Handels- und Gesellschaftsrecht

Keine Notwendigkeit der Beteiligung der Hauptversammlung an dem Zusammenschluss zweier Unternehmen

Aktenzeichen  5 HK O 15236/17

Datum:
20.12.2018
Fundstelle:
AG – 2019, 225
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
WpÜG § 2 Abs. 5, § 10 Abs. 1 S. 1, § 30, § 39a
AktG § 76, § 93, § 119, § 122 Abs. 3, § 327a

 

Leitsatz

1. Jeder Aktionär hat einen verbandsrechtlichen Anspruch darauf, dass die Gesellschaft seine Mitgliedschaftsrechte achtet und alles unterlässt, was diese Rechte über das durch Gesetz und Satzung gedeckte Maß hinaus beeinträchtigt. Dieser Anspruch wird verletzt, wenn der Vorstand die Hauptversammlung und damit auch den einzelnen Aktionär bei einer Entscheidung von einer nach der Sachlage gebotenen Mitwirkung ausschließt. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Vereinbarung zwischen zwei Gesellschaften, die einen Aktienerwerb durch den Tausch nach den Vorgaben des WpÜG mit dem damit verbundenen Wechsel der Aktionärsstellung weg von der Gesellschaft zur neuen Konzernobergesellschaft enthält, begründet keine Mediatisierung im Sinne der Rechtsprechung des BGH und die entsprechende Maßnahme bedarf daher auch keiner Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft, selbst wenn eine gegebenenfalls notwendige Satzungsänderung vorliegt. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
3. Es kann aus den WpÜG-Regelungen über eine Zuständigkeit der Hauptversammlung nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, es gebe ein allgemeines Zustimmungserfordernis für die Hauptversammlung im Rahmen von Übernahmesachverhalten.  (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
4. Ein verdeckter Beherrschungsvertrag liegt nicht darin, dass eine monistische Organisation des Verwaltungsrats und dessen Zusammensetzung sowie die Einrichtung eines Präsidialausschusses sowie eines Management-Ausschusses in dem Vertrag vereinbart werden, da sich hieraus ein Weisungsrecht der künftigen Obergesellschaft nicht herleiten lässt. (Rn. 37 – 40) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits zu gleichen Teilen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 105% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
IV. Der Streitwert wird auf € 500.000,- festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klage ist im Hauptantrag zulässig, aber nicht begründet.
1. Die Klage ist als Feststellungsklage im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.
a. Die Feststellungsklage ist vorliegend die statthafte Klageart. Es geht vorliegend in erster Linie um das Verhältnis zwischen den Klägern als Aktionäre der Beklagten und der Beklagten, nachdem die Kläger eine Verletzung der organschaftlichen Kompetenzen der Hauptversammlung geltend machen. Damit aber ist die Rechtsstellung der Kläger als Aktionäre und somit ein Rechtsverhältnis zur Gesellschaft betroffen, was für die Anwendung von § 256 Abs. 1 ZPO genügen muss, selbst wenn es um den Vertragsschluss mit der P… Inc. als einem Dritten geht. Jeder Aktionär hat einen verbandsrechtlichen Anspruch darauf, dass die Gesellschaft seine Mitgliedschaftsrechte achtet und alles unterlässt, was diese Rechte über das durch Gesetz und Satzung gedeckte Maß hinaus beeinträchtigt. Dieser Anspruch wird verletzt, wenn der Vorstand die Hauptversammlung und damit auch den einzelnen Aktionär bei einer Entscheidung von einer nach der Sachlage gebotenen Mitwirkung ausschließt (vgl. BGHZ 83, 122, 125 ff., 133 f. = NJW 1982, 1703, 1705, 1706 = ZIP 1982, 568, 569, 572 = WM 1982, 388, 389, 391 = DB 1982, 795, 797 = BB 1982, 827, 828, 830 = MDR 1982, 554 – Holzmüller; Bussian in: Mehrbrey, Handbuch Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten, 2. Aufl., § 8 Rdn. 303; Heidel in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., § 246 AktG Rdn. 67).
b. Den Klägern steht das von § 256 Abs. 1 ZPO geforderte Interesse an der alsbaldigen Feststellung zu. Die von ihnen gerügte unterbliebene Befassung der Hauptversammlung ist dabei als doppelrelevante Tatsache im Rahmen der Prüfung des Feststellungsinteresses zu unterstellen – es entspricht dem Grundsatz des deutschen Zivilprozessrechts, dass Tatsachen, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit einer Klage notwendigerweise erheblich sind, erst bei der Prüfung der Begründetheit festgestellt werden; für die Zulässigkeit reicht die einseitige Behauptung durch die Kläger aus (vgl. BGHZ 83, 122, 126 = NJW 1982, 1703, 1704 = ZIP 1982, 568, 569 = WM 1982, 388, 389 = DB 1982, 795 = BB 1982, 827, 828 – Holzmüller; BGHZ 124, 237, 240 f. = NJW 1994, 1413 = VersR 1994, 374 = MDR 1994, 1240 f. = IPrax 1995, 101 = ZZP 108 [1995) 359, 361; OLG Celle OLGR Celle 2008, 378, 379). Die Kläger können vorliegend entsprechend ihren eigenen Vortrag geltend machen, in ihrem verbandsrechtlichen Anspruch auf Achtung ihrer Mitgliedschaftsrechte verletzt zu sein. Dem kann insbesondere nicht entgegengehalten werden, es gebe vorliegend mit der Möglichkeit des Stellens eines Antrags auf Ermächtigung zur Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 3 Satz 1 AktG einen das Feststellungsinteresse ausschließenden Rechtsbehelf. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht die Aktionäre, die ein Verlangen nach § 122 Abs. 2 AktG auf Ergänzung der Tagesordnung und Bekanntmachung gestellt haben, ermächtigen, den Gegenstand bekannt zu machen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Anteile dieser Aktionäre den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von € 500.000,- erreichen. Diese Voraussetzungen erfüllen die Kläger bereits unstreitig nicht, weshalb sie selbst einen derartigen Antrag nicht hätten stellen können. Wesentlich ist aber auch, dass sich die Feststellungsklage und das Verfahren auf Ermächtigung durch das Registergericht von ihrer Struktur her ganz wesentlich unterscheiden. Bei dem Recht aus § 122 Abs. 3 AktG handelt es sich „nur“ um ein Minderheitenrecht, während die Möglichkeit der Aktionärsklage auf Feststellung ein Individualrecht jedes einzelnen Aktionärs darstellt. Dieser Umstand führt dazu, dass das Feststellungsbedürfnis für die Kläger bejaht werden muss – anderenfalls könnten sie nicht aus eigenem Recht als Aktionäre die Verletzung ihrer Mitwirkungsbefugnisse in der Hauptversammlung geltend machen; dies wäre mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Justizgewährungsanspruch unvereinbar.
