folge, dass dieser keine Finanzmittel mehr zuflössen. Mit den in der Bilanz vom 31. Dezember 2019 ausgewiesenen Mitteln von 2,7 Millionen Euro (Eigenkapital und Rückstellungen) werde sie nicht in der Lage sein, die der Antragstellerin zugesprochenen Beträge zu zahlen. Eine mögliche Geschäftsführerhaftung gemäß § 43 GmbHG wegen planmäßigen Entzugs von Vermögenswerten drohe spätestens Ende Dezember 2021 zu verjähren.
Dem Antrag auf Sicherheitsleistung widersetzt sich die Antragsgegnerin. Sie meint, im Falle der Aussetzung drohten der Antragstellerin keine erheblichen Rechtsnachteile. Es treffe außerdem nicht zu, dass sie in der Vergangenheit ihr Vermögen gezielt zu Gunsten ihres Gesellschafters … und der ihm gehörenden … übertragen habe. Es sei bloße Spekulation, dass sie nicht in der Lage sein werde, das Schiedsurteil mit ihren aktuell noch vorhandenen Vermögenswerten zu bedienen.
Des Weiteren streiten die Parteien, angestoßen durch den Hinweis vom 29. Juli 2021, über die Frage, ob die Kostenentscheidung des Schiedsspruchs hinreichend bestimmt oder zumindest auslegungsfähig ist.
Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
1. Eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die in England anhängige Aufhebungsklage erscheint nicht angebracht.
Nach § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. Art. VI des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 122; im Folgenden: UNÜ) kann das Gericht das Verfahren der Vollstreckbarerklärung aussetzen, wenn im Herkunftsstaat des Schiedsspruchs ein Antrag im Sinne des Art. V Abs. 1 Buchst. e) UNÜ gestellt worden ist.
Einen entsprechenden Aufhebungsantrag hat die Antragsgegnerin in England mit Erhebung der Klage nach Section 68 Arbitration Act 1996 gestellt. Die Einleitung dieses Verfahrens führt allerdings nicht dazu, dass das Verfahren der Vollstreckbarerklärung ausgesetzt werden müsste. Vielmehr kann die Entscheidung bis zum Abschluss des Verfahrens im Herkunftsstaat des Schiedsspruchs ausgesetzt werden, wenn das Gericht dies für angebracht hält („if it considers it proper“).
Zwar hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren die im Herkunftsstaat des Schiedsspruchs geltend gemachten Aufhebungsgründe – wie erforderlich (vgl. OLG München, Beschluss vom 20. Dezember 2019, 34 Sch 14/18, SchiedsVZ 2020, 145 [juris Rn. 20]) – vorgetragen. Auch ist aufgrund der gerichtlichen Mitteilung vom 10. Juni 2021 nachgewiesen, dass der angerufene High Court über die Aufhebungsklage aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden wird, weil er die Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet, unter denen eine Aufhebungsklage ohne mündliche Verhandlung allein auf Basis der eingereichten Dokumente zurückgewiesen werden könnte. Hierzu müsste sich die Klage als von vornherein aussichtslos darstellen (vgl. Wittinhofer in Salger/Trittmann, Internationale Schiedsverfahren, 2019, § 24 Rn. 381). Aus diesem Grund und mit Blick auf die Expert Opinion vom 4. Mai 2021 kann der Aufhebungsklage auch eine gewisse Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden.
Allerdings stützt die Antragsgegnerin die Aufhebungsklage im Herkunftsstaat des Schiedsspruchs und ihre Verteidigung im vorliegenden Verfahren über die Vollstreckbarerklärung im Kern auf dieselben Rügen, namentlich die fehlende ausdrückliche Würdigung der Aussage des Zeugen … bei der Auslegung der Vertragspflichten und bei der Beantwortung der Frage nach dem Bestehen und ggf. dem Umfang einer „Bündelungspflicht“.
