Handels- und Gesellschaftsrecht

Kein Schadensersatzanspruch wegen behaupteter Nebenpflichtverletzung eines Steuerberatungsvertrages

Aktenzeichen  16 O 8856/12

Datum:
22.4.2016
Fundstelle:
IPRax – 2017, 284
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Nürnberg-Fürth
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB BGB § 242, § 280, § 305c Abs. 2
Rom I-VO Rom I-VO Art. 3 Abs. 1, Abs. 5, Art. 10

 

Leitsatz

1. Die von einer Gesellschaft in ihren AGB verwendete Klausel, welche die Einbeziehung weiterer AGB davon abhängig macht, ob es sich bei der verwendenden Konzerngesellschaft um eine “auditing company” oder eine “tax consulting company” handelt, ist unklar. Dem Durchschnittskunden ist es nicht zumutbar, nachzuprüfen, ob die Gesellschaft ausschließlich rechtsberatend, steuerberatend oder wirtschaftsprüfend oder aber interdisziplinär tätig ist. (redaktioneller Leitsatz)
2. Bleiben Zweifel an der Auslegung einer AGB-Klausel, die zur Einbeziehung weiterer AGB (hier: Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 01.01.2012 – IDW) führen kann, die ihrerseits eine Rechtswahlklausel enthalten, so gilt nach dem Grundsatz der kundenfreundlichsten Auslegung die Auslegung, die unter Anwendung der Rechtswahlklausel zur Anwendung des für den Kunden günstigeren Rechts führt. (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine auf Schadensersatz in Anspruch genommene Gesellschaft handelt treuwidrig, wenn sie sich darauf beruft, sie sei nicht passivlegitimiert, weil der Vertrag mit einer bis auf die Umsatzsteuernummer namensgleichen, in derselben Branche tätigen Gesellschaft mit gleichem Geschäftssitz geschlossen sei, die nicht mehr existiere. (redaktioneller Leitsatz)
4. Hat eine steuerberatende Gesellschaft im Rahmen eines beschränkten Mandats über eine Gesetzesänderung mit dem Hinweis informiert, diese sei für den Mandanten potentiell schadensträchtig, genügt sie ihren vertraglichen Pflichten, wenn sie darauf hinweist, dass sie gesondert mandatiert werden müsse, wenn sie zu den Folgen der Gesetzesänderung eine detaillierte Handlungsanalyse und –empfehlung erstellen solle. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Beschluss
Der Streitwert wird festgesetzt auf 50.000,- € bis 16.12.2014 und auf 588.802,27 € seit 17.12.2014.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.
A.
Die Klage ist zulässig.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth ist örtlich zuständig, da die Beklagte im hiesigen Gerichtsbezirk ihren allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12 ff. ZPO) hat.
Es bestehen auch keine Bedenken gegen den Feststellungsantrag in seiner zuletzt beantragten Fassung. Anerkannt ist insofern, dass eine Feststellungsklage trotz des sog. Vorrangs der Leistungsklage bereits dann als zulässig anzusehen ist, wenn die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen und die Klagepartei deshalb ihren Anspruch ganz oder teilweise nicht beziffern kann (BGH NJW 1984, 1552, 1554; NJW 1996, 2725, 2726). Die Klagepartei hat ein Wahlrecht, ob sie in einem solchen Fall den bereits bezifferbaren Teil ihres Anspruchs durch Leistungsklage geltend und einen ergänzenden Feststellungsantrag stellt oder stattdessen den gesamten Anspruch im Wege der Feststellungsklage geltend macht (Bacher in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl. 2015, 39. Kapitel, Rn. 23). Vorgetragen wurden klägerseits insofern, dass der Klägerin durch die Nichtverrechnung der Umsatzsteuer Zinsschäden entstünden, die derzeit nicht abschließend bezifferbar seien. Dem ist die Beklagte substantiiert nicht entgegengetreten.
B.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
I.
Auf die streitgegenständliche Vertragsbeziehung ist materielles deutsches Recht anwendbar (Art. 3 Abs. 1 Rom I-Verordnung).
In das streitgegenständliche Consulting Services Agreement (Anlage K 3) wurden unstreitig die sogenannten „General Terms and Conditions of Contract of B.“ (Anlage K 21, i. W.: General Terms) einbezogen. In Ziff. 1 der General Terms wird in Satz 2 und Satz 3 normiert, dass daneben auch die sogenannten „General Engagement Terms for Wirtschaftsprüfer and Wirtschaftsprüfungsgesellschaften“ (i. W.: General Engagement Terms) zusätzlich Anwendung finden für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie für Steuerberater- und Steuerberatungsgesellschaften von B. Dort ist in Ziff. 16 eine Rechtswahlklausel zugunsten des deutschen Rechts enthalten.
