Handels- und Gesellschaftsrecht

Mangel bei einem Werklieferungsvertrag über eine Fertiggarage

Aktenzeichen  74 O 563/18

Datum:
6.9.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 39715
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Landshut
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 323, § 346, § 433, § 434 Abs. 1, § 480 Abs. 1, Abs. 2, § 651

 

Leitsatz

1. Ein Bausatz für eine Fertiggarage ist mangelhaft, wenn die gelieferten Wandelemente um 10 cm niedriger sind als vertraglich vereinbart. (Rn. 16 – 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Mangel ist erheblich im Sinne von § 323 BGB, da ein Aufbau der Fertiggarage mit zu niedrigen Wandteilen nicht möglich ist. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 26.988,86 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.02.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abholung aller im Zusammenhang mit dem Auftrag – gelieferten Teile.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 12.02.2018 zu bezahlen.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Abholung der Teile aus Ziffer I. in Verzug befindet.
IV. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages.
VI. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 26.988,86 € festgesetzt.

Gründe

Die Klage ist zulässig und vollumfänglich begründet.
I.
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Bezahlung von 26.988,86 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2018, Zug um Zug gegen Abholung aller im Zusammenhang mit dem Auftrag – gelieferten Teile aus §§ 323, 346, 651, 433, 434 Abs. 1 BGB.
Ansprüche aus Pflichtverletzung wegen Verzugs nach §§ 651, 433, 480 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen verspäteter Lieferung kann die Klägerin nicht geltend machen.
Auch wenn die Beklagte unstreitig am 29.09.2017 nicht geliefert hat, so hat die Beklagte in Teilen bis zum 04.11.2017 geliefert und damit innerhalb der von der Klägerin gesetzten Nachfrist bis 30.11.2017. Somit kann die Klägerin keine Ansprüche wegen verspäteter Lieferung und somit wegen Verzug geltend machen. Die Frage, ob vollständig geliefert wurde, kann im Ergebnis dahinstehen, da die Klägerin wegen Mängeln bereits wirksam zurücktreten konnte.
Aus diesem Grund kann auch im Ergebnis dahinstehen, ob die AGB der Beklagten wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, da es auf den Verzug im Ergebnis nicht ankommt, da die Klägerin wegen Sachmängeln zurücktreten konnte.
Der von der Klägerin erklärte Rücktritt war wirksam.
Die gelieferten Wandteile sind mangelhaft, da sie nicht der vertraglichen Sollbeschaffenheit entsprechen. Nachdem die Beklagte ursprünglich bestritten hatte, dass die Wandteile nur 2,60 m hoch sind, hat sie dies in der mündlichen Verhandlung vom 31.07.2018 unstreitig gestellt.
Das Gericht geht aufgrund des Angebotes vom 13.12.2016 Anlage B 2, das unstreitig so angenommen wurde, davon aus, dass eine Höhe der Fertigbauelemente von 2,70 m vertraglich vereinbart war.
Zwar steht in der Anlage B 2 die Höhe von 2,70 m in der Zeile vor den schweren Fertigbau-Elementen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die weitere Dachkonstruktion in der Anlage B 2 erst unter Position 2 erfolgt, so dass sich aus der Anlage B 2 aus Sicht des Gerichts keine Gesamthöhe von 2,70 m ergibt, sondern eine Höhe von 2,70 m für die Fertigbauelemente.
Dafür spricht auch, dass die Anlage B 2 unstreitig eine von der Beklagtenpartei vorgetragene Ringbalkenkonstruktion mit einer Höhe von 10 cm aus Holz nicht enthält. Wenn der Bausatz für die Garage eine Gesamthöhe von 2,70 m enthalten sollte, hätte diese Ringbaukonstruktion aus Holz auch in dem Angebot Anlage B 2 enthalten sein müssen. Eine Zeichnung vom 20.10.2017, die möglicherweise eine Ringbalkenkonstruktion enthalten würde, ändert hieran nichts, da dies weit nach Vertragsschluss ist. Zudem ergibt sich aus der Anlage K 9, die von der Beklagtenpartei erstellt wurde, eine Wandhöhe von 2,60 m auf S. 3 der Anlage K 9. Aus der von der Beklagtenpartei vorgelegten Anlage B 12, dem Querschnitt der Garage, ergibt sich für das Gericht keine Wandhöhe von 2,70 m.
Zudem ergibt sich für das Gericht aus dem ursprünglichen schriftsätzlichen Vortrag der Beklagtenpartei, in dem die Beklagtenpartei immer vorgetragen hat, dass die gelieferten Wandelemente 2,70 m hoch waren und nicht 2,60 m, dass auch die Beklagtenseite ursprünglich davon ausgegangen ist, dass 2,70 m hohe Wandteile geliefert werden sollten. Erst nachdem die Beklagtenpartei in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt hat, dass die Wandteile tatsächlich nur 2,60 m hoch waren, ließ sie eine Ringkonstruktion von 10 cm aus Holz vortragen.
Da bereits die Lieferung der Wandteile in der falschen Höhe einen Mangel darstellt, der zum Rücktritt berechtigt, können die weiteren von der Klagepartei geltend gemachten Mängel im Ergebnis dahinstehen.
Die Klägerin hat der Beklagten auch eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt, die erfolglos verstrichen ist. Unstreitig hat die Klägerin mit Schreiben vom 15.01.2018 eine Frist zur Nacherfüllung bis 26.01.2018 gesetzt. Eine Neulieferung oder Erhöhung der Wandteile durch die Beklagte in dieser Frist erfolgte nicht.
Der Mangel ist auch erheblich im Sinne von § 323 BGB. Der Aufbau der Fertiggarage mit zu niedrigen Wandteilen ist nicht möglich.
II.
Der Zinsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten aus 26.988,86 € p.a. seit dem 01.02.2018 ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB, ebenso wie der Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. seit dem 12.02.2018.
III.
Nach § 346 BGB sind die Parteien zur Rückgewähr der gegenseitig erbrachten Leistungen nach dem Rücktritt verpflichtet. Somit befindet sich die Beklagte nach § 293 in Annahmeverzug, da die Klägerin ihr bereits eine Frist zur Abholung der gelieferten Gegenstände gesetzt hat.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Verkündet am 06.09.2018


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