Handels- und Gesellschaftsrecht

unzulässiger Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts bei Streitgenossen

Aktenzeichen  1 AR 2/20

Datum:
5.3.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 3165
Gerichtsart:
BayObLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 29 Abs. 1, § 35, § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 38 Abs. 1, § 40
EGZPO § 9
BGB § 269 Abs. 1, § 270 Abs. 4, § 305 Abs. 1, § 305c Abs. 1, § 310 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Haben zwei Parteien, die als Streitgenossen verklagt werden sollen, denselben allgemeinen Gerichtsstand, so ist für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch dann kein Raum, wenn die Möglichkeit eines Rechtsstreits gegen beide Streitgenossen gemeinsam dadurch verloren gegangen ist, dass die Klagepartei mit einem der Streitgenossen einen vom allgemeinen Gerichtsstand abweichenden, ausschließlichen Gerichtsstand vereinbart hat (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 8. März 1957, I ARZ 12/57, LM Nr. 6 zu § 36 Nr. 3 ZPO). (Rn. 23)

Tenor

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Die Antragstellerin, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH, prüfte den zum 31. Dezember 2015 erstellten Jahresabschluss der Antragsgegnerin zu 1), einer im Energiesektor tätigen GmbH mit Sitz in Regensburg. Der Tätigkeit lag ein durch Angebot vom 23. Mai 2016 und Annahme vom 30. Juni 2016 zustande gekommener Vertrag zugrunde. Seite 3 des Angebots enthält folgende Bestimmungen:
„Für die Durchführung des Auftrages … sollen die als Anlage zu diesem Schreiben beigefügten ‚Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften‘ … maßgebend sein.
Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche und Rechte aus und im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist soweit rechtlich zulässig München.
… (Schriftformabrede und salvatorische Klausel)
Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche und Rechte aus und im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist München.“
Die Antragsgegnerin zu 2), eine GmbH mit Sitz ebenfalls in Regensburg, verpflichtete sich schriftlich unter dem 27. Mai 2016 gegenüber der Antragstellerin, für das Honorar, das die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) aus dem Prüfauftrag zu beanspruchen hat, einzustehen und auf erstes Anfordern Zahlung zu leisten.
Weil nach Auftragsdurchführung keine Zahlung erbracht wurde, erhob die Antragstellerin unter dem 23. Dezember 2019 Klage zum Landgericht München I mit dem Antrag, die Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) als Gesamtschuldnerinnen zur Zahlung zu verurteilen.
Mit Schriftsatz gleichen Datums stellte sie zum Oberlandesgericht München Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts mit der Begründung, ein gemeinsamer Gerichtsstand sei infolge der nur mit der Antragsgegnerin zu 1), nicht aber der Antragsgegnerin zu 2) getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung nicht gegeben. Der Antragsgegnerin zu 2) sei eine Verhandlung vor dem Landgericht München I zumutbar. Sie sei die Muttergesellschaft der Antragsgegnerin zu 1); ihr Geschäftsführer sei auch faktischer Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1). Daher möge das Landgericht München I als zuständiges Gericht bestimmt werden.
Das Oberlandesgericht München hat das Verfahren mit Beschluss vom 3. Januar 2020 an das Bayerische Oberste Landesgericht abgegeben.
Die Antragsgegnerinnen haben sich gegen eine Gerichtsstandsbestimmung ausgesprochen. Sie sind der Meinung, die Gerichtsstandsklausel sei durch die Erklärung der Antragsgegnerin zu 1), das Angebot anzunehmen und mit dem Auftragsinhalt sowie den darin erwähnten Allgemeinen Auftragsbedingungen einverstanden zu sein, nicht in den Vertrag einbezogen worden; hierfür hätte es einer Bezugnahme auf die Gerichtsstandsklausel bedurft. Daher bestehe ein gemeinsamer Gerichtsstand. Jedenfalls könne der Antragsgegnerin zu 2) ein etwa prorogierter Gerichtsstand nicht aufgedrängt werden. Die Prorogation sei ihrem Geschäftsführer nicht bekannt gewesen. Dieser sei nicht faktischer Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1).
II.
Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen nicht vor.
