Handels- und Gesellschaftsrecht

(Streitwert bei Feststellungsantrag eines Pflichtteilsberechtigten)

Aktenzeichen  IV ZR 70/19

Datum:
28.11.2019
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2019:281119BIVZR70.19.0
Normen:
§ 2303 BGB
§ 2304 BGB
§ 2305 BGB
§ 47 Abs 1 S 1 GKG
§ 47 Abs 3 GKG
Spruchkörper:
4. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 11. September 2019, Az: IV ZR 70/19vorgehend OLG Hamm, 19. Februar 2019, Az: I-10 U 18/18vorgehend LG Münster, 21. Februar 2018, Az: 10 O 145/16

Tenor

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 11. September 2019 wird zurückgewiesen.

Gründe

1
Die zulässige Gegenvorstellung (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 6. Juli 2016 – IV ZR 430/15, ZEV 2016, 573 Rn. 1) hat in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert gemäß § 47 Abs. 3 GKG der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert (Senatsbeschluss vom 6. Juli 2016 aaO Rn. 2).
2
Der Streitwert ist hier mit 8 Mio. € zutreffend bestimmt. Dies entspricht mindestens dem Wert des mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgten Begehrens der Beklagten. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Klägerin dem Grunde nach Pflichtteilsberechtigte zu 1/4 an dem Nachlass des Erblassers ist. Ferner hat es ihrem Auskunftsanspruch über den Bestand des Nachlasses stattgegeben sowie die Beklagte verurteilt, an die Klägerin auf den Gesamtnachlass einen Teilbetrag in Höhe von 3 Mio. € nebst Zinsen zu zahlen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.
3
Der Streitwert für den Zahlungsantrag beläuft sich auf die titulierten 3 Mio. €. Hinsichtlich des Feststellungsantrags ist maßgeblich das Interesse der Beklagten an der Abwehr der von der Klägerin begehrten Feststellung. Für die Schätzung des Wertes dieses Anspruchs sind die zur Klagebegründung vorgetragenen Behauptungen auf der Grundlage des Tatsachenvortrags der Klägerin zugrunde zu legen. Lediglich überhöhte, nicht nachvollziehbare Vorstellungen haben hierbei außer Ansatz zu bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2012 – X ZR 104/09, MDR 2012, 875 Rn. 5; Roth in Stein/Jonas, ZPO 23. Aufl. § 5 Rn. 23). Anhaltspunkt für die Schätzung kann die Höhe der in Vergleichsverhandlungen außergerichtlich geltend gemachten Forderung sein (OLG Stuttgart FamRZ 2012, 393, 394; Roth in Stein/Jonas aaO).
4
Hier hat die Klägerin bereits in der Klageschrift und auch im weiteren Verfahren den Nachlass mit 60 Mio. € beziffert, woraus sich ein Pflichtteilsanspruch von 15 Mio. € ergibt. Im Rahmen von Vergleichsgesprächen ist die Klägerin von einem Nachlass von mindestens 55 Mio. € ausgegangen und hat einen Pflichtteilsanspruch von 13,5 Mio. € geltend gemacht. Anhaltspunkte für einen von vornherein überhöhten, in keiner Weise nachvollziehbar geltend gemachten Pflichtteilsanspruch bestehen nicht. Auf der Grundlage eines Pflichtteilsanspruchs von mindestens 13,5 Mio. € und unter Abzug der mit dem Zahlungsantrag geltend gemachten 3 Mio. € verbleibt mithin ein Pflichtteilsbetrag von 10,5 Mio. €. Abzüglich des üblichen Feststellungsabschlags von 20 % (vgl. Zöller/Herget, ZPO 32. Aufl. § 3 Rn. 16 “Feststellungsklagen”) ergibt sich ein Betrag von 8,4 Mio. €. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt hier ein höherer Abschlag nicht deshalb in Betracht, weil es sich bei dem Feststellungsantrag um einen bloß vorbereitenden Anspruch handelt. Die Feststellungsklage ist hier gerade nicht im Rahmen der Stufenklage, sondern – ebenso wie der Zahlungsantrag – selbständig neben der Stufenklage erhoben worden. Für einen weiteren Abschlag besteht daher keine Veranlassung.
5
Bereits aus dem Feststellungs- und dem Zahlungsantrag ergibt sich jedenfalls kein unter den festgesetzten 8 Mio. € liegender Streitwert. Auf die Frage der Festsetzung des Streitwerts für den Auskunftsantrag (vgl. hierzu etwa Senatsbeschluss vom 8. März 2017 – IV ZB 18/16, ZEV 2017, 278 Rn. 6) kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an.
Mayen     
        
Felsch     
        
Harsdorf-Gebhardt
        
Prof. Dr. Karczewski     
        
Dr. Götz     
        


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