Handels- und Gesellschaftsrecht

GmbH: Stimmrecht des herrschenden Gesellschafters bei Beschlussfassung über die Kündigung eines Beherrrschungs- und Gewinnabführungsvertrages durch die beherrschte Gesellschaft

Aktenzeichen  II ZR 116/10

Datum:
31.5.2011
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
Normen:
§ 47 Abs 4 S 2 Alt 1 GmbHG
Spruchkörper:
2. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend OLG Dresden, 8. April 2009, Az: 12 U 1720/08, Urteilvorgehend LG Chemnitz, 10. Oktober 2008, Az: 2 HKO 2443/07

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. April 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Die Beklagte, eine GmbH, schloss am 8. Juli 1999 mit der L.                                                            mbH, die 90% ihrer Geschäftsanteile hält, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ab. Die restlichen Geschäftsanteile hält die Schuldnerin. Der Vertrag sollte ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund, im Übrigen erstmals zum Ablauf des 31. Dezember 2004 mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden können und sich, wenn er nicht gekündigt wird, bei gleicher Kündigungsfrist jeweils um ein Kalenderjahr verlängern. Ein Ausgleich für die Schuldnerin war nicht vorgesehen. Mit einem notariell beurkundeten Beschluss stimmten die Gesellschafter der Beklagten am 2. August 1999 dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zu, der daraufhin ins Handelsregister eingetragen wurde.
2
Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 3. Januar 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Er beantragte in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 22. November 2007, die Kündigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zu beschließen. Der Antrag wurde mit den Stimmen der herrschenden Gesellschaft abgelehnt.
3
Der Kläger hat beantragt, den Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 22. November 2007 für nichtig zu erklären und festzustellen, dass der Beschluss gefasst worden ist, den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag außerordentlich, hilfsweise fristgerecht zum 31. Dezember 2008 zu kündigen. Das Landgericht hat den Beschluss für nichtig erklärt und die Klage im Übrigen abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.


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