Handels- und Gesellschaftsrecht

Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung bei Anfechtung

Aktenzeichen  5 U 1393/15

Datum:
22.3.2016
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 134637
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 826
StGB § 283 Abs. 1
AnfG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4

 

Leitsatz

Ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung setzt – über den Anfechtungstatbestand hinaus – besondere erschwerende Umstände voraus. Dies ist in der Regel der Fall bei einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung, wenn der Schuldner planmäßig mit eingeweihten Dritten zusammenwirkt, um sein wesentliches pfändbares Vermögen dem Zugriff von Gläubigern zu entziehen. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

20 O 12410/13 2015-03-11 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

I. Das Endurteil des Landgerichts München I vom 21.1.2015 bleibt in Ziffer I aufrechterhalten, soweit das Versäumnisurteil des Landgerichts München I vom 29.1.2014 in Ziffer I. aufrechterhalten worden ist, und ferner in Ziffer II aufrechterhalten.
II. Im Übrigen werden das Endurteil des Landgerichts München I vom 21.1.2015 und das Versäumnisurteil des Landgerichts München I vom 29.1.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
III. Von den Gerichtskosten beider Instanzen tragen die Klägerin zu 1 71%, der Kläger zu 2 8%, der Kläger zu 3 16% und der Beklagte 5%.
IV. Von den außergerichtlichen Auslagen des Beklagten in beiden Instanzen tragen die Klägerin zu 1 71%, der Kläger zu 2 8% und der Kläger zu 3 16%, im Übrigen trägt der Beklagte seine außergerichtlichen Auslagen selbst.
V. Von den außergerichtlichen Auslagen der Kläger zu 1-3 in beiden Instanzen trägt der Beklagte je 5%, im Übrigen tragen die Kläger ihre außergerichtlichen Auslagen selbst.
VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils aufgrund des Urteils vollsteckbaren Betrags abwenden, falls nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
VII. Der Streitwert für das Verfahren erster und zweiter Instanz wird auf 624.982,86 festgesetzt. Im Verfahren der Klägerin zu 1 gegen den Beklagten auf 480.500,01; im Verfahren des Klägers zu 2 auf 78.751,92 und im Verfahren des Klägers zu 3 auf 136.150,23.

