Handels- und Gesellschaftsrecht

Erstattung der Kosten zur Schaffung eines Ersatzlebensraums für die Zauneidechse

Aktenzeichen  M 1 K 16.2452

Datum:
10.1.2017
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB BauGB § 11
BayVwVfG BayVwVfG Art. 62 S. 2
BGB BGB § 286, § 288

 

Leitsatz

Tenor

I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.000,– EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 1.089,93 EUR sowie Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus 6.000,– EUR seit dem 1. Januar 2016 zu zahlen.
III. Die Beklagte hat 60%, die Klägerin 40% der Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens der Beklagten in der Sache entschieden werden. Die Beklagte wurde ordnungsgemäß durch öffentliche Zustellung (§ 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 185,186 ZPO) geladen (§ 102 Abs. 1 VwGO) und darauf hingewiesen, dass auch ohne ihr Erscheinen verhandelt und entschieden werden kann.
1. Soweit die Klage hinsichtlich der Forderung von Verzugszinsen in Höhe von 4.000,– EUR sowie Verzugszinsen aus 1.089,93 EUR in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zurückgenommen wurde, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
2. Soweit die Klage aufrechterhalten wurde, ist sie zulässig und begründet.
Streitgegenstand des Verfahrens ist nach Rücknahme der Teilforderung von Verzugszinsen in Höhe von 4.000,– EUR sowie Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus 1.089,93 EUR nur noch die sich aus § 1 Abs. 4 des städtebaulichen Vertrags ergebende Erstattungsforderung für die Schaffung eines Ersatzlebensraumes für die Zauneidechse in Höhe von 6.000,– EUR, Verzugszinsen hieraus in Höhe von 1.089,93 EUR für den Zeitraum vom 25. Juni 2013 bis 16. Dezember 2015 sowie Zinsen aus der Hauptforderung von 6.000,– EUR ab dem 1. Januar 2016 in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Zahlung von 6.000,– EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 1.089,93 EUR sowie Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus 6.000,– EUR seit dem 1. Januar 2016 gegenüber der Beklagten.
2.1 Die Beklagte ist aufgrund der Kostenübernahmevereinbarung in § 1 Nr. 4 des städtebaulichen Vertrags vom … Mai 2009 verpflichtet, an die Klägerin 6.000,– EUR für die Abgeltung der Kosten zur Schaffung eines Ersatzlebensraums für die Zauneidechse zu bezahlen.
In Teil § 1 Nr. 4 des städtebaulichen Vertrags haben die Parteien vereinbart, dass die Beklagte die Kosten für die Schaffung eines Ersatzlebensraums für die Zauneidechse zu 40%, maximal aber 6.000,– EUR zu tragen hat.
Die Klägerin hat der Beklagten entsprechend dieser Vereinbarung durch Schreiben vom *. April 2013, dem damaligen Bevollmächtigten der Beklagten zugestellt am 24. April 2013, die Erstattungsforderung in Höhe von 6.000,– EUR in Rechnung gestellt. In diesem Schreiben ist dargelegt, dass der der Klägerin entstandene tatsächliche Aufwand für die Schaffung des Ersatzlebensraumes 19.200,– EUR betrug. Damit kommt nicht die in § 1 Nr. 4 Satz 5 des städtebaulichen Vertrags vorgesehene anteilige Tragung der tatsächlichen Kosten zum Tragen. Vielmehr beschränkt sich der Erstattungsanspruch der Klägerin auf den in Teil § 1 Nr. 4 Satz 3 des städtebaulichen Vertrags geregelten Pauschalbetrag von 6.000,– EUR. Diese Forderung wurde gemäß § 1 Nr. 4 Satz 4 des städtebaulichen Vertrags zwei Monate nach dem Zugang der Rechnung mit Ablauf des 24. Juni 2013 fällig.