Nicht durchdringen konnte die Beklagte mit ihrer Auffassung, dass die General Engagement Terms in den streitgegenständlichen Vertrag nicht mit einbezogen werden konnten, da der streitgegenständliche Vertrag lediglich von einer rechtsberatenden Gesellschaft von B. geschlossen und ausgeführt wurde.
Für die Wirksamkeit einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Rechtswahlklausel ist nach Art. 3 Abs. 5 i. V. m. Art. 10 Rom I-Verordnung das Recht maßgebend, das nach der Klausel angewendet werden soll (BGH NJW-RR 2005, 1071; Palandt-Thorn, BGB, 75. Aufl. 2016, (IPR) Rom I 3, Rn. 9). Nachdem vorliegend in Frage steht, aber über Ziff. 1 der General Terms in Verbindung mit Ziff. 16 der General Engagement Terms deutsches Recht zur Anwendung gebracht wurde, bestimmt sich die Wirksamkeit der Rechtswahlklausel nach deutschem Recht, insbesondere nach den §§ 305 ff. BGB.
Die Klägerin führt zu Recht an, dass wegen § 305c Abs. 2 BGB Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zulasten des Verwenders gehen. Ein solcher Zweifel ist vorliegend auch nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden nicht behebbar: Durch die Formulierung in Satz 3 der Ziff. 1 der General Terms
„The latter [= General Engagement Terms, Anm. des Gerichts] also apply to tax Consultance and tax Consultancy companies of B.“
wird dem Durchschnittskunden nicht klar, ob auf das konkrete Vertragsverhältnis nun die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer Anwendung finden oder nicht. Dies soll letztlich davon abhängen, ob es sich bei dem Verwender um eine „auditing company“ bzw. eine „tax consultancy company“ von B. handelt. Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde, auf welchen abzustellen ist (vgl. nur Palandt-Grüneberg a. a. O., § 305 c, Rn. 16) kann nämlich nicht wissen, ob es sich beim Verwender um eine nur rechtsberatende oder um eine in verschiedenen Bereichen beratende Firma handelt. Gerichtsbekannt ist (und das lässt sich auch unschwer der Internet-Präsenz der Firma B. entnehmen), dass die Fa. B. mit ihrer Interdisziplinarität wirbt, die es ihr ermöglichen soll, Berufsträger wie Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer eng verzahnt über alle Geschäftsfelder hinweg zusammenarbeiten zu lassen. Dem rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden ist es daher nicht zumutbar, nachzuprüfen, ob die Beklagte nun ausschließlich rechtsberatend, steuerberatend oder wirtschaftsprüfend oder aber interdisziplinär tätig war. Hinzu kommt, dass aufgrund der zitierten Formulierung in Satz 3 von Ziff. 1 der General Terms nicht hinreichend deutlich wird, ob der Verweis auf die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer nur dann zum Tragen kommen soll, wenn die Fa. B. ausschließlich steuerberatend oder auch steuerberatend tätig wird. Die Problematik erwächst dem Umstand, dass Steuerberatung und Rechtsberatung zwei sich überschneidende Bereiche darstellen.
Nach alledem bleiben Zweifel an der Auslegung der zitierten Klausel. Nachdem beide Auslegungen (Anwendung bzw. keine Anwendung der General Engagement Terms) rechtlich vertretbar sind und keine der beiden Auslegungen zur Unwirksamkeit der Klausel führen würden, ist die kundenfreundlichste Auslegung zu wählen (vgl. nur Palandt-Grüneberg, a. a. O., Rn. 18). Da vorliegend unstreitig ist, dass die Anwendung deutschen Rechts auf die vorliegende Vertragsbeziehung für den Kunden (Klagepartei) günstiger ist, ist die Einbeziehung der General Engagement Terms und damit die Anwendung deutschen Rechts vorliegend anzunehmen.
II.
In der Sache ist die Klage jedoch abzuweisen, da der Klägerin gegen die Beklagte nach deutschem materiellen Recht keine vertraglichen oder sonstigen Schadensersatzansprüche zustehen.
1.
Ob die Beklagte vorliegend passivlegitimiert ist, kann dahinstehen. Jedenfalls sieht das Gericht den Einwand fehlender Passivlegitimation als rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) an.