Gründe

II.
Die Berufung hat größtenteils Erfolg, weil die Kläger die Übertragung des Grundeigentums durch den notariellen Vertrag vom 15.12.2010 auf die Schuldnerin weder insgesamt noch wegen der einzelnen dem Beklagten darin vorbehaltenen Rechten diesem gegenüber anfechten können. Ebenso wenig ist die Nichtigkeit des gesamten Vertrags oder von Vertragsteilen festzustellen. Dagegen bleibt die Berufung ohne Erfolg, soweit sie sich gegen den Ausspruch der Verpflichtung des Beklagten richtet, die Zwangsvollstreckung aus den zugunsten der Kläger bestehenden Titeln in die ihm abgetretenen Besoldungsforderungen der Schuldnerin zu dulden.
1. Hinsichtlich der vom Beklagten in dem Grundstücksüberlassungsvertrag vom 15.12.2010 vorbehaltenen Rechte fehlt es bereits an einem Anfechtungstatbestand, da es bereits an einer benachteiligenden Rechtshandlung i.S.v. § 1 Abs. 1 AnfG fehlt. Denn im hier vorliegenden Falle der unentgeltlichen Rechtsübertragung fehlt es an der Möglichkeit, einzelne Bestimmungen des Vertrages anzugreifen. Tatsächlich war das übertragene Grundstück vor Vertragsabschluss als alleiniges Eigentum des Beklagten dem unmittelbaren Zugriff der Gläubiger der Schuldnerin nicht ausgesetzt (vgl. nur BGH, Beschluss v. 13.03.2008, IX ZR 39/05, Rn.16-18).
Soweit sich die Kläger darauf berufen, die Schuldnerin habe wegen der von ihnen behaupteten vorgeschobenen Prozessführung in diversen Verfahren Kostenerstattungsansprüche gegen den Beklagten, mag dies so sein. Allerdings behaupten die Kläger selbst nicht, dass die Schuldnerin diese Rechtsposition aufgegeben hätte. Vielmehr monieren sie, der Beklagte habe das streitgegenständliche Grundstück dem Zugriff der Klägerin wegen dieser Forderungen entzogen. Das allerdings begründet keinen Anfechtungsanspruch, weil es insoweit an einer anfechtbaren Rechtshandlung der Schuldnerin fehlt. Im Übrigen ist es den Klägern unbenommen, die behaupteten Ersatzansprüche der Klägerin pfänden zu lassen und aus diesen gegen den Beklagten vorzugehen. Dann wäre – ggf. – die Übertragung des Grundeigentums gegenüber der Schuldnerin anzufechten.
2. Die Kläger können vom Beklagten auch nicht aufgrund deliktischer Ansprüche die Duldung der Zwangsvollstreckung und die Einräumung eines Rangvorrangs für ihre dinglichen Sicherungsrechte verlangen. Soweit derartige Ansprüche nicht bereits aus Gründen der Gesetzeskonkurrenz ausscheiden (s. hierzu BGH, Urteil vom 13.07.1995 – IX ZR 81/94 -, juris, Rn. 51-54 = BGHZ 130, 314-332), liegen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür nicht vor.
a. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i. v. m. §§ 283, 288 StGB bestehen nicht.
aa. Soweit die Kläger dem Beklagten im Berufungsverfahren Bankrottstraftaten vorhalten und daraus eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB herleiten, fehlt es am erforderlichen Vorbringen hierzu. Voraussetzung der Annahme von § 283 Abs. 1 StGB wäre, dass der Beklagte bei Abschluss des Vertrages vom 15.12.2010 seine Zahlungen eingestellt, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen worden wäre (§ 283 Abs. 6 StGB). Hierzu haben sich die Kläger im Berufungsverfahren auf die Aufstellung Stand 31.08.2015 im Schriftsatz Klägervertreter vom 01.09.2015, S. 20 = Bl. 276 d. A., der Forderungen der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 2 bezogen. Laut dieser hatte der Beklagte am 01.07.2008 eine Zahlung von € 1.843.287,50 geleistet, danach soll noch eine von dem Beklagten bestrittene Forderung von € 156.173,29 bestanden haben. Nach den am 15.07.2009 gebuchten Kosten einer Vollstreckungsandrohung von € 345,81 ist es dann zu einer weiteren Buchung erst am 27.01.2011 aufgrund eines KFB vom 30.02.2012 (?) gekommen. Daraus ergibt sich vor dem Hintergrund des Vorbringens der Kläger weder, dass der Beklagte bei Vertragsabschluss seine Zahlungen eingestellt