Handels- und Gesellschaftsrecht

Unzulässige Feststellungsklage mangels Feststellungsinteresses

Aktenzeichen  Au 1 K 20.1281

Datum:
11.5.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 20873
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 43 Abs. 2

 

Leitsatz

Für die Feststellung, dass es sich bei einer von der Beklagten geforderten Erklärung zur familiären Lebensgemeinschaft in einem aufenthaltsrechtlichen Verfahren um Schikane handelt, fehlt es am Feststellungsinteresse. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig.
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Klägerin und ihres Bevollmächtigten verhandeln und entscheiden, nachdem die Beteiligten in der Ladung auf diese Folgen hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO).
1. Gegenstand der Klage sind die von der Klägerin begehrten Feststellungen, dass es sich bei der von der Beklagten geforderten Erklärung zur familiären Lebensgemeinschaft um Schikane handelt und dass die Beklagte zur Eröffnung eines Zugangs via De-Mail-Adresse verpflichtet ist.
2. Die von der Klägerin erhobene Klage, die ausdrücklich nur Feststellungsanträge enthält, ist schon nicht zulässig, weil die Klägerin vorrangig eine Leistungsklage hätte erheben müssen bzw. kein Feststellungsinteresse erkennbar ist.
aa) Nach § 43 Abs. 2 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit die Klägerin ihre Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies ist bei der Klägerin der Fall. Sie begehrt der Sache nach die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Anstatt der Verpflichtung der Beklagten, ihre Aufenthaltserlaubnis zu verlängern, begehrt die Klägerin im vorliegenden Verfahren aber ausdrücklich die Feststellung, dass es sich bei der von der Beklagten geforderten Erklärung zur familiären Lebensgemeinschaft um Schikane handelt. Nach dem in der Vorschrift des § 43 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage sollen unnötige Feststellungsklagen vermieden werden, wenn für die Rechtsverfolgung unmittelbare, sachnähere und wirksamere Verfahren zur Verfügung stehen (Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 43 Rn. 26). So liegt der Fall hier. Anstatt der unnötigen Feststellungsklage hätte die Klägerin zulässig eine auf Verpflichtung der Beklagten, ihre Aufenthaltserlaubnis zu verlängern, gerichtete Klage erheben können. Daher ist die Klage der Klägerin nach § 43 Abs. 2 VwGO unzulässig. Das Klagebegehren der Klägerin konnte auch nicht gemäß § 88 VwGO als Verpflichtungsklage ausgelegt werden. Denn die Klägerin hat als Klageziel explizit die von der Beklagten geforderte Erklärung zur familiären Lebensgemeinschaft bestimmt. Zwar wäre es bei der anwaltlich nicht vertretenen Klägerin durchaus angezeigt gewesen, dass das Gericht auf eine zulässige Antragstellung der Klägerin hinwirkt. Allerdings war dem Gericht dieser für die mündliche Verhandlung beabsichtigte gerichtliche Hinweis nicht möglich, nachdem weder die Klägerin noch ihr Bevollmächtigter zur mündlichen Verhandlung erschienen sind. Aus diesem Grund hat die Klägerin die sich aus dem Nichterscheinen ergebenden Folgen hinzunehmen.
bb) Soweit die Klägerin daneben die Feststellung begehrt, dass die Beklagte zur Er öffnung eines Zugangs via De-Mail-Adresse verpflichtet ist, ist ihre Klage ebenfalls unzulässig, weil es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt. Nach der Vorschrift des § 43 Abs. 1 VwGO ist es erforderlich, dass die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Ein derart berechtigtes Interesse ist jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art (Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 43 Rn. 23). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin ein solches berechtigtes Interesse aber weder nachvollziehbar geltend gemacht, noch ist sonst ein berechtigtes Interesse erkennbar, zumal die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und plausibel erklärt hat, dass sie über De-Mail erreichbar ist (siehe hierzu auch die Hinweise unter, abgerufen am 11.05.2021).
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin hat als unterlegener Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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