Das streitgegenständliche Consulting Services Agreement (Anlage K 3) wurde zwischen der Klägerin und einer in X ansässigen Firma „B. GbR“ geschlossen. Unstreitig ist, dass es in der Vergangenheit zumindest zwei in der A Str., X ansässige Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) gegeben hat, die nach außen hin als B. GbR auftraten. Der Einwand der Beklagten, dass es sich bei der beklagten B. GbR (mit der USt-IdNr. DE2…) um die mittlerweile in die R. mbH eingebrachte heute nicht mehr existente Gesellschaft handle, ist rechtsmissbräuchlich. So räumte die Beklagte selbst ein, dass auch heute noch eine unter derselben Anschrift ansässige Firma B. GbR besteht, zu deren Unterscheidung die Beklagte auf die Umsatzsteueridentitätsnummer (hier: DE1…) rekurrieren musste. Anerkannt ist jedoch, dass ein Unternehmen einen zurechenbar erzeugten Rechtsschein, mit einem anderen Unternehmen identisch zu sein, gegen sich gelten lassen muss. Erweckt ein Unternehmen im Geschäftsverkehr den Eindruck, ein fast namensgleiches Unternehmen fortzuführen, so verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn es geltend macht, für einen gegen das andere Unternehmen gerichteten Schadensersatzanspruch nicht passivlegitimiert zu sein (vgl. zum Vorstehenden BGH, Beschluss vom 21.12.2010, Az. IX ZR 199/10, Rz. 7; Urteil vom 05.07.2012, Az. III ZR 116/11, Rz. 22). Vorliegend ist zu sehen, dass die beiden GbRs nicht nur namentlich (fast) identisch firmieren, sondern auch noch den gleichen Geschäftssitz aufweisen und in der gleichen Branche tätig sind.
2.
Unstreitig wurde zwischen den Parteien am 25.03.2007 das sogenannte Consulting Services Agreement (Anlage K 3) geschlossen. Dieses ist als Rahmenvertrag zu qualifizieren, der Regelungen für die Zusammenarbeit der Parteien im Hinblick auf die Gründung einer weiteren Tochter der Beklagten in China (konkret: Tianjin) enthielt.
Das Gericht sieht es als mittlerweile unstreitig an, dass die Beklagte durch die Vereinbarung nicht mit der umfassenden rechtlichen und steuerrechtlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Gründung der Tochter in Tianjin beauftragt wurde. So gab der Geschäftsführer der Klägerin im Termin am 02.12.2014 vor Gericht informatorisch selbst an, dass es zwar dem Wunsch der Klägerin entsprochen habe, die Fa. B. „in einem Komplettpaket“ umfangreich zu beauftragen. Weiter habe man einen Festpreis gewünscht. Allerdings habe Herr P. [bei diesem handelte es sich unstreitig um den Mitarbeiter der Beklagten, der die ursprüngliche Mandatsvereinbarung verhandelt hat, Anm. des Gerichts] darauf hingewiesen, dass zu viele Unwägbarkeiten bestünden. Deshalb habe er einen Rahmenvertrag empfohlen. Demgemäß sei letztlich auch keine Pauschale vereinbart, sondern nach Aufwand abgerechnet worden.
Hierfür sprechen im Übrigen auch die insoweit eindeutigen Wortlaute im Angebotsschreiben vom 17.01.2007 (Anlage K 1) sowie im Consulting Services Agreement (Anlage K 3). In beiden Dokumenten ist ausdrücklich die Rede von einer Beauftragung „on a case-by-case basis“.
Die Klägerin legte auch selbst die E-Mail der Mitarbeiterin der Beklagten L. vom 07.09.2007 als Anlage K 35 vor, in der diese den als Anlage K 4 vorgelegten aktualisierte Ablaufplan der Klägerin thematisiert hatte. Dieser Ablaufplan wich von dem ursprünglichen „Service Schedule“, welcher dem Angebotsschreiben vom 17.01.2007 anlag, entscheidend ab: Der aktualisierte Ablaufplan (Anlage K 4) umfasste nämlich nur einen Teil der im „Service Schedule“ aufgelisteten Tätigkeiten.
Gegen ein umfassendes Mandat spricht schließlich auch die Abrechnungspraxis, die ebenfalls klägerseits vorgetragen wurde. Wie sich aus der zu den Akten gelangten Rechnung mit der Nr. BJ1/2010/00202 ergibt (Anlage B 6 und Anlage K 12), rechnete die Fa. B. bzw. deren Büro in Peking auf Stundenhonorarbasis ab.