Nach der vorläufigen Sicht des Senats erscheinen diese Rügen, die im Verfahren der Vollstreckbarerklärung an Art. V Buchst. b) UNÜ zu messen sind, nicht in einem solchen Maße als erfolgversprechend, dass es als angebracht angesehen werden könnte, das Verfahren auszusetzen; eine überwiegende Versagungswahrscheinlichkeit (vgl. Pika SchiedsVZ 2020, 147 f.) besteht aus derzeitiger Sicht nicht. Dabei ist das deutsche Gericht mit den nach deutschem materiellem Recht geltenden Grundsätzen über die Auslegung von Verträgen, an die der Vorwurf des Gehörsverstoßes anknüpft, besser vertraut als die Gerichte im Herkunftsstaat des Schiedsspruchs. Auf der Basis der zum Aufhebungsverfahren vorgelegten Dokumente (Aufhebungsklage, Anlage AG 1 de; Erstes Witness Statement des … vom 12. Mai 2021, Anlage AS 16 [deutsch]; rechtliche Stellungnahme der beiden Beklagten, Anlage AS 31 [deutsch]; Erstes Witness Statement des Rechtsanwalts … vom 29. März 2021, Anlage AG 7 de; Rechtliche Stellungnahme des … vom 27. März 2021 zu den Regeln gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch, Anlage AG 8 de S. 117 – 121) ist nicht ersichtlich, dass sich die Maßstäbe grundlegend unterschieden, die an die Prüfung der Beanstandung einerseits im Verfahren über die Aufhebungsklage und andererseits im hier vorliegenden Verfahren über die Vollstreckbarerklärung anzulegen sind. Die Erfolgsaussichten in beiden Verfahren erscheinen daher vergleichbar.
Gegen eine Auslegungsfähigkeit des Kostenentscheids dürften nach vorläufiger Würdigung – auch unter Berücksichtigung des beiderseitigen Vorbringens – keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Erweist sich der Kostenentscheid unter Berücksichtigung der Gründe des Schiedsspruchs als eindeutig, so besteht keine Notwendigkeit für eine Klarstellung durch das Schiedsgericht. In diesem Fall ist eine dem deutschen Zwangsvollstreckungsrecht genügende Konkretisierung im Verfahren der Vollstreckbarerklärung auch ohne Rückgriff auf ausländisches Recht zulässig.
In dieser Sachlage übt der Senat das ihm eingeräumte Ermessen (vgl. Adolphsen in Münchener Kommentar zur ZPO, UNÜ Art. 6 Art. VI Rn. 2; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2014, Anh. § 1061 Rn. 372; Pika SchiedsVZ 2020, 147 f.) dahin aus, dass er davon absieht, das Verfahren – ggf. gegen Sicherheitsleistung – auszusetzen, um die Entscheidung im Herkunftsstaat des Schiedsspruchs abzuwarten. Zwar ist ein Termin für die mündliche Verhandlung über die Aufhebungsklage vor dem High Court bereits für den 16. Februar 2022 bestimmt. Die Dauer des Verfahrens ist jedoch ungewiss. Mit Blick auf die überwiegende Erfolgsaussicht des Antrags auf Vollstreckbarerklärung erscheint es daher sachgerecht, dem Verfahren auch unter Berücksichtigung der entgegenstehenden Interessen der Antragsgegnerin Fortgang zu geben. Eine besondere Eilbedürftigkeit der Sache ist dafür nicht erforderlich.
2. Die mündliche Verhandlung wird entsprechend § 1063 Abs. 2 Alt. 2 ZPO angeordnet. Im Verfahren über die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs kommen mit Blick auf das Vorbringen der Antragsgegnerin Aufhebungsgründe nach § 1061 Abs. 1 ZPO i. V. m. Art. V Abs. 2 Buchst. b) UNÜ jedenfalls in Betracht (vgl. zum Begriff „in-Betrachtkommen“ auch BGH, Beschluss vom 15. Juli 1999, III ZB 21/98, BGHZ 142, 205 [juris Rn. 7] zu einem Fall, in dem es keiner mündlichen Verhandlung bedurfte). Diese Gründe sind den in § 1059 Abs. 2 Buchst. b) ZPO genannten vergleichbar (Wilske/Markert in BeckOK ZPO, § 1063 Rn. 8).
Dass über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung nicht ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, bedeutet nicht zugleich, dass eine Aussetzung des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung bis zum Abschluss des Verfahrens über die Aufhebungsklage im Herkunftsstaat des Schiedsspruchs als sachgerecht anzusehen wäre.


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