hätte, noch dass dies gedroht hätte. Zur Erfüllung der objektiven Strafbarkeitbedingung des § 283 Abs. 6 StGB, reicht es nicht aus, dass der Täter eine einzelne Forderung aus Zahlungsunwilligkeit nicht erfüllt (Schönke/Schröder-Heine/Schuster, 29. Aufl. 2014, Rn.60 zu § 283 StGB), genau dies hat der Beklagte aber eingewandt. Zwar kann auch in diesem Zusammenhang aus der unterlassenen Erfüllung einer einzelnen – hohen – Forderung ähnlich wie bei § 17 Abs. 2 InsO auf die Zahlungseinstellung geschlossen werden. Allerdings muss eine entsprechende Forderung einen deutlich höheren Anteil an den Schulden haben, nämlich jedenfalls in der Größenordnung von 50%. Das ist hier aber nicht ersichtlich, weil vorstellbar ist, dass gegen den Beklagten von andern Gläubigern weitere – erhebliche – Forderungen geltend gemacht worden sind, denen er nachgekommen ist. Hierfür spricht, dass die Kläger im Schriftsatz vom 6.10.2015, S.3, selbst behauptet haben, der Beklagte erbringe die Raten gemäß der Vereinbarung vom 30.7.20215. Ausweislich der als Anlage B 1 im Berufungsverfahren vorliegenden „Vollstreckungsvereinbarung“ vom 30.07.2015 werden Teilzahlungen im Wert von mindestens 10.000 € monatlich erbracht, damit von Seiten der Kläger keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin ausgebracht werden.
bb. Der Beklagte haftet den Klägern auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 288 StGB. Eine dem Beklagten drohende Zwangsvollstreckung wird auch nicht durch die Entgegnung der Kläger auf den entsprechenden Einwand des Beklagten belegt, das Gegenteil sei durch Vorlage der Titel nachgewiesen, denn es mache sich bereits strafbar, wer bei ihm drohender Zwangsvollstreckung Bestandteile seines Vermögens beiseiteschaffe, um die Befriedigung seiner Gläubiger zu vereiteln. Die Zwangsvollstreckung gegen den Beklagten verbunden mit dem Antrag auf Abgabe der „Offenbarungsversicherung“ sei längst eingereicht (Schriftsatz vom 06.10.2015, S. 7/8 = Bl. 307/308 d. A.). Aus dem Umstand, dass die Kläger nach Vertragsschluss im Dezember 2010 die Titel erwirkt haben mögen, die sich aus der zitierten Aufstellung im Schriftsatz vom 01.09.2015 S. 20 ergeben, ergibt sich allerdings nicht, wann die entsprechenden Verbindlichkeiten erstmals ernstlich eingefordert wurden und welche weiteren Verbindlichkeiten der Beklagte zu diesem Zeitpunkt hatte und welche davon von ihm erfüllt worden sind. Noch weniger ergibt sich, welche liquiden Vermögenswerte dem Beklagten zur Begleichung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung standen, der – wie gesagt – in diesem Zusammenhang auf seine Zahlungsunwilligkeit verwiesen hat. Aus dem Umstand, dass der Kläger im Jahre 2015 Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Beklagten gestellt haben mag, ergeben sich weder relevanten Rückschlüsse auf dessen Liquidität im Jahre 2010 noch Hinweise auf eine drohende Zwangsvollstreckung gegen den Beklagten im Zeitpunkt des Übertragungsgeschäfts. Dies gilt umso mehr, als die Kläger im bereits zitierten Schriftsatz vom 06.10.2015, S. 3 vorgetragen haben, die vergleichsweisen Zahlungen in einer Größenordnung von über € 10.000 im Monat aus der Vereinbarung vom 30.07.2015 (Anl. B1 zum Schriftsatz vom 28.09.2015) erbringe ausschließlich der Beklagte.
Entsprechendes gilt für die lediglich in den Raum gestellte Vermutung der Überschuldung des Beklagten im Dezember 2010, hinsichtlich derer die Kläger jegliche Substantiierung unterlassen haben. Darauf, dass dieser Vortrag aus nicht näher begründeten Vermutungen besteht, hat der Beklagte hingewiesen. Es mag zwar sein, dass die Kläger im Hinblick auf Tatsachen aus dem Bereich des Beklagten auf entsprechende Vermutungen angewiesen sind, dass kann jedoch nicht so weit führen, dass die Darlegungen zur Frage der Überschuldung/Zahlungsunfähigkeit allein die der Beklagte abzudecken