Aufgrund einer Gesamtschau dieser Umstände geht das Gericht davon aus, dass zwischen den Parteien nicht nur eine Mandatierung auf einer case-by-case Basis vereinbart worden war sondern diese Vereinbarung so auch gelebt wurde. Allein schon wegen der vom Geschäftsführer der Klägerin getätigten Angaben im Termin vom 02.12.2014, welche das Gericht als Konkretisierung des Parteivortrags ansieht, kommt es auf die diesbezüglichen Angaben des Zeugen Herr M. nicht an.
3.
Die Beklagte wurde seitens der Klägerin auch nicht damit beauftragt, die Anmeldung als sog. General VAT-Payer vorzunehmen.
a.
Der Geschäftsführer der Klägerin gab im Termin am 02.12.2014 informatorisch zunächst an, sich an konkrete (Einzel-)Aufträge an die Beklagte nicht mehr erinnern zu können. Auch an Beauftragungen der Beklagten hinsichtlich der Steueranmeldung könne er sich nicht erinnern. Später sagte er gar, dass nach seinen Erinnerungen kein dezidierter Auftrag an B. hinsichtlich der Steueranmeldungen mehr erteilt worden sei.
b.
Gegenteiliges ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus dem Tätigkeitsnachweis zur Rechnung vom 30.11.2010 (Nr. BJ1/2010/00202, vorgelegt als Anlage K 12).
Hieraus lässt sich nämlich nicht ableiten, dass die Beklagte bzw. ihr Büro in Peking eine Anmeldung vorgenommen oder abgerechnet hätte. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Tatbestand dieses Urteils verwiesen, wo der Wortlaut der Position wörtlich wiedergegeben wurde. Darin fehlt jede Bezugnahme auf eine Anmeldung als General VAT-Payer.
c.
Eine konkrete Beauftragung kann das Gericht ferner nicht den vorgelegten Vertragsunterlagen entnehmen.
Zwar ist die „registration as General VAT-Payer“ in Ziff. 8 des „Service Schedule“ (vgl. Anlage K 2) ausdrücklich enthalten. In dem aktualisierten als Anlage K 4 vorgelegten Ablaufplan fehlt dieser Punkt jedoch.
Doch selbst wenn die Anmeldung des General VAT-Payer unter die dort unter Ziff. 12 oder Ziff. 13 angesprochenen Tätigkeiten („Registrierung bei der staatlichen Steuerbehörde“ bzw. „Registrierung bei der lokalen Steuerbehörde“) fallen würde, wäre hiermit noch keine Mandatierung verbunden: Erstens wäre hierzu ein konkreter Mandatsauftrag erforderlich. In der E-Mail vom 07.09.2007 (Anlage K 35), in der der Geschäftsführer der Klägerin, Dr. J., an die Mitarbeiterin der Beklagten, Frau L., unter Bezugnahme auf einen Herrn Li. ansprach, dass einige Punkte „in Kürze geschehen müssten“ – u. a. die „Anmeldung bei den beiden zuständigen Finanzämtern“ – sieht das Gericht keinen Auftrag zur Anmeldung als General VAT-Payer. Nicht nur der Geschäftsführer der Klägerin selbst ist der Ansicht, wie es sich seinen informatorischen Angaben am 02.12.2014 (S. 3, 2. Absatz des Protokolls) entnehmen lässt, auf den „encouraged“-Status angespielt zu haben. Auch aus objektiver Empfängersicht konnte die Anmeldung als General VAT-Payer nicht gemeint sein, da diese unstreitig im Jahr 2007 noch nicht erfolgen konnte, weil die Tochter der Klägerin in Tianjin erst im Jahr 2010 ihren operativen Geschäftsbetrieb aufnahm. Von einer Übernahme eines diesbezüglichen Mandats im Jahr 2007 war daher nicht auszugehen.
Auch aus der als Anlage K 6 vorgelegten E-Mail der Mitarbeiterin der Beklagten, Frau L., an den Geschäftsführer der Klägerin vom 19.09.2007 lässt sich eine Auftragsannahme nicht entnehmen. Aus objektiver Empfängersicht kann der Formulierung, dass der Mitarbeiter von ICBC sich vor Ort „selbstverständlich immer in Abstimmung mit uns“ um die Registrierung kümmert, nicht gefolgert werden, dass die Fa. B. hiermit beauftragt wurde oder einen diesbezüglichen Auftrag annahm.
d.