Ebenso wenig kann die Beklagte dem Feststellungsinteresse entgegenhalten, es würden nur abstrakte Rechtsfragen geprüft. Die Frage der ungeschriebenen Hauptversammlungszuständigkeit ist zwar eine Rechtsfrage – diese hat aber unmittelbar Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Aktionäre.
2. Die Feststellungsklage ist indes nicht begründet, weil eine Hauptversammlungszuständigkeit nicht angenommen werden kann. Angesichts dessen kommt es auf die – wegen der Unanwendbarkeit der Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG (vgl. OLG Stuttgart NZG 2003, 778, 785 = ZIP 2003, 1981, 1989; LG München I ZIP 2008, 555, 559; K. Schmidt in: Großkommentar zum AktG, 4. Aufl., § 241 Rdn. 6) allerdings zu bejahende – Frage der Rechtzeitigkeit der Klageerhebung nicht entscheidungserheblich an.
a. Eine ungeschriebene Hauptversammlungskompetenz aufgrund der Struktur der Transaktion lässt sich nicht bejahen. In Rechtsprechung und Literatur ist mittlerweile weitgehend anerkannt, dass der Hauptversammlung trotz der Kompetenzordnung In § 119 Abs. 1 AktG auch ungeschriebene Kompetenzen zustehen können und müssen, um den Minderheitenschutz für vom Gesetz nicht erfasste Strukturmaßnahmen genüge zutun. Soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist, steht es im Ermessen des Vorstands, ob er nach § 119 Abs. 2 AktG eine Entscheidung der Hauptversammlung herbeiführen will, um seine Verantwortlichkeit mit der Folge des § 93 Abs. 4 Satz 1 AktG zu mildern. Es gibt jedoch grundlegende Entscheidungen, die durch die Außenvertretungsmacht des Vorstandes, seine gemäß § 82 Abs. 2 AktG begrenzte Geschäftsführungsbefugnis wie auch den Wortlaut der Satzung formal noch gedeckt sind, gleichwohl aber so tief in die Mitgliedsrechte der Aktionäre und deren im Anteilseigentum verkörpertes Vermögeninteresse eingreifen, dass der Vorstand vernünftigerweise nicht annehmen kann, er dürfe sie ausschließlich in eigener Verantwortung treffen, ohne die Hauptversammlung zu beteiligen (vgl. BGH Z 83, 122, 131 = NJW 1982, 1703, 1705 = ZIP 1982, 568, 571 = WM 1982, 388, 390 f. = DB 1982, 795, 796 = BB 1982, 827, 829 – Holzmüller; BGHZ 159, 30, 38 ff. = NJW 2004, 1860, 1862 = NZG 2004, 571, 572 = AG 2004, 384, 386 = ZIP 2004, 993, 995 WM 2004, 1090, 1092 = DB 2004, 1200, 1201 = BB 2004, 1182, 1184 = DNotZ 2004, 872, 874 – Gelatine I; Hoffmann in: Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 119 Rdn. 29 ff.; Hüffer/Koch, AktG, 13. Aufl., § 119 Rdn. 18 ff.; Habersack AG 2005, 137, 149). Dies ist dann zu bejahen, wenn die Maßnahme einen schwerwiegenden Eingriff in die Mitgliedsrechte der Aktionäre und deren im Aktieneigentum verkörperten Vermögensinteressen darstellt. Diese im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehene Mitwirkung der Hauptversammlung bei Geschäftsführungsmaßnahmen kann indes nur ausnahmsweise und in engen Grenzen in Betracht kommen, wenn diese Maßnahmen an die Kernkompetenz der Hauptversammlung rühren, über die Verfassung der Gesellschaft zu bestimmen, und in ihren Auswirkungen einem Zustand entsprechen, der allein durch eine Satzungsänderung herbeigeführt werden kann – vgl. BGHZ 159, 30, 44 f. = NJW 2004, 1860, 1864 = NZG 2004, 571, 574 = AG 2004, 384, 388 = ZIP 2004, 993, 998 = WM 2004, 1090, 1094 = DB 2004, 1200, 1203 = BB 2004, 1182, 1186 = DNotZ 2004, 872, 879 – Gelatine I). Liegt eine Maßnahme vor, die einen Mediatisierungseffekt zu Lasten der Aktionäre der Muttergesellschaft zur Folge hat, wird eine derartige ungeschriebene Hauptversammlungskompetenz dann bejaht, wenn diese so erheblich ist, dass in etwa die Ausmaße der Holzmüller-Entscheidung erreicht werden, also etwa 70 bis 80% des Gesellschaftsvermögens betroffen sind. Eine derartige Mediatisierung tritt ein, wenn mit der beabsichtigten Maßnahme eine weitere hierarchische Ebene geschaffen und damit der Einfluss der herrschenden Obergesellschaft und deren Hauptversammlung auf die Führung der Geschäfte, aber auch auf die Entscheidung über die Gewinnverwendung und andere Maßnahmen der beherrschten Gesellschaft nunmehr zu einer Enkelgesellschaft gewordenen Unternehmens abnimmt (vgl. BGHZ 159, 30, 47 = NJW 2004, 1860, 1864 f. = NZG 2004, 571, 575 = AG 2004, 384, 389 = ZIP 2004, 993, 998 f = WM 2004, 1090, 1095 = DB 2004, 1200, 1204 = BB 2004, 1182, 1187 = DNotZ 2004, 872, 880 f. – Gelatine I). Die Voraussetzungen einer derartigen ungeschriebenen Hauptversammlungskompetenz lassen sich vorliegend indes nicht bejahen.
(1) Von einer derartigen Mediatisierung, die eine Kompetenz der Hauptversammlung auslösen würde, kann vorliegend indes nicht gesprochen werden. Die Konzeption des Aktienerwerbs durch den Tausch nach den Vorgaben des WpÜG mit dem damit verbundenen Wechsel der Aktionärsstellung weg von der Beklagten zur neuen Konzernobergesellschaft L… plc. begründet keine Mediatisierung im Sinne der Rechtsprechung des BGH. Dies ergibt sich bereits daraus, dass es jeder Aktionär in der Hand hat, ob er das Übernahmeangebot von Aktien der Konzernholdinggesellschaft annehmen oder ablehnen möchte. Angesicht dessen sind die Aktionäre – wenn auch nicht in der Form eines Hauptversammlungsbeschlusses – an der Entscheidung über das Zusammengehen mit P… Inc. unmittelbar beteiligt. Gegen die Mehrheit der Aktionäre kann somit der Vorstand die Maßnahme nicht durchsetzen. Damit aber haben die Aktionäre tatsächlich eine Machtposition, die sogar über die Auswirkungen eines Hauptversammlungsbeschlusses hinausgehen wird (vgl. OLG Frankfurt NZG 2014, 1017, 1019 = Der Konzern 2014, 113, 116; Reichert in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 6: Internationales Gesellschaftsrecht, Grenzüberschreitende Umwandlungen, 4. Aufl., § 62 Rdn. 46). Ein Beschluss der Hauptversammlung hat nämlich für den Vorstand keine Bindungswirkung im Rechtsverhältnis nach außen. Wird der Vertrag dennoch abgeschlossen, ist die fehlende Zustimmung im Verhältnis zum Vertragspartner rechtlich ohne Bedeutung, weil nach § 82 Abs. 1 AktG die Vertretungsmacht des Vorstands nur durch das Gesetz beschränkbar ist (vgl. BGHZ 83, 122, 132 = NJW 1982, 1703, 1705 = ZIP 1982, 568, 571 = WM 1982, 388, 391 = DB 1982, 795, 797 = BB 1982, 827, 829 – Holzmüller).