Einwendungen gegen den Grund und die Höhe des Erstattungsbetrages hat die Beklagte im gerichtlichen Verfahren nicht erhoben. Soweit der frühere Bevollmächtigte der Beklagten vorprozessual mit Schreiben vom … Dezember 2015 Einwendungen gegen die Forderung erhoben hat, wurde durch den Bevollmächtigten der Klägerin bereits mit Schreiben vom … April 2016 dargelegt, dass entgegen der Annahme der Beklagten zwischen dem ökologischen Ausgleich und der Schaffung von Ersatzlebensraum für die Zauneidechse zu unterscheiden ist. Die Beklagte ging wohl irrtümlich davon aus, dass mit dem Abschluss der Maßnahmen nach § 1 Abs. 3 des städtebaulichen Vertrags auch die in § 1 Nr. 4 des städtebaulichen Vertrags geregelte Erstattungsforderung erledigt sei. Tatsächlich handelt es sich indes um voneinander abgegrenzte Erstattungsforderungen, die unabhängig nebeneinander bestehen. Zudem hat die Klägerin gegenüber der Beklagten im Rahmen dieses Schriftwechsels nachgewiesen, dass sie tatsächlich Aufwendungen für den Erwerb eines Grundstücks durch Kaufvertrag vom … Januar 2013 hatte, die der Schaffung des Ersatzlebensraums dienten.
2.2 Hinsichtlich des in 2.1 genannten Betrages in Höhe von 6.000,– EUR schuldet die Beklagte der Klägerin Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fälligkeit bis zum 16. Dezember 2015 in Höhe von 1.089,93 EUR.
Gemäß Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. §§ 288 Abs. 2, 286 BGB war die Forderung der Klägerin in Höhe von 6.000,– EUR ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit mit 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte war seit 25. Juni 2013 mit der Zahlung der Forderung von 6.000.- EUR in Verzug. Gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB war eine Mahnung entbehrlich, da für die Fälligkeit der Erstattungsforderung gemäß § 1 Nr. 4 Satz 4 des städtebaulichen Vertrags eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist – nämlich 2 Monate nach Rechnungstellung. Damit war die Beklagte zwei Monate nach dem am 24. April 2013 erfolgten Zugang der Rechnung vom *. April 2013, also mit Ablauf des 24. Juni 2013 im Zahlungsverzug, sodass sie ab dem 25. Juni 2013 Verzugszinsen zu leisten hat.
Die Höhe der Verzugszinsen ist gemäß Art. 229, § 34 Satz 1 EGBGB nach § 288 Abs. 2 BGB in der bis zum 28. Juli 2014 gültigen Fassung zu bestimmen, da das Schuldverhältnis vor dem 28. Juli 2014 entstanden ist. Nach
§ 288 Abs. 2 BGB a.F. beträgt der Zinssatz bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Klägerin hat auf dieser Grundlage Verzugszinsen in Höhe von 1.089,93 EUR für den Zeitraum vom 25. Juni 2013 bis 16. Dezember 2015 zu Recht mit Schreiben vom … Dezember 2015 geltend gemacht. In dieser Höhe war die Beklagte zur Leistung zu verurteilen.
2.3 Die Klägerin hat darüber hinaus entsprechend ihrem Klageantrag einen Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz ab dem 1. Januar 2016 aus der Hauptforderung i.H.v. 6.000…. EUR.
Dieser Anspruch ergibt sich aus Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. §§ 288 Abs. 1, 286 BGB. Nachdem die Voraussetzungen für den Verzug – wie unter 2.2 dargestellt – bereits seit dem 25. Juni 2013 vorlagen, ist die beantragte Zinsforderung auch über den bereits vorprozessual geltend gemachten Zeitraum hinaus begründet.
Nachdem die Klägerin lediglich den in § 288 Abs. 1 BGB genannten Zinssatz in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz beantragt hat, kam eine Verurteilung zu darüber hinausgehenden Zinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB a.F. nicht in Betracht.
3. Die Parteien haben gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, wobei der Klägerin gem. § 155 Abs. 2 VwGO der Kostenanteil entsprechend dem Wert des zurückgenommenen Teils der Klage aufzuerlegen war.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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