Als Zwischenergebnis lässt sich mithin festhalten, dass zwischen den Parteien ein Rahmenvertrag im Hinblick auf die Gründung einer Tochter der Klägerin in Tianjin geschlossen wurde. Auf Grundlage dieses Rahmenvertrages konnte die Klägerin einzelne Leistungen und Leistungspakete von der Beklagten zu vorher festgelegten Stundenhonorarsätzen abrufen. Mit Anmeldung des General VAT-Payers wurde die Beklagte jedoch zu keinem Zeitpunkt beauftragt.
4.
Die Beklagte hat eine Pflichtverletzung der unter Ziff. 2. skizzierten Vertragsbeziehung nicht verwirklicht.
a.
Wie bereits unter Ziff. 3. ausgeführt, wurde die Beklagte nicht mit der Anmeldung zum General VAT-Payer seitens der Klägerin beauftragt. Eine Pflichtverletzung durch Nicht- oder Schlechterfüllung dieser konkreten Vertragspflicht kommt damit von vornherein nicht in Betracht.
b.
Eine Pflichtverletzung ist auch nicht in einem Verstoß der Beklagten gegen Schutz- und Nebenpflichten des unter Ziff. 1. skizzierten Beratungsvertrages zu sehen.
Bereits in der gerichtlichen Verfügung vom 14.10.2014 wurde darauf hingewiesen, dass ein Steuerberater seinen Mandanten im Rahmen eines beschränkten Mandats vor außerhalb seines Auftrages liegenden steuerlichen Fehlentscheidungen nur dann zu warnen hat, wenn sie ihm bekannt oder für einen durchschnittlichen Berater auf den ersten Blick ersichtlich sind, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass sich der Auftraggeber der ihm drohenden Nachteile nicht bewusst ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gefahr Interessen des Auftraggebers betrifft, die mit dem beschränkten Auftragsgegenstand in engem Zusammenhang stehen (BGH NJW 1995, 958; NJW 2009, 1141, Rz. 14; Detlef Fischer in: Beck’scher Online-Kommentar BGB (Herausgeber Bamberger/Roth), 37. Edition, Stand: 01.08.2015, § 675, Rn. 36). Selbiges gilt auch für den Anwaltsvertrag (Zugehör-Rinkler, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl. 2011, Abschnitt 1, Rn. 58 m. w. N.).
Diesen Vorgaben zufolge ist eine Pflichtverletzung der Beklagten vorliegend nicht anzunehmen:
aa.
Einzuräumen ist der Klagepartei, dass die Einfuhr von Ausstattungsgegenständen ohne vorherige Registrierung ihrer Tochter in Tianjin als General VAT-Payer eine beträchtliche steuerliche Fehlentscheidung wäre, über die die Beklagte – im Falle ihrer gelegentlichen Kenntnisnahme – grundsätzlich aufzuklären hätte.
Wie die Beklagte selbst auf S. 8 der Klageerwiderung (= Bl. 38 d. A.) einräumte, konnte sie im Zusammenhang mit der als Anlage K 8 vorgelegten E-Mail vom 15.12.2010 Hinweise auf die klägerseits beabsichtigte Einfuhr von Ausstattungsgegenständen erkennen. Das Gericht geht auch davon aus, dass die Beklagte spätestens durch die E-Mail vom 15.02.2011 wusste, dass eine Anmeldung als General VAT-Payer noch nicht erfolgt war. Insofern kommt es auf den Vortrag der Parteien zu den konkreten Kenntnissen der Beklagten im Zeitraum vor dem 15.12.2010 gar nicht an.
Allerdings ist auch unstreitig, dass der damalige Mitarbeiter der Beklagten, Rechtsanwalt M., mit E-Mail vom 05.01.2009 (Anlage K 7) die Klägerin über eine weitreichende – und letztlich den (behaupteten) eingetretenen Schaden (mit-)begründende – Reform des chinesischen USt-Rechts informiert hatte. Einwände gegen die inhaltliche Richtigkeit der Ausführungen von Herrn M. wurden klägerseits nicht vorgebracht.
Durch diese E-Mail wurde die Klägerin nach Ansicht des Gerichts über die schadensbegründende chinesische USt-Gesetzesänderung rechtzeitig und auch ausreichend aufgeklärt:
Eindringlich („Actually there is one important issue which we would like to draw you attention to“) wies die Beklagte auf eine Reform des chinesischen USt-Rechts zum 01.01.2009 hin. Der Klägerin wurde in diesem Zusammenhang deutlich gemacht, dass ihr zwar in der Vergangenheit der „encouraged project“-Status zuteil geworden sei. Die Reform könne jedoch auf den Import von Ausstattungsgegenständen negative Auswirkungen haben. Ausdrücklich wurde dabei von Herrn M. klargestellt, dass nach der Reform alle „general VAT Payers“ die input VAT für neu erworbene Ausstattungsgegenstände gegen ihre output VAT verrechnen könnten.