1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist nach § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO für das Bestimmungsverfahren zuständig. Das bayerische Gericht, zu dem die Antragstellerin mit Blick auf die angenommene Gerichtsstandsvereinbarung (§ 38 Abs. 1 ZPO) Klage erhoben hat, und der allgemeine Gerichtsstand (§§ 12, 17 ZPO) der Antragsgegnerin zu 2) liegen in unterschiedlichen Oberlandesgerichtsbezirken (München und Nürnberg).
Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass eine wirksame Gerichtswahl im Vertragsverhältnis zur Antragsgegnerin zu 1) bestritten ist. Es genügt vielmehr, dass das betreffende Vorbringen der Antragstellerin nicht offensichtlich ins Leere geht und somit einen möglichen Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit des Landgerichts München I bildet (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2009, Xa ARZ 273/08, juris Rn. 11), während der allgemeine Gerichtsstand der Antragsgegnerin zu 2) beim Landgericht Regensburg besteht. Das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht im Sinne des § 36 Abs. 1, Abs. 2 ZPO ist somit der Bundesgerichtshof. An dessen Stelle ist das Bayerische Oberste Landesgericht zur Entscheidung berufen.
2. Die beantragte Bestimmung des für den Rechtsstreit zuständigen Gerichts ist jedoch abzulehnen, weil die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht vorliegen.
Nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wird das zuständige Gericht auf Antrag bestimmt, wenn Personen, die ihren jeweiligen allgemeinen Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand für den Rechtsstreit nicht begründet ist.
a) Weder sollen die Antragsgegnerinnen nach dem Willen der Antragstellerin im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden noch haben sie ihren jeweiligen allgemeinen Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten. Damit sind nach dem Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nicht gegeben. Ein Ausnahmefall, in dem dennoch ein für den Rechtsstreit zuständiges Gericht bestimmt werden kann, liegt nicht vor.
b) Einer Zuständigkeitsbestimmung im Verfahren gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO stünde zwar nach der Rechtsprechung nicht von vornherein entgegen, dass die Antragsgegnerinnen nicht im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen (bzw. hier: worden sind). Besondere Sachgründe, gegebenenfalls auch eine durch Prorogation begründete ausschließliche Gerichtszuständigkeit, können vielmehr eine Ausnahme von dem Grundsatz zulassen, dass regelmäßig nur der allgemeine Gerichtsstand einer der als Streitgenossen zu verklagenden Personen als gemeinsamer Gerichtsstand zu bestimmen ist (BGH, Beschluss vom 21. August 2008, X ARZ 105/08, NJW 2008, 3789 Rn. 11; Beschluss vom 9. Oktober 1986, I ARZ 487/86, NJW 1987, 439 [juris Rn. 7]; Beschluss vom 16. Februar 1984, I ARZ 395/83, BGHZ 90, 155 [159 f., juris Rn. 9 f.]). Das mit einem Streitgenossen als ausschließlich zuständig vereinbarte Gericht, das dem durch die Prorogation Begünstigten durch eine Gerichtsstandsbestimmung nicht entzogen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 1987, I ARZ 903/86, NJW 1988, 646 [juris Rn. 8]; Beschluss vom 28. Oktober 1982, I ARZ 449/82, NJW 1983, 996 [juris Rn. 6]), kann danach unter Berücksichtigung der verfahrensökonomischen Zielsetzung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu dem für den Rechtsstreit gegen sämtliche Streitgenossen zuständigen Gericht bestimmt werden, sofern den anderen Streitgenossen unter Berücksichtigung der mit der Prorogation verfolgten Zwecke zugemutet werden kann, sich ebenfalls vor diesem Gericht verklagen zu lassen (vgl. BGH, NJW 2008, 3789 Rn. 11 m. w. N.; BayObLG, Beschluss vom 9. März 1999, 1Z AR 5/99, NJW-RR 2000, 660 [juris Rn. 8]; Schultzky in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 36 Rn. 24).
Diese Rechtsprechung hilft jedoch nicht darüber hinweg, dass es im vorliegenden Fall an der weiteren Voraussetzung unterschiedlicher allgemeiner Gerichtsstände der Streitgenossinnen fehlt. Die Sitze der Antragsgegnerinnen liegen in demselben Gerichtsbezirk.
c) Dahinstehen kann, ob im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu 1) eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung zustande gekommen ist.
aa) Ist die vorformulierte Gerichtsstandsklausel nicht wirksam in das Vertragsverhältnis zur Antragsgegnerin zu 1) einbezogen, steht oder stand für eine gemeinsame Klage gegen beide Antragsgegnerinnen Regensburg als deren allgemeiner Gerichtsstand zur Verfügung. Eine Zuständigkeitsbestimmung im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt mangels differierender allgemeiner Gerichtsstände nicht in Betracht.
