Handels- und Gesellschaftsrecht

Verjährung von Schadensersatzansprüchen – grobe Fahrlässigkeit im Regressfall

Aktenzeichen  4 U 320/18

Datum:
4.6.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 053938
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2
VVG § 115 Abs. 2 S. 2
PflVG § 3 Nr. 3 S. 2
BGB § 197 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Der Schadenseintritt bestimmt sich für die Zwecke des Verjährungsrechts bei mehreren Schadensfolgen anhand des Grundsatzes der Schadenseinheit: Danach gilt der gesamte Schaden, der auf einem bestimmten einheitlichen Verhalten beruht, bereits mit der ersten Vermögenseinbuße als eingetreten. Der Zeitpunkt der einzelnen Schadensfolgen spielt so lange keine Rolle, als diese eine bloße Weiterentwicklung darstellen und mit ihnen bereits beim Auftreten des ersten Schadens gerechnet werden konnte. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine interne Regelung des Versicherers, welche beim Sachbearbeiter den Eindruck erweckt, es sei für Zwecke der Verjährung irrelevant, wann der Vorgang an die Regressabteilung weitergeleitet wird, begründet den Vorwurf grobfahrlässig unzureichender Organisation. (Rn. 16 – 20) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

2 O 20/17 2018-01-16 Endurteil LGNUERNBERGFUERTH LG Nürnberg-Fürth

Tenor

Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. Januar 2018, Az. 2 O 20/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Gründe