Einzuräumen ist, dass die Beklagte in der E-Mail nur kursorisch auf das neue Regime einging und der Klägerin auch ankündigte, über neue Entwicklungen („any new developments“) weiter zu informieren.
Die Informations- und Aufklärungspflicht des außerhalb seines Mandats tätigen Steuerberaters/Rechtsanwalts darf jedoch nicht überspannt werden. In seiner bereits oben zitierten Entscheidung vom 18.12.2008 (NJW 2009, 1141) spricht der BGH in Rz. 14 lediglich davon, den Mandanten vor außerhalb seines Auftrags liegenden steuerlichen Fehlentscheidungen zu warnen. Nicht gemeint sein kann damit eine umfassende Aufklärung des Mandanten, die letztlich auf ein kostenloses Tätigwerden mit vollem Haftungsrisiko hinauslaufen würde, wenn der Mandant nicht bereit ist, ein neues Mandat zu erteilen. Daher genügt es nach Ansicht des Gerichts, wenn der Steuerberater/Rechtsanwalt den Mandanten außerhalb des eigentlichen Mandats über einen schadensträchtigen Sachverhalt informiert und in ihm das Bewusstsein weckt, dass womöglich ein konkreter Handlungsbedarf, jedenfalls aber ein konkreter Beratungsbedarf, besteht. Dabei ist die Warnung/Information des Mandanten umso eindringlicher vorzunehmen, je größer das Schadensrisiko ist.
Nach Ansicht des Gerichts genügte die E-Mail vom 05.01.2009 (Anlage K7) gerade noch diesen Anforderungen: Die Beklagte informierte nämlich nicht nur allgemein über eine wichtige Gesetzesänderung, sondern gab der Klägerin auch noch die nachfolgende individuelle Handlungsempfehlung:
„To avoid any cash-flow problems during the operation of the company, S. Tianjin should, if possible, import relevant equipment before June 30th 2009. We know that this might be difficult due to several reasons […].“
Dieser folgten die Worte:
„In case of any questions do not hesitate to contact me again.“
Damit wurde nicht nur die Aufmerksamkeit der international tätigen Klägerin darauf gelenkt, dass eine Gesetzesänderung in Kraft getreten sei, die potentiell schadensträchtig für die Klägerin sein könne. Der Klägerin wurde noch dazu ein individueller Vorschlag gemacht (Einfuhr der Ausstattungsgegenstände bis zum Ablauf der Übergangsregelung am 30.06.2009), bei dessen Befolgung der Schaden nicht eingetreten wäre.
Spätestens durch den abschließenden Vermerk („In case of any questions do not hesitate to contact me again.“) hätte der Klägerin klar werden können und müssen, dass sie die Fa. B. konkret mandatieren müsste, um eine detaillierte Handlungsanalyse und -empfehlung zu erhalten.
Dieses kostenauslösende Mandat wurde aber gerade nicht erteilt. Anzumerken ist, dass die von der Klagepartei in ihrem Schriftsatz vom 06.11.2014 (dort S. 19 = Bl. 186 d. A.) aufgestellte Forderung, die Beklagte hätte sich ein „Mandat erteilen lassen müssen“ juristisch nicht umsetzbar ist.
Nach Erhalt der E-Mail vom 05.01.2009 hätte damit der Klägerin klar sein können und müssen, dass ihr „encouraged project“-Status aufgrund der Reform jedenfalls für Einfuhrvorgänge nach dem 30.06.2009 nicht mehr ausreicht. Daher spielt die diesbezügliche vorherige Korrespondenz (etwa E-Mail von Y. vom 02.06.2008, vorgelegt als Anlage K 38) keine Rolle.
Vor diesem Hintergrund wäre es grob unbillig, die Beklagte, die mithin aufgrund einer bewussten Entscheidung der Klägerin ohne Honoraranspruch blieb, einem weitreichenden Schadensersatzanspruch auszusetzen.
bb.
Unabhängig von dem soeben unter aa. dargelegten Gesichtspunkt entfällt eine Haftung der Beklagten ferner auch deshalb, weil es am 15.02.2011 zum einem Wegfall der Kenntnis der Beklagten von der (potentiellen) steuerlichen Fehlentscheidung der Klägerin kam.
Der E-Mail vom 15.02.2011 war nämlich eindeutig zu entnehmen, dass eine Mitarbeiterin der Shanghai-Tochter der Klägerin (die sich im Übrigen selbst als Steuerspezialistin bezeichnete) beabsichtigte, noch am Donnerstag [= 17.02.2011] derselben Woche die „Anerkennung“ und die dazugehörigen Formalitäten für den allgemeinen Steuerzahler für die Mehrwertsteuer zu beantragen.
Nach Ansicht des Gerichts ist diese Aussage der Auslegung bereits nicht zugänglich. Anerkannt ist mithin, dass eine Auslegungsbedürftigkeit Voraussetzung der Auslegung ist. Hat die Willenserklärung nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt, ist für die Auslegung kein Raum (in claris non fit interpretatio; vgl. nur BGH NJW 1984, 289, 290; BGH NJW 1996, 2648, 2650; Palandt-Ellenberger, a. a. O., § 133 Rn. 6; krit. Dörner in: Schulze u. a., BGB, 8. Aufl. 2014, Rn. 3; Busche in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 133, Rn. 53).
Die Klagepartei beruft sich auch erfolglos auf die Rechtsprechung zur falsa demonstratio non nocet. Das Gericht verkennt nicht, dass eine versehentliche Falschbezeichnung nichts daran ändert, dass nicht das fehlerhaft Erklärte, sondern das wirklich Gewollte gilt (BGH NJW 2008, 1658, 1659 mit zahlreichen Nachweisen). Das Gericht verkennt ebenfalls nicht, dass es für die Annahme einer falsa demonstratio nicht erforderlich ist, dass sich der Erklärungsempfänger den wirklichen Willen des Erklärenden zu Eigen gemacht hat; es genügt, dass er ihn erkannt hat (BGH NJW 1984, 721; NJW-RR 1993, 373; Palandt-Ellenberger, a. a. O., § 133, Rn. 8).
Allerdings ist vorliegend zu sehen, dass der Vortrag zur falsa demonstratio von der Beklagten bestritten wurde. Die Klägerin beschränkt sich im Wesentlichen darauf, zum Beweis ihres Vortrages die Zeugen S. und K. anzubieten. Dies wertet das Gericht jedoch als Ausforschungsbeweisanträge. Erforderlich wäre der Vortrag von konkreten Tatsachen gewesen, aufgrund derer das Gericht (im Falle ihrer Bestätigung durch die Zeugen) zu der Überzeugung gelangen könnte, dass von einer falsa demonstratio auszugehen sei. An einem solchen Vortrag fehlt es jedoch:
– Im Schriftsatz vom 25.04.2013 (S. 22 ff. = Bl. 69 ff. d. A.) beschränkt sich die Klägerin darauf, E-Mails aus dem Zeitraum vom 24.10.2009 bis 02.11.2009 vorzulegen, aus denen sich die (im Übrigen unstreitige) Umsatzsteuerrechtslage in China ergeben solle. Die mit Anlage K 40 vorgelegte „Notice of Tax Types“ genügt ebenfalls nicht die Grundlagen für die Überzeugung des Gerichts zu liefern, dass die Erklärung vom 15.02.2011 als falsa demonstratio zu qualifizieren sei.
– Das soeben Gesagte trifft auch auf die Ausführungen in den klägerischen Schriftsätzen vom 13.11.2013 (S. 5 ff. = Bl. 105 ff. d. A.) und vom 20.12.2013 (S. 8 ff. = Bl. 123 ff. d. A.) zu. Dort finden sich ebenfalls keine geeigneten Tatsachenvorträge, die – selbst bei Bestätigung durch die in diesen Schriftsätzen genannten Zeugin S. – geeignet wären, die Überzeugung des Gerichts von der falsa demonstratio zu bilden: Dass in einem kurz nach Versendung der E-Mail vom 15.02.2011 zwischen Frau S. und Frau Sa. geführten Telefonats die Anmeldung zum General VAT-Payer nicht thematisiert wurde, spricht nicht zwingend für eine falsa demonstratio. So ließ die Klägerin nicht vortragen, dass sich die Anmeldung zum VAT-Payer sowie die „Wiedereröffnung der Umsatzsteuerpflicht“ thematisch, juristisch oder faktisch ausschlössen. Zwar mag es sein, dass die von Frau L. angeforderten Dokumente für die Anmeldung des General VAT-Payers nicht ausgereicht hätten. Es fehlt jedoch an einem konkreten Vortrag, dass die Beklagte im Besitz der übrigen erforderlichen Unterlagen und Gegenstände gewesen sei und sich die Klägerin diese Unterlagen nicht von woanders hätte besorgen können.
