Handels- und Gesellschaftsrecht

Keine Haftung von Autohändler und Porsche AG für Thermofenster in Dieselmotor (hier: Porsche Macan)

Aktenzeichen  27 U 1998/20

Datum:
18.11.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 44392
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 123, § 134, § 142 Abs. 1, § 434, § 437, § 440, § 812, § 826
ZPO § 522 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Zu – jeweils verneinten – (Schadensersatz-)Ansprüchen von Käufern eines Porsche-Fahrzeugs, in das ein mit einem sog. Thermofenster ausgestatteter, von Audi entwickelter Diesel-Motor eingebaut ist, vgl. auch OLG München BeckRS 2020, 41015; OLG Dresden BeckRS 2020, 32522; OLG Bamberg BeckRS 2021, 2533; LG München I BeckRS 2020, 42410; LG München II BeckRS 2020, 43746; LG Nürnberg-Fürth BeckRS 2020, 43093. (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine sittenwidrige Schädigungshandlung der Herstellerin führt nicht zu einer Unzumutbarkeit der Nachbesserung mittels eines von dieser entwickelten Software-Updates, wenn dieses vom Kraftfahrtbundesamt geprüft und genehmigt wurde. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
3. Es besteht keine Pflicht zur konzernübergreifenden Weitergabe persönlicher Kenntnisse, die Mitarbeiter oder Vorstandsmitglieder im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses bei einer anderen Konzerngesellschaft erlangt haben, im Falle eines Wechsels des Arbeitgebers innerhalb des Konzerns. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

27 U 1998/20 2020-09-02 Hinweisbeschluss OLGMUENCHEN OLG München

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 28.02.2020, Aktenzeichen 043 O 511/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Augsburg und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf … festgesetzt.

Gründe

I.
Hinsichtlich des Tatbestandes wird auf den Beschluss des Senats vom 02.09.2020 verwiesen.
Ergänzend wird bezüglich des Berufungsvortrags auf den weiteren Schriftsatz der Klägerin vom 13.10.2020 sowie bezüglich des Vortrags der Beklagten auf deren weitere Schriftsätze vom 04.11.2020 und 09.11.2020 Bezug genommen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 28.02.2020, Aktenzeichen 043 O 511/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 02.09.2020 Bezug genommen, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO.
Die Stellungnahme der Klägerin vom 05.08.2020 enthält keine neuen Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Die Klägerin wiederholt insoweit nur ihre in der Berufungsbegründung vorgetragenen Rechtsansichten.
Der Senat bleibt bei seiner im Hinweis vom 20.07.2020 ausführlich dargelegten Rechtsauffassung.
Lediglich ergänzend ist daher auszuführen wie folgt:
1. Wie zutreffend von der Beklagten zu 1) ausgeführt, würde ein Anspruch der Klagepartei gemäß §§ 434, 437, 440 BGB neben der Verjährung etwaiger Gewährleistungsansprüche auch an der fehlenden Nachfristsetzung scheitern.
Der Senat verweist insoweit auf seine Entscheidungen vom 28.06.2019 (27 U 1493/18) und 05.04.2019 (27 U 1702/18), auf deren Entscheidungsgründe zur Begründung ergänzend Bezug genommen wird.
Der Vertragshändler muss sich – eine arglistige Täuschung durch den Hersteller unterstellt – diese nicht zurechnen lassen. Die klägerseits behauptete sittenwidrige Schädigungshandlung der Herstellerin würde auch nicht zu einer Unzumutbarkeit der Nachbesserung mittels eines von dieser entwickelten Software-Updates führen, nachdem dieses vom Kraftfahrtbundesamt geprüft und genehmigt wurde.
2. Bezüglich der Beklagten zu 2) fehlt es weiterhin an einem substantiierten Vortrag des Berufungsführerin zu einer Kenntnis der Beklagten zu 2) von den klägerseits behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtungen:
a) Der streitgegenständliche Motor wie auch dessen Steuerung wurden samt Software bei einem konzernzugehörigen Unternehmen zugekauft und ohne eigene Einbindung in die Entwicklungsarbeit fertig „modular“ übernommen.
Ein konkreter, substantiierter Vortrag der Klagepartei, dass und gegebenenfalls auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt der Beklagten zu 2) Informationen im Hinblick auf die behaupteten Mängel der Motorsteuerungssoftware aktenmäßig oder bei Besprechungen vermittelt worden sein sollen, ist nicht vorhanden. Entsprechend fehlt es auch an einer Grundlage für die beantragten Zeugenvernehmungen. Diese stellen infolge des Fehlens eines konkreten Beweisthemas – wie zutreffend von der Beklagten zu 2) gerügt – eine reine Ausforschung dar.
Auch die von der Klägerin hierzu vorgetragenen personellen Verflechtungen insbesondere im Vorstandsbereich führen zu keiner anderen Bewertung.
Es besteht keine Pflicht zur konzernübergreifenden Weitergabe persönlicher Kenntnisse, die Mitarbeiter oder Vorstandsmitglieder im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses bei einer anderen Konzerngesellschaft erlangt haben, im Falle eines Wechsels des Arbeitgebers innerhalb des Konzerns.
Dies gilt umso mehr angesichts des Umstands, dass die Unternehmen … AG, … AG und die Beklagte mit den von ihnen hergestellten Fahrzeugen am Markt im Wettbewerb stehen.
b) Die von Klägerseite vorgetragenen Verletzungen von Untersuchungspflichten würden ebenso wie eine Haftung wegen Organisationsverschuldens allenfalls einen Fahrlässigkeitsvorwurf – wie er auch von der Staatsanwaltschaft Stuttgart erhoben wurde (vgl. Pressemitteilung vom 07.05.2019 Anlage R1) – begründen.
III.
Die Entscheidung erging nach § 522 Abs. 2 ZPO, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
Maßgebend für die Entscheidung des Senats war insoweit vorliegend die im Einzelfall zu beurteilende Frage des Vorliegens eines ausreichenden Sachvortrags im Hinblick auf den behaupteten subjektiven Tatbestand.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.


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