I.
Der Kläger macht als Sozialhilfeträger übergegangene Ansprüche aus einem Verkehrsunfall von Frau K B am 7. Mai 1998 geltend.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da die Ansprüche verjährt seien. Es wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Der Kläger hat gegen das am 19. Januar 2018 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 19. Februar 2018, beim Oberlandesgericht eingegangen am selben Tag, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 2. Mai 2018, beim Oberlandesgericht eingegangen am 3. Mai 2018, innerhalb der bis dahin verlängerten Frist begründet. Der Kläger verfolgt seine erstinstanzlichen Anträge weiter, hilfsweise nimmt er eine Klagehäufung von Feststellungs- und Leistungsklage (für die bezifferbaren Teile des Anspruchs) vor.
Zur Begründung führt er aus, dass entgegen der Annahme des Erstgerichts nach § 115 Abs. 2 Satz 2 VVG die Verjährungsfrist vom Eintritt des Schadens an gerechnet werde und nicht mehr – wie in § 3 Nr. 3 Satz 2 PflVG a.F. vorgesehen – vom Schadensereignis an. Dies seien unterschiedliche Begriffe, die sich auf unterschiedliche Zeitpunkte beziehen würden. Dies ergebe sich auch aus der Begründung des Rechtsausschusses (BT-Drucks. 16/5862, S. 38, 99). Im vorliegenden Fall komme es allein auf den jeweils in Rede stehenden Mehrbedarf von Frau K B ab 17. Januar 2007 an. Bei Klageerhebung sei also die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen.
Auch der Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 2 sei noch nicht verjährt. Das Landgericht vermeide Ausführungen darüber, wann der Lauf der Verjährungsfrist begonnen habe. Damit sei dem Urteil auch nicht zu entnehmen, wann die Verjährungsfrist ablaufe. Das Landgericht lege auch nicht dar, worin es das Organisationsverschulden des Klägers sehe, und führe insoweit insbesondere keine konkreten Maßnahmen auf. Außerdem lasse sich dem Urteil nicht entnehmen, weshalb auch Ansprüche des Klägers verjährt sein sollen, die auf Leistungen des Klägers aus den letzten drei Jahren vor Klageerhebung beruhen.
Die Beklagten verteidigen in der Berufungserwiderung das erstinstanzliche Urteil und beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die Berufung ist offensichtlich unbegründet.
1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Anspruch gegen die Beklagte zu 1 gemäß § 115 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 VVG verjährt ist.
Der Anspruch gegen den Versicherer unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer (§ 115 Abs. 2 Satz 1 VVG). Auf die Verjährung finden für Ansprüche aufgrund der §§ 7 ff. StVG gemäß § 14 StVG die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Es kommt daher gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB zunächst darauf an, wann der Anspruch entstanden ist. Schadensersatzansprüche vertraglicher und deliktischer Art entstehen mit Schadenseintritt. Der Schadenseintritt wiederum bestimmt sich für die Zwecke des Verjährungsrechts bei mehreren Schadensfolgen anhand des Grundsatzes der Schadenseinheit. Danach gilt der gesamte Schaden, der auf einem bestimmten einheitlichen Verhalten beruht, bereits mit der ersten Vermögenseinbuße als eingetreten. Der Zeitpunkt der einzelnen Schadensfolgen spielt so lange keine Rolle, als diese eine bloße Weiterentwicklung darstellen und mit ihnen bereits beim Auftreten des ersten Schadens gerechnet werden konnte (vgl. MünchKommBGB/Grothe, 7. Aufl., § 199 Rn. 9; Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl., § 199 Rn. 14 m.w.N.). Entstanden ist hier der Anspruch mit dem schweren Unfallereignis, da an diesem Tag bereits die Schäden durch den Unfall zutage traten und erste Behandlungskosten entstanden.
Gemäß § 115 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 VVG endet die Verjährung spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Diese Regelung knüpft damit hinsichtlich des Beginns der Verjährung an den gleichen Zeitpunkt an wie die Regelung in § 115 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BGB.
Der Kläger verweist zutreffend darauf, dass im Gesetzgebungsverfahren zum neuen VVG zunächst noch – der früheren Rechtslage entsprechend – der Beginn der Verjährung an das Schadensereignis anknüpfte und erst der Rechtsausschuss die Formulierung „Eintritt des Schadens“ einführte.
Die Ersetzung des Begriffs „Schadensereignis“ durch die Worte „Eintritt des Schadens“ stellt klar, dass es bei der Bestimmung des Fristbeginns auf den Zeitpunkt ankommt, in dem sich der Schaden offenbart hat, und nicht auf das unter Umständen lange Zeit unerkannte Ursachenereignis. Dadurch wird klargestellt, dass der Direktanspruch nicht verjährt, bevor sich der Schaden gezeigt hat (BT-Drucks. 16/5862). Es geht daher beispielsweise um die Fälle, in denen jemand, ohne es zu merken, einer, Strahlenbelastung oder Schadstoffen ausgesetzt ist und sich erst erhebliche Zeit später Gesundheitsfolgen einstellen. Bei einem schweren Verkehrsunfall hingegen – wie hier – wird der erste Schaden bereits am Tag des Unfallereignisses eintreten und offenbar werden, so dass insoweit kein Unterschied zu der früheren gesetzlichen Regelung besteht.