Besteht im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu 1) keine wirksame Gerichtswahl, so dürfte mit der Klageerhebung zum Landgericht München I ein für beide Antragsgegnerinnen unzuständiges Gericht angerufen worden sein. Die besonderen Gerichtsstände des Erfüllungsorts bestehen hinsichtlich der Pflicht zur Zahlung des vertraglichen Honorars und der durch Bürgschaft oder Schuldbeitritt übernommenen Zahlungsverpflichtung gemäß § 29 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 270 Abs. 4, § 269 Abs. 1 BGB jeweils am Sitz der Antragsgegnerinnen zur Zeit der Entstehung des jeweiligen Schuldverhältnisses, mithin hier – mangels zwischenzeitlicher Sitzverlegung – an deren allgemeinen Gerichtsständen. Für eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I im Verhältnis zu einer der Antragsgegnerinnen ist auch sonst nichts ersichtlich. In diesem Fall könnte daher ein Rechtsstreit vor dem Gericht des allgemeinen Gerichtsstands durch Verweisung erreicht werden. Mangels bestehenden Wahlrechts (§ 35 ZPO) wäre mit der Klageerhebung keine Bindung im Prozessrechtsverhältnis zur Antragsgegnerin zu 1) eingetreten.
bb) Aber auch dann, wenn die Gerichtsstandsklausel im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu 1) Vertragsbestandteil geworden ist, scheidet eine Bestimmung des zuständigen Gerichts aus. Insbesondere kann das gegebenenfalls prorogierte Gericht nicht zum zuständigen Gericht für den Rechtsstreit bestimmt werden.
(1) Allerdings liegt es nahe, dass zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1) für die hier gegenständliche Streitigkeit aus dem Prüfvertrag eine prozessual zulässige Vereinbarung gemäß § 38 Abs. 1, § 40 ZPO besteht, nach der das Landgericht München I für die Streitigkeit im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu 1) ausschließlich zuständig ist.
Zum einen ist die im Angebotstext selbst als Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 BGB) ausformulierte Gerichtsstandsklausel von der unterzeichneten Einverständniserklärung der Antragsgegnerin zu 1) umfasst, so dass sie ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB vorgelegen haben, durch Annahme in den Vertrag einbezogen worden ist, § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB. Zum anderen sind Gerichtsstandsklauseln im kaufmännischen Verkehr nicht überraschend i. S. v. § 305c Abs. 1 BGB, wenn sie keinen ungewöhnlichen Inhalt haben und auch nicht aufgrund ihrer systematischen Stellung im Vertrag oder nach dem äußeren Erscheinungsbild überraschend wirken (vgl. BayObLG, Beschluss vom 12. September 2019, 1 AR 74/19, juris Rn. 26; Rodi in Staudinger, BGB, Neubearb. 2019 Updatestand: 5. Dezember 2019, Anh zu §§ 305 – 310 Rn. M 60; Ulmer/Schäfer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl. 2016, § 305c BGB Rn. 53; Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, Teil 2 (21) Gerichtsstandsklauseln Rn. 4 f.). Einen ungewöhnlichen Inhalt hat die Klausel hier nicht allein deshalb, weil sie an den allgemeinen Gerichtsstand der Klauselverwenderin anknüpft (vgl. auch Ulmer/Schäfer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, § 305c BGB Rn. 16; Rodi in Staudinger, BGB, Anh zu §§ 305 – 310 Rn. M 62a). Zu ihrer wirksamen Einbeziehung bedurfte es keines besonderen Hinweises und keiner Hervorhebung, zumal sich die Klauseln sowohl nach ihrer äußeren Gestaltung als auch nach der inhaltlichen Gliederung und Systematik des Vertrags in das Gesamtgefüge einpassen.
Die ungewöhnliche Doppelung und die Abweichung im Wortlaut (mit bzw. ohne die salvatorische Klausel „soweit gesetzlich zulässig“) führen weder zu einem Überraschungseffekt (§ 305c Abs. 1 BGB) noch zu inhaltlicher Widersprüchlichkeit oder Unklarheit (§ 305c Abs. 2 BGB; vgl. auch Rodi in Staudinger, BGB, Anh zu §§ 305 – 310 Rn. M 56a).
