Handels- und Gesellschaftsrecht

Nichtannahmebeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zivilprozess durch Nichtverbescheidung eines hilfsweisen Klageänderungsantrags – allerdings Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei unterbliebenem Antrag gem § 321 ZPO auf Urteilsergänzung

Aktenzeichen  1 BvR 1775/21

Datum:
16.11.2021
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20211116.1bvr177521
Normen:
Art 103 Abs 1 GG
§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG
§ 90 Abs 2 S 2 BVerfGG
§ 321 ZPO
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend LG Bonn, 17. Juni 2021, Az: 6 S 48/20, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist unzulässig, da sie dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde keine Rechnung trägt.
2
1. Zwar dürfte das Landgericht das grundrechtsgleiche Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben, als es dessen hilfsweise Klageänderung in Form der Änderung des Klagegrundes nicht beschied. Diese Verletzung wurde auch nicht durch den – nicht angegriffenen – Beschluss des Landgerichts vom 20. Juli 2021 über die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers geheilt.
3
2. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unzulässig, denn sie wahrt nicht den Grundsatz der Subsidiarität.
4
a) Der aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG abgeleitete Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde fordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (BVerfGE 140, 229 m.w.N.; stRspr). Zu den insoweit zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten gehört auch das Stellen eines nicht offensichtlich aussichtslosen Antrags auf Urteilsergänzung nach § 321 ZPO (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 2013 – 1 BvR 1024/12 -, Rn. 8; vgl. auch Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 8. März 2004 – Vf. 24-VI-03 u.a. -, juris, Rn. 27).
5
b) Einen derartigen Antrag hätte der Beschwerdeführer hier – gegebenenfalls nach vorheriger Berichtigung des Tatbestandes des landgerichtlichen Urteils gemäß § 320 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2015 – VI ZR 209/14 -, Rn. 5) – stellen müssen, da das Landgericht seinen Hilfsantrag trotz Eintritts der innerprozessualen Bedingung nicht beschieden hat. Dem steht nicht entgegen, dass eine Urteilslücke im Sinne des § 321 ZPO nicht vorliegt, wenn der Urteilstenor trotz teilweise fehlender Urteilsgründe den gesamten Streitstoff erfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2020 – V ZR 300/19 -, Rn. 12) und das Landgericht die Klage vorliegend “im Übrigen” abgewiesen hat. Denn der hier betroffene Hilfsantrag wurde weder in Tatbestand oder Urteilsgründen des amtsgerichtlichen Urteils noch in Tatbestand oder Urteilsgründen des angegriffenen Urteils des Landgerichts erwähnt oder behandelt, weshalb eine Auslegung des Tenors des angegriffenen Urteils ergibt, dass der Hilfsantrag nicht beschieden worden ist (vgl. zur Auslegung eines klageabweisenden Tenors BGH, Urteil vom 16. Oktober 2020 – V ZR 98/19 -, Rn. 27). Die von dem Beschwerdeführer statt eines Antrags auf Urteilsergänzung erhobene Anhörungsrüge hingegen war, anders als vom Landgericht offenbar vorausgesetzt, nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 – IX ZR 110/09 -, Rn. 5).
6
3. Ein Fall der entsprechenden Anwendbarkeit des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG, indem das Bundesverfassungsgericht dennoch entscheiden könnte, ist nicht gegeben, da durch die Nichtbescheidung des Hilfsantrags dessen Rechtshängigkeit entfallen ist, weshalb der Beschwerdeführer seinen Anspruch insoweit erneut geltend machen könnte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. Januar 2015 – VI ZR 209/14 -, Rn. 5).
7
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
8
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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