– Im Schriftsatz vom 06.11.2014 (S. 17 = Bl. 184 d. A.) beschränkt sich die Klagepartei darauf, unter Beweisangebot zu behaupten, dass einziges Thema in einem Gespräch von Frau S. mit Frau Z. die Wiedereröffnung des Umsatzsteueraccounts gewesen sei. Dieser Vortrag schließt nicht aus, dass Gegenstand der E-Mail vom 15.02.2011 die Anmeldung als General VAT-Payer war.
– Mit Schriftsatz vom 22.05.2015 (S. 11 f. = Bl. 302 f. d. A.) wurden die bisherigen Beweisangebote lediglich wiederholt. Ein neuer Tatsachenvortrag war damit nicht verbunden.
cc.
Die Kenntnis wurde auch nicht begründet bzw. lebte nicht wieder auf durch die vorgetragenen telefonischen Anfragen im Dezember 2010 bzw. dem E-Mail-Verkehr zwischen der Mitarbeiterin der Klägerin, Frau J., und der Mitarbeiterin der Fa. B., Frau Z., vom 30.01.2011 (Anlage K 51) bzw. 22.02.2011 (Anlage K 56).
Im Hinblick auf die auf S. 12 f. des klägerischen Schriftsatzes vom 06.11.2014 (= Bl. 179 f. d. A.) angesprochenen Telefonaten im Dezember 2010 sowie auf die E-Mail vom 30.01.2011 (Anlage K 51) ist bereits festzustellen, dass diese Sachverhalte der E-Mail vom 15.02.2011 zeitlich vorausgingen und von letzterer damit inhaltlich überholt wurden.
Bei Eingang der E-Mail vom 22.02.2011 (Anlage K 56) durfte die Fa. B. – wie oben ausführlich dargestellt – davon ausgehen, dass die Klägerin aufgrund der E-Mails vom 05.01.2009 (Anlage K 7) und der E-Mail vom 15.02.2011 die Bedeutung der Registrierung als General VAT-Payer kannte und diese auch selbstständig am 17.02.2011 vorgenommen hat. Nachdem die Einfuhr erst am 01.03.2016 erfolgte, wäre die Registrierung am 17.02.2011, von der die Beklagte ausgehen durfte, auch noch rechtzeitig erfolgt. Entgegen der auf S. 16 ihres Schriftsatzes vom 06.11.2014 (Bl. 183 d. A.) geäußerten Ansicht der Klägerin hätten bei der Beklagten daher nicht „sämtliche Alarmglocken klingeln müssen“. Nur am Rande sei erwähnt, dass von der Klägerin jeglicher Vortrag fehlt, dass durch ein Tätigwerden der Beklagten noch am 22.02.2011 der Schadenseintritt hätte verhindert werden können.
Darüber hinaus waren die genannten E-Mails vom 30.01.2011 und vom 22.02.2011 an die Mitarbeiterin der Fa. B., Frau Z., nur in CC adressiert. Hierdurch kann ein Haftungstatbestand von vornherein nicht begründet werden, da dem Anwalt/Steuerberater nicht zugemutet werden kann, an ihn letztlich nicht adressierte E-Mails auf mandatsrelevante Sachverhalte zu untersuchen. Gibt es keine konkreten Anhaltspunkte für die bewusste Kenntnisnahme einer E-Mail in CC durch den Anwalt/Rechtsanwalt, genügt eine solche E-Mail auch nicht, um die Haftung für Sachverhalte außerhalb des eigentlich Mandats nach den oben skizzierten Vorgaben der Rechtsprechung zu begründen. Eine andere Sichtweise würde dazu führen, sämtliche elektronische Unternehmenskorrespondenz in CC immer Rechtsanwalt und Steuerberater zuzuleiten.
5.
Nachdem eine Haftung der Beklagten ausschied, konnten die weiteren aufgeworfenen Rechtsfragen, etwa zur Aktivlegitimation oder zum Mitverschulden, dahinstehen.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus den Vorschriften der §§ 91 und 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 1 S. 1 GKG und § 3 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Feststellungsantrag nur mit 80% der behaupteten Schadensersatzforderung in Höhe von 736.002,84 € zu bewerten war (vgl. hierzu nur Zöller-Herget, ZPO, 30. Aufl. 2015, § 3 Rn. 16, Stichwort: „Feststellungsklage“).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem
Landgericht Nürnberg-Fürth
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.


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