Handels- und Gesellschaftsrecht

Erfordernis eines Gesellschafterbeschlusses – Einbeziehung von rückständigen Einlagen

Aktenzeichen  6 O 18941/18

Datum:
20.3.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 55998
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1, § 709
HGB § 167 Abs. 3

 

Leitsatz

Grundsätzlich können die noch nicht geleisteten Einlagen als rückständig i.S.d. § 167 Abs. 3 HGB angesehen werden. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist im Kostenausspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 7.600,00 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Das Gericht kann sich hier in vollem Umfang auf die Entscheidung des OLG München vom 31.07.2019, Az. 7 U 4149/18, stützen (Anlage B 9), die den beiden Parteien bekannt ist.
Das Gericht schließt sich in vollem Umfang den überzeugenden Ausführungen des OLG an.
Die Voraussetzungen des geänderten Gesellschaftsvertrages liegen nicht vor.
Zwar wurde der Gesellschaftsvertrag dahin geändert, dass noch ausstehende Pflichteinlagen, die entgegen den Erwartungen nicht durch Gewinne erwirtschaftet werden konnten, durch einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss eingefordert werden können.
Diese Voraussetzung ist jedoch nicht gegeben.
Grundsätzlich können die noch nicht geleisteten Einlagen als rückständig i.S.d. § 167 Abs. 3 HGB angesehen werden. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese Bestimmung abdingbar ist. Durch den Gesellschafterbeschluss aus dem Jahre 2012 wurde jedenfalls § 167 Abs. 3 BGB modifiziert. Das Erfordernis eines Gesellschafterbeschlusses gilt auch für die Fälle, in denen es unter Einbeziehung der rückständigen Einlage um eine Auseinandersetzung geht.
Deshalb wäre die Berücksichtigung einer „rückständigen Einlage“ im Rahmen der Auseinandersetzungsbilanz nicht interessengerecht. Der Wortlaut der geänderten Bestimmung im Gesellschaftsvertrag trifft keine Differenzierung zwischen den nach dem Beschluss vom 25.07.2012 ausgeschiedenen Gesellschaftern und den weiterhin in der Gesellschaft verbliebenen Gesellschaftern. Beide Gruppen sollen also nur dann weiter in Anspruch genommen werden können, wenn die Gesellschafter dies durch einen weiteren Beschluss für notwendig erachtet haben (OLG München, a.a.O., Seite 7). Die Vorgehensweise der Geschäftsführung der Klägerin hätte zur Folge, dass der ausgeschiedene Kommanditist ohne den erforderlichen Gesellschafterbeschluss am Verlust der Gesellschaft beteiligt würde. Die Folge der Beteiligung am Verlust wollte dis Änderung des Gesellschaftsvertrags am 25.07.2012 aber unter den Vorbehalt eines Gesellschafterbeschlusses stellen.
Eine zusätzliche Änderung des § 8 Nr. 3 am 12.07.2012 war nicht erforderlich, da diese Bestimmung im Gesellschaftsvertrag unter dem Vorbehalt der Berücksichtigung der weiteren Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags steht. Hierzu zählt auch der geänderte § 4 Nr. 3.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Zahlung einer pauschalierten Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 500,00 für das Ausscheiden des Beklagten. Der Gesellschaftsvertrag gibt eine derartige Anspruchsgrundlage nicht her. Auch insoweit darf auf die Entscheidung des OLG München verwiesen werden.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.


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