Auslegungsbedarf besteht auch nicht in Bezug auf die Ausschließlichkeit des gewählten Gerichtsstands, denn bereits nach dem insoweit übereinstimmenden Wortlaut beider Klauseln soll der vereinbarte Gerichtsstand ausschließlichen Charakter haben.
(2) Das im Verhältnis zu einem Streitgenossen prorogierte Gericht kann den anderen Streitgenossen über eine Bestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nur aufgedrängt werden, wenn ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand mit den übrigen Streitgenossen nie bestanden hat, das im Verhältnis zu einem Streitgenossen prorogierte Gericht auch für die übrigen Streitgenossen grundsätzlich nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt werden kann und die Prozessführung im prorogierten Gerichtsstand auch für diese zumutbar ist (BGH, Beschluss vom 8. März 1957, I ARZ 12/57, BB 1957, 941 = BeckRS 1957, 31375417; BayObLG, Beschluss vom 12. Februar 2020, 1 AR 94/19, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen; Beschluss vom 12. Juni 2019, 1 AR 62/19, juris Rn. 13; Beschluss vom 22. Oktober 1998, 1Z AR 88/98, juris Rn. 11 ff.; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 24; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 36 Rn. 17 je m. w. N.).
Eine Bestimmung des einseitig vereinbarten Klägergerichtsstands auch für den Streitgenossen dürfte ohnehin regelmäßig als unzumutbar anzusehen sein (vgl. BayObLG, NJW-RR 2000, 660 [juris Rn. 9]). Ob hiervon eine Ausnahme gemacht werden könnte (vgl. BGH, NJW 2008, 3789 Rn. 11; OLG München, Beschluss vom 26. September 2017, 34 AR 140/17, juris Rn. 8), weil der Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 2) zugleich faktischer Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1) sei, die die Gerichtsstandsvereinbarung akzeptiert hat, muss nicht vertieft werden. Weil die Sitze der Antragsgegnerinnen weder aktuell noch zur Zeit der Vertragsschlüsse in verschiedenen Gerichtsbezirken liegen bzw. gelegen haben, hätte der Antragstellerin nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Möglichkeit zur gemeinsamen Rechtsverfolgung zur Verfügung gestanden, derer sie sich durch die privat-autonom getroffene Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands nur mit einer der Streitgenossinnen begeben hat. Dabei hat sie den besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsorts, § 29 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 269 Abs. 1 BGB, der für die vom Abschlussprüfer zu erbringenden Leistungen am Sitz der zu prüfenden Gesellschaft liegt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 12. September 2019, 1 AR 87/19, juris Rn. 17 m. w. N.), im eigenen Interesse ausgeschlossen und ihren allgemeinen Gerichtsstand zum ausschließlichen erhoben. Der Verwender, der nur mit einem von mehreren Streitgenossen eine Gerichtsstandsvereinbarung mit ausschließlichem Charakter trifft, hat die Folgen seiner Entscheidung zu tragen, zumal wenn – wie hier – in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang ein Vertragspaket mit verschiedenen Beteiligten geschnürt wird. Dann ist es Sache der Partei, auf die Vereinbarung kompatibler und praxistauglicher Regelungen hinzuwirken (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 5. Dezember 2001, 5 W 136/01, juris Rn. 5). Mit Blick darauf, dass der Anknüpfung an den Beklagtenwohnsitz in §§ 12, 13, 17 ZPO ein Gerechtigkeitsgehalt innewohnt, indem nach dem Grundsatz des actor sequitur forum rei dem Kläger die Last des Auswärtsprozesses aufgebürdet wird (vgl. Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2014, § 12 Rn. 2; Rodi in Staudinger, BGB, Anh zu §§ 305 – 310 Rn. M 61), ist es der Antragsgegnerin zu 2) in dieser Situation nicht zumutbar, die Verwenderin von den nachteiligen Folgen ihrer Vertragsgestaltung zu entlasten.
Für die Bestimmung des zuständigen Gerichts ist daher kein Raum.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. Senatsbeschluss v. 12. Juni 2019, 1 AR 12/18, NJW-RR 2019, 957 [juris Rn. 5]). Daher bedarf es auch keiner Geschäftswertfestsetzung.


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