(2) Das Zustimmungserfordernis in dem hier gegebenen Fall würde auch Wertungen des Gesetzes widersprechen. Zum einen sprechen die Vorgaben des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG), nach dessen Bestimmungen vorliegend der Aktientausch abgewickelt wird, gegen die Notwendigkeit einer Befassung der Hauptversammlung. Das WpÜG sieht für den Fall eines beabsichtigten Kontrollerwerbs nach seinen §§ 29 Abs. 1, 10 Abs. 1 ein öffentliches Übernahmeangebot vor, dass vorliegend auch erfolgte und von der erforderlichen Mehrheit der Aktionäre angenommen wurde. Soweit das WpÜG Regelungen über eine Zuständigkeit der Hauptversammlung enthält, kann aus diesen nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, es gebe ein allgemeines Zustimmungserfordernis für die Hauptversammlung im Rahmen von Übernahmesachverhalten. § 16 Abs. 3 WpÜG beinhaltet die Möglichkeit für den Vorstand, im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Angebotsunterlage eine Hauptversammlung der Zielgesellschaft – dies wäre vorliegend die Beklagte – einzuberufen. Diese Vorschrift verfolgt dabei den Zweck, es dem Vorstand zu ermöglichen, während des laufenden Angebotsverfahrens kurzfristig einen Beschluss der Hauptversammlung herbeizuführen, um den Erfolg des Angebots zu verhindern (vgl. BT-Drucks 14/7034, S. 46; Geibel/Süßmann in: Angerer/Geibel/Süß-mann, WpÜG, 3. Aufl., § 16 Rdn. 49; Sohbi in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, a.a.O., § 16 WpÜG, Rdn. 5; Seiler in: Assmann/Pötzsch/Uwe H. Schneider, WpÜG, 2. Aufl., § 16 Rdn. 48 und 50). In § 33 Abs. 2 WpÜG ist eine Regelung über die Ermächtigung des Vorstandes durch die Hauptversammlung zur Verhinderung von Übernahmeangeboten enthalten. Auch diese Vorschrift ist auf die Abwehr einer „feindlichen Übernahme“ ausgerichtet, indem die Hauptversammlung den Vorstand zu bestimmten Abwehrhandlungen auf der Basis ihrer Kompetenzen ermächtigt, wobei Einzelheiten zum Umfang streitig (vgl. Krause/Pötzsch/Stephan in: Assmann/Pötzsch/Uwe. H. Schneider, WpÜG, a.a.O., § 33 Rdn. 206 f.), hier aber nicht entscheidungserheblich sind. Aus diesen Vorschriften und dem Gesamtaufbau des WpÜG kann nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, das Business Combination Agreement als Grundlage für die Abgabe des Angebots der New H… bedürfe der Zustimmung der Hauptversammlung. Eine solche ist, wie die Systematik des WpÜG zeigt, in dessen Anwendungsbereich nur für gesetzliche Ausnahmesituationen vorgesehen. Hierfür spricht neben der Gesetzessystematik auch die Gesetzgebungsgeschichte. Ein von der SPD-Bundestagsfraktion in der 13. Legislaturperiode eingebrachter Gesetzentwurf sah in seinem § 40 Abs. 1 ausdrücklich vor, dass im Falle eines derartigen auf die Ausübung von Kontrolle gerichteten Angebots der Vorstand während des Laufs der Annahmefrist eine Hauptversammlung einzuberufen und dabei als Gegenstand der Tagesordnung die Beschlussfassung über die Billigung des von dem Bieter beabsichtigten oder getätigten Erwerbs von mehr als 25% der Stimmrechte abzugeben habe (vgl. BT-Drucks. 13/6164 S. 6). Diese Regelung wurde jedoch nicht Gesetz – vielmehr beschränkt das WpÜG die Hauptversammlungskompetenz auf einige wenige, oben geschilderte Ausnahmen. Wenn nun die von dem Business Combination Agreement intendierte Maßnahme nicht der Zustimmung der Hauptversammlung bedarf, kann für den Vertrag, also das Business Combination Agreement, selbst nichts anderes gelten. Auch bietet das WpÜG den Aktionären der Beklagten durch die darin vorgesehenen formellen, aber auch materiellen Schranken einen hinreichenden Schutz, wobei zutreffend darauf hingewiesen wird, es könne keinen Unterschied machen, ob das Übernahmeangebot unvermittelt von außen komme oder ob es vom Vorstand der Zielgesellschaft im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung wie dem Business Combination Agreement auf den Weg gebracht wird (vgl. Wilsing in: Festschrift für Marsch-Barner, 2018, S. 595, 602 f.). Die Regelung in § 31 WpÜG über die Notwendigkeit einer angemessenen Gegenleistung stellt sich dabei ebenso als zentraler Schutzmechanismus dar wie Mitteilungspflichten für börsennotierte Gesellschaften beim Überschreiten bestimmter Schwellenwerte (vgl. auch Habersack AG 2016, 691, 694). Der Schutz über das Erfordernis einer angemessenen Gegenleistung wird namentlich durch die Rechtsprechung des BGH verstärkt, wonach in den Fällen, in denen die angebotene Gegenleistung nicht angemessen ist, den Aktionären ein Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages zwischen der angemessenen und der angebotenen Gegenleistung zusteht (vgl. BGHZ 202, 180, 186 ff. = NZG 2014, 985, 986 f. = AG 2014, 662, 664 f. = ZIP 2014, 1623, 1624 ff. = WM 2014, 1627,1629 f. = DB 2014, 1921, 1922 ff. = BB 2014, 2450, 2451 f. = Der Konzern 2015, 24, 26 f. = NJW-RR 2014, 1248, 1249 f. m.w.N.).
(3) Aber auch weitere gesetzgeberische Überlegungen zeigen, dass das von den Parteien abgeschlossene Business Combination Agreement nicht der Hauptversammlung der Beklagten zur Zustimmung vorgelegt werden muss. Dem deutschen Recht ist nämlich nach ganz h.M. eine Konzerneingangs- oder -bildungskontrolle fremd. Das Recht des faktischen Konzerns konzentriert sich auf den Schutz der konzernierten Gesellschaft bzw. auf den Schutz der Gläubiger und Minderheitsaktionäre vor und im Zusammenhang mit einzelnen Einflussmaßnahmen des herrschenden Unternehmens. Es enthält aber keine Regelungen, die den Schutz der außenstehenden Aktionäre bei der Begründung des Abhängigkeitsverhältnisses betreffen. Die Einbindung eines Unternehmens in eine Konzernherrschaft ist nach geltendem Recht von den Aktionären hinzunehmen (vgl. BGH Z 119, 1, 7 = NJW 1992, 2760, 2762 = AG 1992, 450, 451 = ZIP 1992, 1227, 1229 = DB 1992, 1873, 1874 = BB 1992, 1949, 1951 = DNotZ 1992, 247, 248 – Asea/BBC; Altmeppen in: Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl., § 311 Rdn. 33 und 37; Habersack in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 8. Aufl., § 311 Rdn. 1; Kiefner ZHR 178 [2014], 547, 590).
(4) Das Tauschangebot und dessen Annahme begründen auch deshalb keinen Mediatisierungseffekt im Sinne der Rechtsprechung des BGH, weil mit ihm lediglich die Aktionärsstruktur der beherrschten Gesellschaft geändert wird. Solange keine Mehrheit für einen Squeeze out nach § 327 a ff. AktG oder gegebenenfalls nach §§ 62 Abs. 5 UmwG, 327 a ff. AktG vorhanden ist, liegt die Zusammensetzung des Aktionariats grundsätzlich nicht in den Händen der Hauptversammlung – ausgenommen möglicherweise noch der Regelungsgehalt in §§ 16, 33 WpÜG unter den dort genannten Voraussetzungen. Auch bei einer Kapitalerhöhung ist die gegebenenfalls damit verbundene Verwässerung der Aktienanteile nicht unmittelbare Folge des Hauptversammlungsbeschlusses, sondern es bedarf der weiteren Durchführung der Kapitalerhöhung, wobei ein Bezugsrechtsausschluss einer besonderen sachlichen Rechtfertigung bedarf. Demgemäß wird vielfach verlangt, die zu einer Konzernierung führende Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss bedürfe einer besonders sorgfältigen Interessenabwägung (vgl. Habersack in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, a.a.O., Vor 311 Rdn. 6; Busch/Link in: Münchener Handbuch Gesellschaftsrecht, Band 7: Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten [Corporate Litigation], 5. Aufl., § 44 Rdn. 5). Aber auch dies zeigt, dass die Konzernbildung stets nur über Einzelmaßnahmen kontrolliert werden kann.
(5) Aus dem Hinweis in dem Business Combination Agreement wie auch in der Angebotsunterlage, die L… plc. werde auf den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages, eines Squeeze out oder auch eines Delisting hinwirken, vermag sich die Kompetenz der Hauptversammlung nicht ableiten lassen. Zum einen ist die L… plc. als Bieter nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WpÜG verpflichtet, Angaben über die künftige Geschäftstätigkeit der Zielgesellschaft zu machen. Dazu gehören auch Angaben über einen geplanten Unternehmensvertrag, den geplanten Ausschluss von Minderheitsaktionären und ein etwaig geplantes Delisting (vgl. Meyer in: Assmann/Pötzsch/Uwe H. Schneider, WpÜG, a.a.O., § 11 Rdn. 111; Steinhardt/Nestler in: Steinmeyer/Häger, WpÜG, 3. Aufl., § 11 Rdn. 76; Sohbi in: Heidel, Aktienrecht- und Kapitalmarktrecht, a.a.O., § 11 WpÜG Rdn. 28). Wenn aber das Gesetz einerseits dem Bieter eine derartige Pflicht auferlegt, andererseits aber keine Hauptversammlungspflichtigkeit für die Billigung des Angebots vorsieht, wäre es ein Widerspruch zu diesen Wertungen des Gesetzgebers, wollte man angesichts einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung eine ungeschriebene Hauptversammlungskompetenz bejahen. Zum anderen kann der dann intendierte Unternehmensvertrag wie auch der Squeeze out nur mit Zustimmung der Hauptversammlung der Beklagten abgeschlossen werden, wobei der Schutz der vermögensrechtlichen Interessen der Aktionäre beim Unternehmensvertrag gem. §§ 304, 305 AktG durch die Gewährung einer angemessenen Abfindung für den Fall des Ausscheidens oder des angemessenen Ausgleichs und die Notwendigkeit der Gewährung einer angemessenen Barabfindung gem. § 327 a Abs. 1 AktG beim Squeeze out gewährleistet wird. Die Vereinbarkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse mit dem Gesetz kann ebenso wie die Angemessenheit der Kompensationsleistung gerichtlich überprüft werden. Für das angesprochene Delisting ist ein Hauptversammlungsbeschluss gerade nicht erforderlich, weil die freie Handelbarkeit der Aktien an einem geregelten Markt nicht durch das Eigentumsrecht des Art. 14 Abs. 1 GG geschützt ist und eine Gesamtanalogie zu einzelnen Vorschriften wie §§ 293 ff. oder 327 ff. AktG nicht gerechtfertigt ist – vgl. BVerfGE 132, 99, 119 ff. = NJW 2012, 3081, 3082 ff. = NZG 2012, 826, 828 ff. = AG 2012, 557, 559 ff. = ZIP 2012, 1402, 1404 ff. = WM 2012, 1378, 1379 ff. = BB 2012, 2010, 2011 ff. – MvS/Lindner; BGH NJW 2014, 146, 147 ff. = NZG 2013, 1342 ff. = AG 2013, 877 ff. = ZIP 2013, 2254 ff. = WM 2013, 2213 ff. = DB 2013, 2672 ff. = BB 2013, 3020 ff. = MDR 2014, 99 ff – Frosta). Ein einfachrechtlicher Schutz wird beim Delisting ohne Hauptversammlungsbeschluss durch § 39 BörsG gewährleistet.
(6) Soweit das Business Combination Agreement Verpflichtungen zur Veräußerung namentlich in Bezug auf die Engineering-Sparte begründen kann, lässt sich daraus nicht die Verpflichtung zur Beteiligung der Hauptversammlung herleiten. Eine ungeschriebene Hauptversammlungskompetenz ergibt sich nach den von der Rechtsprechung entwickelten und bereits oben beschriebenen Grundsätzen erst dann, wenn die Ausgliederung einen Schwellenwert in der Größenordnung der Holzmüller-Entscheidung erreicht. Demgemäß kann eine ungeschriebene Hauptversammlungszuständigkeit erst dann bejaht werden, wenn der Schwellenwert von etwa 70 bis 80% des Gesellschaftsvermögens erreicht wird (vgl. Spindler in: Schmidt/Lutter, AktG, 3.Aufl., § 119 Rdn. 32; Hoffmann in: Spindler/Stilz, AktG, a.a.O., § 119 Rdn. 27; Kocher in: Wachter, AktG, 3. Aufl., § 119 Rdn. 22 ff.; Reichert AG 2005, 150, 153; Priester AG 2011, 654, 661). Dies lässt sich bei der Engineering-Sparte der Beklagten keinesfalls bejahen. Die für die Bestimmung der Schwellenwerte maßgeblichen Parameter werden bei einer nachfolgenden Ausgliederung dieses Bereichs deutlich verfehlt. So machte der Umsatz dieses Geschäftsbereichs im Jahr 2016 mit € 2,4 Mrd. einen Anteil von lediglich etwas mehr als 14% des Gesamtumsatzes der Beklagten von rund € 17 Mrd. aus. Gerade dies erhellt, dass diese Sparte nicht prägend für das Gesamtunternehmen der Beklagten sein kann. Die Ausgliederung bedarf daher keiner Zustimmung der Hauptversammlung nach den gerade beschriebenen Grundsätzen. Aber auch aus einer Gesamtschau mit den weiteren Regelungen im Business Combination Agreement ergibt sich keine ungeschriebene Hauptversammlungskompetenz, nach dem diese dort angelegte Ausgliederung aber keinen tiefgreifenden Eingriff in die Rechte der Aktionäre der Beklagten darstellt.
(7) Die Hauptversammlungskompetenz kann auch nicht aus dem Vortrag der Kläger zu einer Unterbewertung der Beklagten und daraus resultierenden deutlichen Wertunterschieden zwischen der Beklagten und P… Inc. begründet werden. Die Relation der Unternehmenswerte der beiden Unternehmen ist zwar maßgeblich für das Umtauschverhältnis der Aktien, das dergestalt festgelegt wurde, dass pro Aktie der Beklagten deren Aktionäre 1,540 Aktien der neuen Holding-Gesellschaft L… plc. erhalten werde. Dies stellt aber keinen Eingriff in die Vermögensstruktur der Beklagten dar und kann folglich auch nicht als Übertragung des Geschäfts der Beklagten auf L… plc. eingestuft werden. Zudem muss beachtet werden, dass auch hier der hinreichende Schutzmechanismus des WpÜG zu Gunsten der Aktionäre der Beklagten eingreift.
b. Eine Zuständigkeit der Hauptversammlung ergibt sich nicht unter dem Blickwinkel des verdeckten Beherrschungsvertrages. Ein Unternehmensvertrag wird nach der Vorschrift des § 293 Abs. 1 Satz 1 AktG nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam. Ein Beherrschungsvertrag und damit ein Unternehmensvertrag ist nach der Legaldefinition in § 291 Abs. 1 Satz 1 AktG ein Vertrag, durch den eine Aktiengesellschaft die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen unterstellt. Es ist in Rechtsprechung und Literatur weitgehend anerkannt, dass von einem Beherrschungsvertrag bereits dann gesprochen werden kann, wenn die Leitung nur teilweise und mit eingeschränktem Weisungsrecht übertragen wird. Ausreichend ist demgemäß die vertragliche Unterordnung der beherrschten Aktiengesellschaft in wesentlichen unternehmerischen Bereichen unter das herrschende Unternehmen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist dabei, dass die Gesamtschau des Vertrages ergibt, dass der herrschende Vertragspartner – hier also L… plc. – in die Lage versetzt wird, eine auf das Gesamtinteresse der verbundenen Unternehmen ausgerichtete Zielkonzeption zu entwickeln und gegenüber dem Vorstand der beherrschten Gesellschaft – mithin gegenüber dem Vorstand der Beklagten – durchzusetzen (vgl. BGHZ 103, 1, 6 = NJW 1988, 1326, 1327; KG AG 2001, 186 = NZG 2000, 1223 f.; LG München I ZIP 2008, 555, 560; Hüffer/Koch, AktG, a.a.O., § 291 Rdn. 10; Emmerich in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, a.a.O., § 291 Rdn. 14; Hirte/Schall Der Konzern 2006, 243, 244 f.). Ausschlaggebend ist dabei nicht der Wille des herrschenden Unternehmens zur Einflussnahme, sondern entsprechend allgemeinen Auslegungsgrundsätzen gemäß §§ 133, 157 BGB der Empfängerhorizont und damit der Effekt, den die Weisung beim Vorstand der abhängigen Gesellschaft hat (vgl. Hirte/Schall Der Konzern, 2006, 243, 245).
Die überwiegend vertretene Auffassung in Rechtsprechung und Literatur geht allerdings bereits davon aus, dass die Rechtsfigur des verdeckten Beherrschungsvertrages nicht anzuerkennen sei und sich daher eine Hauptversammlungszuständigkeit daraus nicht ableiten lasse. Ein Weisungsrecht könne aus dem dann nichtigen Vertrag nicht begründet werden; der Schutz der Minderheitsaktionäre werde hinreichend über den Nachteilsausgleich im faktischen Konzern nach § 311 ff. AktG gewährleistet (vgl. OLG München ZIP 2008, 1330, 1331 f. = AG 2008, 672, 673 f. = WM 2008, 1932, 1934; Goslar DB 2008, 800, 801; Hüffer/Koch AktG, 13. Aufl., § 291 Rdn. 14; Ederle AG 2010, 273, 274 ff.; Decher in: Festschrift für Hüffer, 2010, S. 145, 150 ff.; auch OLG München, Urteil vom 1.4.2015, Az. 7 U 2216/08). Demgegenüber wird von anderen Teilen in Rechtsprechung und Literatur die Rechtsfigur des faktischen Beherrschungsvertrages anerkannt, weil die vertragliche Unterordnung in wesentlichen unternehmerischen Bereichen unter das herrschende Unternehmen genüge; dafür reiche es aus, wenn der beherrschende Vertragspartner in die Lage versetzt werde, eine auf das Gesamtinteresse der verbundenen Unternehmen ausgerichtete Zielkonzeption zu entwickeln und gegenüber dem Vorstand des beherrschten Unternehmens durchzusetzen (so LG München I ZIP 2008, 555, 560; OLG Schleswig ZIP 2009, 124, 126 = AG 2009, 374, 375 = WM 2009, 2253, 2256 = DB 2009, 2076, 2077; Hirte/Schall, Der Konzern 2006, 243, 244; in diese Richtung auch Emmerich in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, a.a.O., § 291 Rdn. 24 e).
Die Kammer muss nicht abschließend entscheiden, ob der Kritik an ihrem Urteil vom 31.1.2018, Az. 5HK O 19782/06 (ZIP 2008, 555 ff.) zu folgen ist. Das vorliegende Business Combination Agreement zwischen der Beklagten und L… plc. kann nicht als verdeckter Beherrschungsvertrag angesehen werden. Entscheidend für die Beurteilung dieser Frage ist zwar nicht die Bezeichnung als Unternehmens- oder Beherrschungsvertrag oder die ausdrückliche Aufnahme eines Weisungsrechts, sondern der Inhalt des Vertrages. Insoweit gelten nämlich die allgemeinen Auslegungsgrundsätze, so dass insoweit gemäß §§ 133, 157 BGB der Empfängerhorizont und damit der Effekt ausschlaggebend ist, den der Vertrag mit seinen Einzelregelungen beim Vorstand der abhängigen Gesellschaft hat. Hieraus kann ein weitgehendes Weisungsrecht der L… plc. nicht angenommen werden; das Business Combination Agreement enthält keine Regelungen, aufgrund derer angenommen werden könnte, die herrschende Gesellschaft L… plc. habe die Möglichkeit, der Beklagten jederzeit ihren Willen aufzuzwingen, auch wenn der Begriff der Weisung im Sinne des § 308 BGB weit auszulegen ist (vgl. LG München I ZIP 2008, 555, 560; Altmeppen in: Münchener Kommentar zum AktG, a.a.O., § 308 Rdn. 14; Emmerich in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht a.a.O., § 308 Rdn. 24; Liebscher in: Münchener Kommentar zum GmbHG, 3. Aufl., Anh. zu § 13 Rdn. 811). Hierfür sind folgende Erwägungen maßgeblich.
(1) Aus der Vereinbarung einer monistischen Organisation des Verwaltungsrats und dessen Zusammensetzung lässt sich ein Weisungsrecht nicht herleiten. Mit dem Business Combination Agreement stellen sich P… Inc. und die Beklagte unter die einheitliche Leitung der L… plc., deren Verwaltungsorgan sich je zur Hälfte aus Vertretern der beiden Gesellschaften zusammensetzen soll. Dem von P… Inc. stammenden Chief Executive Officer, Herrn S… A…, kommt kein doppeltes Stimmrecht zu. Die Kompetenzen des Verwaltungsrates der L… plc. ergeben sich zentral aus dem Anhang III Ziffer 5. Angesichts der paritätischen Besetzung des Verwaltungsrates haben die Vertreter der P… Inc. keine Möglichkeit, gegen den Willen der Vertreter der Beklagten Maßnahmen durchsetzen, die wesentliche Entscheidungsbefugnisse auf die L… plc. verlagern, die dann beispielsweise Einfluss auf die Kapitalausstattung der Beklagten haben. Dies gilt auch für Kapitalmaßnahmen, die in die Zuständigkeit der Hauptversammlung der Beklagten fallen. Ohne die Zustimmung von Organmitgliedern der Beklagten im Verwaltungsrat der Obergesellschaft kann eine derartige Maßnahme nicht in die Wege geleitet werden. Insofern entscheidet sich die Situation grundlegend von der, die dem Endurteil der Kammer vom 31.1.2008 im Verfahren 5HK O 19782/06 zugrunde lag, weil im dortigen Verwaltungsrat die Mitglieder der herrschenden Gesellschaft über eine deutliche Mehrheit verfügten. Auf die zwischen den Parteien unterschiedliche Auslegung und Übersetzung der Bestimmungen in Anhang III Ziffer 5 lit. f und lit. i kommt es nicht entscheidungserheblich an. Denn auch wenn man von einer Festlegung auf eine bestimmte „Politik“ oder die Genehmigung jeder anderen Transaktion ausgeht, kann dies nicht gegen die Stimmen der von der Beklagten gestellten Mitglieder im Verwaltungsrat erfolgen. Auch gegenüber der Beklagten als Tochtergesellschaft führt diese Regelung nicht zur Bejahung der Voraussetzungen eines verdeckten Beherrschungsvertrages. Dabei muss nämlich beachtet werden, dass dem Vorstand im faktischen Konzern ebenso eine konzernweite Planungs- und Steuerungsverantwortung zukommt, die dort allerdings gerade nicht zur Verbindlichkeit von Weisungen und die Verantwortung des Vorstands der beherrschten Gesellschaft nicht einschränken kann führen (vgl. Fleischer in: Spindler/Stilz, 3. Aufl., § 76 Rdn. 90 ff.). Als Vorstand der Konzernobergesellschaft obliegt diesem als Maßnahme der Geschäftsführung der Obergesellschaft auch die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Verwaltung des Beteiligungsbesitzes (vgl. Mertens/Cahn in: Kölner Kommentar zum AktienG, 3. Aufl., § 76 Rdn. 65; Seyfarth, Vorstandsrecht, 1. Aufl., § 8 Rdn. 8). Die Ausgestaltung der Leitungsaufgabe mit Festlegung der Konzernstrategie, der Steuerung, Strukturierung, und Organisation des Konzerns im Einzelnen obliegt dem unternehmerischen Ermessen des Vorstands unter Beachtung gesetzlicher Vorgaben. Angesichts dessen kann allein aus den allgemein gehaltenen Kompetenzen des Verwaltungsorgans nicht auf eine Weisungsmöglichkeit gegenüber der Beklagten geschlossen werden.
(2) Aus den Regelungen in Art. III Ziffer 6 des Business Combination Agreement lässt sich nicht auf ein Weisungsrecht der L… plc. gegenüber der Beklagten schließen. Die dort geregelten Zusicherungen betreffen beide Vertragsparteien gleichermaßen. Dann aber gilt auch hier, dass keine Seite einseitig der anderen ihren Willen aufdrängen kann. Auch insoweit unterscheidet sich die hiesige Vertragsgestaltung deutlich von der dem Endurteil vom 31.1.2008 zugrunde liegenden Konstellation. Auch enthalten die Bestimmungen in Art. III Ziffer 6.1 kein klares Verbot; es heißt dort nämlich nur, dass bestimmte Maßnahmen nicht durchgeführt werden sollen. Ein Weisungscharakter im Sinne einer zwingenden Befolgung durch den Vorstand der Beklagten lässt sich dem dann nicht entnehmen.
(3) Die Einrichtung eines Präsidialausschusses sowie eines Management-Ausschusses führt gleichfalls nicht zur Annahme eines Weisungsrechts zu Lasten der Beklagten. Den beiden Ausschüssen steht nicht ein Mehr an Rechten zu als dem Verwaltungsrat, dessen Untergliederung der Präsidialausschuss ist. Der Management-Ausschuss nach Anhang III Ziffer 9 soll dem Chief Executive Officer berichten, ohne dass er ein gesellschaftsrechtliches Organ der L… plc. wäre. Auch aus den Regelungen über die Aufgaben des Management-Ausschusses im Einzelnen kann ein Weisungsrecht gegenüber der Beklagten nicht hergeleitet werden. Diese ergibt sich nicht aus der Regelung in Anhang III Ziffer 8 über die Rolle des Chief Executive Officer in Zusammenarbeit mit dem Management-Ausschuss. Es handelt sich im Wesentlichen um eine interne Kompetenzregelung. Eine Entscheidungskompetenz zugunsten des Management-Ausschusses im Sinne einer Weisungsbefugnis gegenüber der Beklagten kann dem gerade nicht entnommen werden. Dies zeigt sich vor allem auch daran, dass die Mitglieder dieses Ausschusses neben der fehlenden Organstellung bei der Konzernobergesellschaft gerade kein Amt in dieser Gesellschaft bekleiden sollen. Ihre Aufgabe besteht vor allem im Bericht an den Chief Executive Officer, was den beratenden Charakter innerhalb der L… plc. unterstreicht. Die Zusammensetzung des Management-Ausschusses ist nicht geeignet, ein Weisungsrecht gegenüber der Beklagten zu begründen, nachdem auch in ihm drei Vertreter der Beklagten tätig sein sollen.
(4) Aus der Rolle des Chief Executive Officer kann eine Weisungsbefugnis nicht abgeleitet werden. Allein die Tatsache, dass er Vorgaben für die operative Tätigkeit machen kann, rechtfertigt dies nicht. Derartiges kann auch im faktischen Konzern vorkommen, auch wenn der Vorstand der beherrschten Gesellschaft daran rechtlich nicht gebunden ist.
(5) Auch die weiteren Regelungen im Verhältnis zwischen der Beklagten und P… Inc. vermögen die Annahme eines verdeckten Beherrschungsvertrages nicht zu rechtfertigen. Aus seiner Struktur lässt sich weder ein Weisungsrecht noch eine sonstige Beherrschung der Beklagten durch P… Inc. ableiten. Eine derartige Möglichkeit ergibt sich namentlich nicht aus der Stellung von Herrn S… A…, der nach dem Vollzug des Unternehmenszusammenschlusses die Funktion des Chief Executive Officer bei der neuen Gesellschaft L… plc. übernehmen wird. Die entsprechenden Kompetenzen müssen nach allgemeinen Grundsätzen dieser Gesellschaft, nicht aber der bisherigen P… Inc. zugerechnet werden. Nichts anderes ergibt sich auch aus den Äußerungen von Herrn Angel im Rahmen einer Rede an die Belegschaft seines bisherigen Unternehmens, weil er darin die Strukturen der L… plc. schildert, wie seinen Aussagen eindeutig zu entnehmen ist. Allein der Umstand, dass die neue Gesellschaft wie bisher von C… in den Vereinigten Staaten von Amerika aus geleitet wird, kann rechtlich ein Weisungsrecht keinesfalls begründen.
Ebenso wenig ergibt sich eine Weisungsmöglichkeit als zentrales Element eines (verdeckten) Beherrschungsvertrags aus der Regelung über die Wahl des Gerichtsstandes in dem Business Combination Agreement. Bei grenzüberschreitenden Verträgen entspricht es einer vielfach geübten Praxis, den Gerichtsstand auszuwählen, was indes auch bei Verträgen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zwischen Kaufleuten nicht außergewöhnlich ist und von § 38 ZPO unter den dort genannten Voraussetzungen als zulässig eingestuft wird. Auch in diesem Zusammenhang aber gelten die Bestimmungen über den Gerichtsstand wechselseitig – denn auch P… Inc. kann nach dem eindeutigen Wortlaut Klagen nicht bei der einheimischen Gerichtsbarkeit geltend machen. Insoweit besteht auch hier ein Gleichklang wie bei anderen Vertragsbestimmungen auch, worauf bereits hingewiesen wurde.
(6) Namentlich die erforderliche Gesamtschau der Regelungen im Business Combination Agreement kann – im Gegensatz zu dem von der Kammer entschiedenen Fall – nicht dazu führen, einen verdeckten Beherrschungsvertrag anzunehmen. Der Vorstand der L… plc. hat gerade nicht die Möglichkeiten, eine Vielzahl von Maßnahmen umzusetzen, die tief in die Struktur der Beklagten eingreifen – alleine die Möglichkeit der Durchführung eines Squeeze out oder des Abschlusses eines Unternehmensvertrages im Sinne der § 291 ff. AktG genügt hierfür keinesfalls. Auch wird der Hauptversammlung der Beklagten in ihrer neuen Zusammensetzung nicht die Möglichkeit genommen, eigenverantwortlich über die Gewinnverwendung, die Entlastung ihrer Organe oder über Kapitalmaßnahmen zu beschließen. Viele zentrale Bestimmungen und rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten treffen auf beide Gesellschaften – also P… Inc. und die Beklagte – gleichermaßen zu; ein Weisungsverhältnis zwischen den beiden Schwestergesellschaften kann auch deshalb nicht bejaht werden.
Insgesamt enthalten die Regelungen des hier streitgegenständlichen Business Combination Agreement keine Vorgaben, aus denen sich der Vorstand der Beklagten einem Weisungsrecht der Konzernobergesellschaft L… plc. ausgesetzt sehen könnte. Daher kann in diesem Vertrag kein verdeckter Beherrschungsvertrag gesehen werden (so auch Strohn ZHR 182 [2018], 114, 138 ff.).
c. Die Zuständigkeit der Hauptversammlung lässt sich nicht über eine gegebenenfalls notwendige Satzungsänderung ableiten, nachdem eine Satzungsänderung aufgrund von § 179 Abs. 1 Satz 1 AktG eines Beschlusses der Hauptversammlung bedarf. Zwar wird in der Literatur zum Teil die Auffassung vertreten, die Satzung der Beklagten lasse eine solche strukturelle Veränderung, sich der Leitung eines anderen Unternehmens zu unterstellen, nicht zu, weshalb die Satzung durchbrochen werde. Dies mache eine Befassung der Hauptversammlung mit dem Business Combination Agreement unumgänglich (so Strohn ZHR 182 [2018], 114, 128 ff., insbesondere 135 ff.). Das Erfordernis einer Konzernöffnungsklausel in der Satzung bei der Situation eines Konzerneingangs lässt sich jedoch nach Auffassung der Kammer nicht begründen – dies stünde in klarem Widerspruch zu der ganz h.M. wonach bei einer Aktiengesellschaft eine Konzernbildungskontrolle gerade nicht stattfindet. Wenn Satzungen Konzernklauseln enthalten, so betreffen diese stets nur die Möglichkeit, den in der Satzung definierten Unternehmenszweck auch als Holding, nicht nur als selbst operativ tätige Gesellschaft zu betreiben (vgl. Krieger in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 4: Aktiengesellschaft, 4. Aufl., § 70 Rdn. 5 f.). Gegen die Entstehung eines Abhängigkeitsverhältnisses könne nur in eng begrenztem Umfang Vorkehrungen in die Satzung aufgenommen werden, wozu beispielsweise die Vinkulierung von Namensaktien gehört (vgl. Habersack in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, a.a.O., Vor § 311 Rdn. 3; Altmeppen in: Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl., Vor § 311 Rdn. 623 und 712 ff.; Krieger in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 4: Aktiengesellschaft, a.a.O., § 70 Rdn. 57). Satzungsregelungen, die dann aber beispielsweise gegen die Vorgaben des WpÜG verstoßen, wird der Grundsatz der Satzungsstrenge aus § 23 Abs. 5 AktG entgegengehalten werden müssen; sie verstoßen gegen das Verbot der Konzernbildungskontrolle und wären daher unzulässig (in diese Richtung Altmeppen in: Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl., Vor § 311 Rdn. 62). Angesichts dessen kann auch aus dem Gedanken des § 179 Abs. 1 Satz 1 AktG eine Kompetenz der Hauptversammlung nicht hergeleitet werden.
d. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Kläger vom 15.11.2018 bietet keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund von § 156 Abs. 1 ZPO. Soweit darin neuer Sachvortrag enthalten ist, rechtfertigt dieser nicht den Schluss auf eine ungeschriebene Hauptversammlungskompetenz.