hat, zumal es sich hier nicht um sogen. „innere Tatsachen“, sondern um äußere dem Beweis zugängliche Vorgänge handelt. Konkrete Anhaltspunkte, denen die Kläger die Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung des Beklagten bei Vertragsschluss im Dezember 2010 entnommen haben, haben sie trotz vielfacher Rüge des Beklagten nicht dargetan. Dazu, den Vortrag der Gegenseite schlüssig zu stellen bzw. dieser das entsprechende Material zu stellen, ist der Beklagte nicht verpflichtet (BGH, Urteil vom 19.03.2013 – XI ZR 46/11, Rn. 33 sowie Urt. des BGH vom 6.7.2011, VIII ZR 340/10 Rn. 21 und Urt. des BGH vom 10.02.2015, VI ZR 343/13 Rn.11 u.13 zur nur ausnahmsweise gegebenen sekundären Darlegungslast).
b. Ein Anspruch aus § 826 BGB besteht ebenfalls nicht. Dafür würde nicht ausreichen, dass ein Anfechtungstatbestand vorliegt. Da das Anfechtungsgesetz daran regelmäßig weniger einschneidende Rechtsfolgen knüpft als eine Schadensersatzforderung, stehen die deliktischen Anspruchsgrundlagen grundsätzlich in Gesetzeskonkurrenz zu den Bestimmungen des Anfechtungsrechts. Ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung setzt daher – über den Anfechtungstatbestand hinaus – besondere erschwerende Umstände voraus. Dies ist in der Regel der Fall bei einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung, wenn der Schuldner planmäßig mit eingeweihten Dritten zusammenwirkt, um sein wesentliches pfändbares Vermögen dem Zugriff von Gläubigern zu entziehen (BGH, Urteil vom 09. Mai 1996 – IX ZR 50/95 -, Rn. 11, juris m. w. N.). Im vorliegenden Fall haben nach der Behauptung der Kläger der Beklagte und seine Frau einvernehmlich gehandelt, um das Grundeigentum „in der Familie zu behalten“ und zu diesem Zweck den Gläubigerzugriff darauf zu vereiteln. Der Umstand allein, dass der begünstigte Teil die Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners kennt, begründet aber noch keine Sittenwidrigkeit, weil das zum Normaltatbestand jeder Absichtsanfechtung gehört. Allerdings liegt eine sittenwidrige Schädigung regelmäßig dann vor, wenn ein Schuldner planmäßig mit eingeweihten Helfern zusammenarbeitet, um sein wesentliches pfändbares Vermögen vor dem Zugriff von Gläubigern zu retten. Eine derartige Zielsetzung auf Seiten der Schuldnerin haben die Kläger jedoch nicht substantiiert vorgetragen. Entgegen ihrer Ansicht zog die Schuldnerin aus der Grundstücksübertragung einen eigenen Vorteil: Das gesamte Rechtsgeschäft bewirkte aus ihrer Sicht den Erwerb des – zwar belasteten – Sacheigentums, das sie vorher nicht hatte. (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1995 – IX ZR 81/94 -, BGHZ 130, 314-332, Rn. 56-58).
3. Die von den Klägern hilfsweise geltend gemachten Ansprüche aus der Sittenwidrigkeit des notariellen Vertrags bzw. des Vereitelns der Zwangsvollstreckung in das Grundstück bleiben ebenfalls ohne Erfolg.
a. Bei Rechtshandlungen, deren Inhalt und Zweck im Wesentlichen darin besteht bzw. bestehen soll, die Gläubiger zu benachteiligen, regeln die Sondervorschriften der Insolvenz‐ bzw. Gläubigeranfechtung grundsätzlich abschließend, unter welchen Voraussetzungen die Gläubiger geschützt werden. Die allgemeine Vorschrift des § 138 Abs. 1 BGB kommt daneben nur zur Anwendung, wenn das Rechtsgeschäft besondere, über die Gläubigerbenachteiligung hinausgehende Umstände aufweist. Etwa dass eine Schuldnerin fast ihr gesamtes freies Vermögen zur Sicherung überträgt, weshalb ihre anderen Gläubiger nur geringe Chancen haben, ihre Forderungen realisieren zu können, reicht für die Annahme der Sittenwidrigkeit nicht aus. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Gläubigergefährdung mit einer Täuschungsabsicht oder einem Schädigungsvorsatz einhergeht. Diese Umstände müssen im Zeitpunkt des Abschlusses des Geschäfts vorliegen. Wird dieses unter Umständen abgeschlossen, die dazu geeignet und bestimmt sind, andere Gläubiger darüber zu täuschen, dass der Schuldner kein freies Vermögen mehr hat, und dadurch zur Vergabe weiterer Kredite zu verleiten, kann ein Sittenverstoß in Betracht kommen (vgl. die von den Klägern zitierte Entscheidung BGH, NJW 1998, 2592 ). Hier hat der Beklagte bei Wahrunterstellung der Behauptungen der Klägerin lediglich die Vollstreckungsmöglichkeiten seiner Gläubiger erschwert, so dass es dabei zu verbleiben hat, dass sich seine Gläubiger im Weg der Anfechtung an die hier nicht beklagte Schuldnerin halten können (s. schon oben unter II.1). Daraus erhellt auch, dass hier §§ 134, 138 nicht neben dem Anfechtungsgesetz anwendbar sind, selbst wenn das von den Klägern angegriffene Geschäft durchaus der Anfechtung unterliegt, allerdings nicht in Richtung gegen den Beklagten (vgl. BGH, NJW 1993, 2041).
b. Wie oben II. 2. a. dargestellt, haben die Kläger Bankrotthandlungen des Beklagten nicht dargetan. Folglich ist der Vertrag auch nicht gemäß § 134 BGB i. V. m. §§ 283, 288 StGB nichtig.
4. Die Berufung hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Duldung der Zwangsvollstreckung der Kläger in die dem Beklagten abgetretenen Gehaltsforderungen der Schuldnerin richtet. Es mag zwar sein, dass der Beklagte sich derzeit nicht gegen die Zwangsvollstreckung in die Gehaltsforderungen wendet, das ändert aber nichts daran, dass ohne eine entsprechende Erklärung des Beklagten für die Kläger jederzeit die Gefahr besteht, dass sich der Beklagte auf die nominell den Pfändungen vorgehende Forderungsabtretung vom 15.12.2010 bezieht. Diese Gefahr ergibt sich schon aus dem erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 05.11.2013 gestellten Klageabweisungsantrag (Bl. 32 d. A.). Die Voraussetzungen der Anfechtung § 2 AnfG liegen entgegen den Einwänden des Beklagten auch nach Abschluss des als Anlage B1 zum Schriftsatz Beklagtenvertreter vom 28.09.2015 vorgelegten Vergleichs vom 30.07.2015 vor. Denn in diesem ist lediglich geregelt, dass u. a. keine weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden, eingeleitete Pfändungen abgeschlossen und vollzogene Pfändungen bestehen bleiben und das Inkasso der gepfändeten Vergütungsansprüche bestehen bleibt, falls die zu erbringenden Teilzahlungen 10.000 € monatlich nicht unterschreiten. An der Fälligkeit der Forderungen der Kläger gegen die Schuldnerin hat sich mithin nichts geändert, da sich diese lediglich verpflichtet haben, bei Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen mit Ausnahme der Sicherungsvollstreckung keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin einzuleiten.
5. Die Kostenentscheidung ergeht gem. §§ 91, 92, 97 und 100 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gem. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Der Gesamtstreitwert für beide Instanzen (vgl. dazu § 63 Abs. 3 Nr.2 GKG) ergibt sich aus der Addition der Einzelstreitwerte für die Anträge 1 und 2. Dabei war hinsichtlich des Antrags I zu berücksichtigen, dass der 3,5-fache Jahresbetrag des pfändbaren Betrags nach der Aufstellung der Kläger im Schriftsatz vom 2.3.3015 S.4 = Bl. 35.209,65 € beträgt. Zu addieren waren für die Anträge II ff., die mit den im Berufungsverfahren angebrachten wirtschaftlich Hilfsanträgen identisch sind, die a. a. O. geltend gemachten Forderungen der Kläger gegen die Schuldnerin, die aus dem streitgegenständlichen Grundstück hätten befriedigt werden sollen, also Klägerin zu 1 € 445.290,36 Kläger zu 2 € 43.542,27 und Kläger zu 3 € 100.940,58, insgesamt € 589.773,21. Die für die einzelnen Kläger ausgeworfenen Einzelstreitwerte liegen in der Summe über dem Gesamtstreitwert, weil der für die Lohnpfändung nach § 9 ZPO angesetzte Wert für jeden Kläger in voller Höhe zu berücksichtigen ist.
Verkündet am 22.03.2016


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben