Handels- und Gesellschaftsrecht

Klageveranlassung durch Kfz-Haftpflichtversicherer nach Forderungsabtretung

Aktenzeichen  5 C 580/20

Datum:
29.7.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 37384
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Erlangen
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 91a, § 93

 

Leitsatz

Eine verzugsbegründende Mahnung wirkt auch zugunsten des Zessionars, so dass dessen Befriedigung nach Klageerhebung auch ohne Offenlegung der Zession und erneute Mahnung durch den Zessionar zur Kostentragungspflicht des Schuldners führt. (Rn. 8 – 9) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
2. Der Streitwert wird auf 738,01 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 a Abs. 1 ZPO. Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Gericht hat deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind.
Die Parteien streiten über restliche Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht. Am 20.12.2019 kam es zwischen dem Zedenten und dem Fahrer des bei der Beklagten versicherten PKW zu einem Verkehrsunfall. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.01.2020 bezifferte der Bevollmächtigte des Geschädigten den gesamten unfallbedingten Schaden einschließlich der Mietwagenkosten auf 13.020,53 € und setzte eine Zahlungsfrist bis 24.01.2020. Mit Schreiben vom 14.02.2020 teilte die Beklagte mit, dass die geltend gemachten Mietwagenkosten von 1.327,83 € überhöht seien, und lediglich ein Betrag von 468,44 erstattet werde. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.02.2020 setzte der Bevollmächtigte des Geschädigten der Beklagten eine erneute Frist bis 04.03.2020 zur Zahlung der restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 793,03 € unter gleichzeitiger Androhung der gerichtlichen Geltendmachung. Eine Zahlung erfolgte nicht. Daraufhin trat der Geschädigte am 16.05.2020 die Schadensersatzansprüche auf Erstattung der restlichen Mietwagenkosten an die Klägerin ab.
Mit Schriftsatz vom 26.05.2020 erhob die Klägerin aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte Klage auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 738,01 €. Die Klage wurde der Klägerin am 05.06.2020 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 10.06.2020 erkannte die Beklagte die Klageforderung an und verwies darauf, dass die Klagepartei die Kosten zu tragen habe, da die Klägerin die Forderung nie außergerichtlich gegenüber der Beklagten geltend gemacht habe. Auch sei eine Abtretung nie vorgelegt worden.
Nachdem die Klageforderung am 16.06.2020 von der Beklagten bezahlt wurde, erklärte die Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 01.07.2020 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Kosten des Rechtsstreits seien von der Beklagten zu bezahlen, da eine erneute Zahlungsaufforderung nach Abtretung der Mietwagenkosten bloße Firmen leicht gewesen wäre. Es sei gerichtsbekannt, dass die Beklagte bausteinartig bei ihrer Zahlungsverweigerung geblieben wäre.
Die Beklagte hat der Erledigung mit Schriftsatz vom 27.7.2020 unter Verwahrung gegen die Kostenlast zugestimmt. Nachdem die Beklagte die Klageforderung sofort anerkannt habe, müsse die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits tragen.
II.
Vorliegend waren der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Denn die beklagte Partei hat zwischenzeitlich die strittige Forderung ohne Einwendungen bezahlt und hierdurch zum Ausdruck gebracht, dass die Forderung der Klägerseite berechtigt war.
Auch der Rechtsgedanke des § 93 ZPO kommt vorliegend nicht zur Anwendung.
Nach § 93 ZPO fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Veranlassung zur Klage gibt man durch ein Verhalten, das vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt. Daraus folgt, dass es für die Frage, ob die Beklagte Anlass zur Klage gegeben hat, auf ihr Verhalten vor dem Prozess ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 08.03.2005, Az. VIII ZB 3/04, Rdnr. 5). Die Beklagte befand sich mit der Zahlung der restlichen Mietwagenkosten aufgrund der Mahnung der Bevollmächtigten des Zedenten spätestens seit 05.03.2020 in Verzug. Erst nach Verzugseintritt ist die Forderung abgetreten worden. Einer erneuten Mahnung der Klägerin als Zessionarin bedurfte es daher nicht. Der einmal begründete Verzug besteht auch nach Abtretung fort. Dementsprechend stehen mit der Abtretung der Zessionarin auch die Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzung nach §§ 280 ff. zu (BGH NJW 1985, 2640 [2641]; vgl. BeckOK BGB/Rohe, 54. Ed. 1.5.2020, BGB § 398 Rn. 62). Ein in Verzug gesetzter Schuldner hat zur Klage Veranlassung gegeben (Zöller ZPO § 93 Rdnr. 6 „Verzug“).
Bereits mit Mahnschreiben vom 19.02.2020 wurde der Beklagten die gerichtliche Geltendmachung der Forderung angekündigt. Zu Recht verweist der Klägervertreter darauf, dass es entbehrlich war, die Beklagte vor Klageerhebung von der Abtretung in Kenntnis zu setzten und erneut zur Zahlung aufzufordern. Die Zahlungsverweigerung der Beklagten war endgültig und lag nicht in der Person des Gläubigers begründet.


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