(1) Allein der Rückzug der Beklagten aus dem nordamerikanischen Markt genügt nicht, um eine Zustimmungsbedürftigkeit nach den Grundsätzen der Holzmüller/Gelatine-Rechtsprechung auszulösen. Der Umsatzanteil im gesamten Segment „Amerika“ belief sich ausweislich des bereits als Anlage K 3 zur Klageschrift vorgelegten Finanzberichts 2016 im Geschäftsjahr auf € 5,232 Mrd.; mithin beträgt der Anteil am Gesamtumsatz der Beklagten von rund € 17 Mrd. lediglich etwa 30,75%. In Amerika beschäftigte die Beklagte konzernweit 21.255 Mitarbeiter; auch hier liegt der Anteil der Beschäftigten in Amerika an der Gesamtbeschäftigtenzahl im Konzern der Beklagten bei etwa 35,5%. Die Investitionen in Amerika belaufen sich auf etwa 26,5% der Gesamtinvestitionen im Konzern. Das operative Ergebnis in Amerika in Höhe von € 1,319 Mrd. trug einen Anteil von etwa 31,3% zu dem Gesamtergebnis von € 4,21 Mrd. im Geschäftsjahr 2016 bei. Selbst wenn nun das gesamte Geschäft in Nord- und Südamerika übertragen werden muss, um die Auflagen der USamerikanischen Wettbewerbsbehörde zu erfüllen, liegt der Anteil dieses Segments weit unterhalb der Schwellenwerte, bei denen die höchstrichterliche Rechtsprechung ein Zustimmungserfordernis der Hauptversammlung annimmt.
(2) Aus der nach dem Vortrag der Kläger veränderten Ausgangslage kann ein Zustimmungserfordernis der Hauptversammlung nicht begründet werden. Zentrale Inhalte, die gegebenenfalls eine Beteiligung der Hauptversammlung hätten erforderlich machen können, werden durch die veränderten Bedingungen nicht berührt. Namentlich Art. VII Ziffer 7.1 lit. h mit der Möglichkeit eines Verzichts rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die durch die Notwendigkeit der Veräußerung eingetretenen Veränderungen sind nicht nach dem Tag des Vertragsschlusses und vor Ablauf der Annahmefrist eingetreten; eine Obergrenze von US-$ 3,7 Mrd. und ein operatives Ergebnis von US-$ 1,1 Mrd. kann dieser Regelung ebenso wenig entnommen werden wie ein Kündigungsrecht für die Beklagte. Die Obergrenze wird in der Angebotsunterlage der L… plc. vom 15.8.2017 dargestellt, weshalb sich auch die Aktionäre vor Annahme des Angebots ein hinreichendes Bild machen können. Die Regelung im Business Combination Agreement entsprechend ihrer Erklärung in der Angebotsunterlage ergibt keine Verpflichtung zur Kündigung. Vor allem aber schließt es die Regelung nach ihrem Wortlaut nicht aus, über die Schwellenwerte hinaus Zusagen zur Veräußerung abzugeben. Zudem muss weiterhin berücksichtigt werden, dass die Beklagte als Gegenleistung für die Veräußerung einen erheblichen Vermögenszuwachs erhält, von dem nach dem Vortrag nicht erkennbar wäre, dass er nicht dem Wert der veräußerten Unternehmensteile entsprechen könnte. Die Veräußerung einer Beteiligung ist regelmäßig von der Geschäftsführungskompetenz des Vorstandes gedeckt, solange die Maßnahme in ihrer Bedeutung für die Gesellschaft nicht die Ausmaße der Holzmüller-Entscheidung erreicht. Hierfür spricht auch die gesetzliche Wertung aus § 179 a AktG. Diese Vorschrift erhellt, dass ungeachtet dessen, ob darunter der Wert der in den Mitgliedschaftsrechten verkörperten Vermögenspositionen leidet, Veräußerungsvorgänge im Allgemeinen von der Geschäftsführungskompetenz des Vorstand gedeckt sind (vgl. OLG Stuttgart ZIP 2005, 1415, 1417 f. = AG 2005, 693, 694 f.= WM 2005, 1708, 1710 f.; bestätigt durch BGH ZIP 2007, 24 = AG 2007, 203 = WM 2007, 257; von Falkenhausen ZIP 2007, 24, 25 f., Kocher in: Wachter, AktG, a.a.O. § 119 Rdn. 27; Spindler in: Schmidt/Lutter AktG, a.a.O., § 119 Rdn. 35; Goette AG 2006, 522, 527; Habersack in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, a.a.O., Vor § 311 Rdn. 43, Mertens/Cahn in: Kölner Kommentar zum AktG, a.a.O., § 76 Rdn. 63).
Angesichts dessen konnte der Hauptantrag keinen Erfolg haben.
II.
Der Hilfsantrag ist unzulässig. Er unterscheidet sich inhaltlich angesichts einer bestehenden zumindest Teilidentität nicht von dem Hauptantrag. Die in Zukunft möglichen Maßnahmen sollen die Hauptversammlungspflichtigkeit des Business Combination Agreement begründen. Genau dies ist aber auch ein Teil der Argumentationslinie im Hauptantrag. Damit aber muss von einem zumindest teilidentischen Streitgegenstand von Haupt- und Hilfsantrag ausgegangen werden, weshalb dem Hilfsantrag im Falle der hier erfolgten Abweisung des Hauptantrages und der Notwendigkeit einer Entscheidung über ihn eine anderweitige Rechtshängigkeit entgegensteht. Angesichts dessen muss die Kammer nicht mehr entscheiden ob der Hilfsantrag überhaupt hinreichend bestimmt ist oder ob er durch die Erläuterungen in der Klageschrift und der Replik der Auslegung soweit zugänglich ist, dass die beabsichtigten Maßnahmen jedenfalls bestimmbar sind. Unabhängig davon wäre der Hilfsantrag aus den gleichen Gründen unbegründet wie der Hauptantrag.
III.
1. Die Entscheidung über die Kosten hat ihre Grundlage in §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Kläger haben als unterlegene Streitgenossen die Kosten des Rechtsstreits zu gleichen Teilen zu tragen.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
3. Die Entscheidung über den Streitwert resultiert aus § 3 ZPO, wobei der Rechtsgedanke des § 247 Abs. 1 AktG berücksichtigt werden muss. Einen Wert von € 500.000,- erachtet die Kammer für angemessen, nachdem es um die Rechte der Hauptversammlung in einem für die Struktur der Beklagten – einer der großen deutschen Industriekonzerne – maßgeblichen Vertrag geht. Die Entscheidung über den Hilfsantrag führt aufgrund von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts, weil der hilfsweise geltend gemachte Anspruch denselben Gegenstand betrifft wie der Hauptanspruch.


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