Handels- und Gesellschaftsrecht

Falschberatung im Zusammenhang mit Verwertung eines Grundstücks

Aktenzeichen  10 O 14693/17

Datum:
17.5.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 55090
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 195, § 209

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 714.779,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Forderung ist verjährt.
Es gilt gemäß § 195 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren. Die Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die Klägerin von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
Die geltend gemachte Forderung ist nach dem Vortrag der Klägerin im Jahr 2013 entstanden. In diesem Jahr fand demnach die Falschberatung statt, insbesondere durch Vorlage der Gegenüberstellung (Anlage K 7) am 21.03.3013. Der behauptete nachteilige Kaufvertrag wurde am 22.03.2013 abgeschlossen. Damit fielen Körperschafts- und Gewerbesteuer an. Der Zinsanspruch betrifft den Zeitraum 29.03.2013 bis 16.05.2013.
Die Klägerin hatte bereits im Jahr 2013 Kenntnis von der behaupteten Falschberatung und den nachteiligen Folgen des abgeschlossenen Asset Deals. Den dahingehenden Vortrag der beklagten Partei hat die Klägerin nicht bestritten. Nach dem Vortrag der Klagepartei wies der Klägervertreter auch bereits kurz vor der Beurkundung des Asset Deals am 22.03.2013 per Email (Anlage K 10) auf die Risiken und Nachteile des Asset Deals im Vergleich zu dem Share Deal hin (Bl. 65; S. 9 im Schriftsatz der Klagepartei vom 14.02.2018).
Die Verjährungsfrist begann somit mit dem Schluss des Jahres 2013 zu laufen und lief somit grundsätzlich zum Ende des Jahre 2016 ab.
Da es sich bei dem 31.12.2016 um einen Samstag handelt, lief die Frist mit Ablauf des darauffolgenden Montag, 02.01.2016, ab, § 193 BGB.
Unstreitig hat die Klagepartei am 02.01.2017 einen Güteantrag im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 a BGB gestellt. Nachdem die insoweit darlegungsbelastete Beklagte nichts Anderslautendes vorgetragen hat, ist von einer Bekanntgabe demnächst und rechtzeitigen Hemmung insoweit auszugehen. Dies kann aber auch dahinstehen, da aus nachfolgendem Grund Verjährung eingetreten ist.
Die Hemmung endet gemäß § 204 Abs. 2 BGB sechs Monate nach der Beendigung des Verfahrens. Die Beendigung ist mit Beschluss vom 06.04.2017 festgestellt worden. Maßgeblicher Zeitpunkt ist sodann die Veranlassung der Bekanntgabe der Beendigung (BGH; Urteil vom 28.10.2015 – IV ZR 405/14), was spätestens am 07.04.2017 erfolgt sein muss, da das Begleitschreiben dieses Datum trägt.
Die Hemmung endet somit am 07.10.2017. Gemäß § 209 BGB ist der Zeitraum, in dem die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht einzurechnen, wobei der Tag, an dem der Hemmungsgrund entsteht oder wegfällt, zur Hemmungszeit gehört (Ellenberger in Palandt, 77. A., § 209 Rn. 1). Die Hemmungszeit ist jedoch nicht gemäß § 193 ZPO zu verlängern, da es sich um keine Frist im Sinne des §§ 187 BGB handelt (Grothe in Münchener Kommentar, 7. A., § 209, Rn. 4). Für den 02.01.2017, den letzten Tag der Frist, war die Verjährung somit bereits gehemmt. Dieser eine Tag ist somit nach dem 07.10.2017 hinzuzurechnen, so dass die Verjährungsfrist am 08.10.2017 ablief. Dabei handelt es sich um einen Sonntag, so dass gemäß § 193 BGB Fristende am Montag, 09.10.2017 war. Die Klageschrift ist am 10.10.2017 bei Gericht eingegangen, somit nach Fristablauf.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.


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