Mit der Regelung sollte nicht von dem Grundsatz der Schadenseinheit abgewichen werden. Hintergrund des Regelungszwecks war nur – wie sich aus der Begründung ergibt –, dass verhindert werden sollte, dass der Anspruch vor Eintritt eines Schadens bereits verjährt ist, weil ein unerkanntes und weit zurückliegendes Ereignis Auslöser des Schadens war.
2. Das Landgericht ist auch zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Anspruch gegen den Beklagten zu 2 ebenfalls verjährt ist. Denn der Kläger war durch grobe Fahrlässigkeit in Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände.
Das Landgericht hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf verwiesen, dass es Sache der Regressabteilung ist, behördenintern in geeigneter Weise zu sichern, dass sie frühzeitig von Schadensfällen Kenntnis erlangt, die einen Regress begründen könnten (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2012 – VI ZR 108/11, NZV 2013, 25 Rn. 19 und 22). Dem steht auch nicht die vom Kläger in Bezug genommene Regelung in § 16 AGO für Bayern entgegen. Federführend im Sinne dieser Vorschrift ist die Regressabteilung für die Geltendmachung von Regressforderungen. Sie hat dann, wenn diese Geltendmachung die Zuständigkeit mehrerer Organisationseinheiten berührt, diese rechtzeitig zu beteiligen. Um aber ihrer Aufgabe als Federführer in derartigen Angelegenheiten nachkommen zu können, muss sichergestellt sein, dass sie von diesen Angelegenheiten ihrerseits Kenntnis bekommt. Der Kläger kann sich auch nicht damit entlasten, dass der Geschäftsverteilungsplan der Behörde keine Zuständigkeit der Rechtsabteilung auf Hinwirkungspflichten enthalte. Denn die Pflicht sicherzustellen, dass Kenntnis über die federführend zu bearbeitenden Vorgänge in das Referat gelangt, hängt unmittelbar mit der Aufgabe selbst zusammen und ist daher zusammen mit der Aufgabe auch der jeweiligen Organisationseinheit – hier der Regressabteilung – zugewiesen.
Selbst wenn man dies anders sieht, ändert dies am Ergebnis nichts. Denn dann liegt ein schwerer Organisationsmangel beim Leiter des Klägers vor. Bei juristischen Personen des Privat- wie des öffentlichen Rechts kommt es nach §§ 31, 89 grundsätzlich auf die Kenntnis der Organe an. Das sind die Organe, die die Geschäfte der juristischen Person führen, bei Behörden deren Leitungen (Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 15. Aufl., § 199 Rn. 14). Es obliegt den Sozialversicherungsträgern, eine Organisationsstruktur zu schaffen, die es ermöglicht, mögliche Regressansprüche zu erkennen und diesen nachzugehen (OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15. Dezember 2011 – 11 U 127/10, juris Rn. 30). Es handelt sich dabei um einen Organisationsmangel des Klägers und nicht nur um ein individuelles Fehlverhalten eines Mitglieds einer bestimmten Abteilung (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2011 – III ZR 252/10, juris Rn. 18). Der Kläger kann nicht eine Regressabteilung schaffen, ohne dafür zu sorgen, dass diese die notwendigen Befugnisse hat, um ihren Aufgaben nachkommen zu können.
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt erst die Regelung in dem Rundschreiben 02/2014 als eine ausreichende organisatorische Maßnahme in Betracht, weil damit erstmals eine Abgabeverpflichtung ausgestaltet war. Welche Regelung die Behörde im Einzelnen wählt, liegt im Ermessen der Behörde. Es ist daher nicht Aufgabe des Landgerichts, darzulegen, welche Maßnahme mit welchem genauen Wortlaut getroffen hätte werden müssen. Das Landgericht konnte sich daher darauf beschränken, die von dem Kläger als organisatorische Maßnahmen benannten Rundschreiben daraufhin zu überprüfen, ob dadurch eine Information der Regressabteilung sichergestellt war.
Es liegt auch grobe Fahrlässigkeit vor. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt demnach nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH, Urteil vom 28. Februar 2012 – VI ZR 9/11, juris Rn. 17).
Die Rundschreiben 15/2002 (Anlage zum Protokoll vom 8. November 2017) und 02/2001 (Anlage K 9) regeln, dass ab ihrer Geltung bestimmter Schriftverkehr in Haftpflichtschadensfällen (insbesondere die Aufforderung gegenüber dem Versicherer, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, und die Ankündigung einer Feststellungsklage) vom Rechtsgebiet 21/16 zu unterschreiben ist. In der Begründung wird auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwiesen, wonach es für den Beginn der Verjährung grundsätzlich auf den Kenntnisstand der Bediensteten der Regressabteilung ankomme und das Wissen der Sachbearbeiter regelmäßig unmaßgeblich sei. Durch diese Begründung konnte aber bei einem Sachbearbeiter der Eindruck entstehen, dass es egal ist, wann der Vorgang an das Referat 21/16 abgegeben wird, da es für den Beginn der Verjährung eben nur auf die Mitarbeiter dieses Referats ankommen sollte. Es bedurfte also einer Regelung, wann Vorgänge an das Referat 21/16 abgegeben werden sollten. Die Notwendigkeit einer derartigen Regelung lag auch deshalb auf der Hand, weil das Rundschreiben 15/2002 – durch welches das Rundschreiben 02/2001 geändert wurde – so gestaltet war, dass sich die genaue Aufgabenteilung zwischen den Referaten nicht ergab, und auch deshalb unklar war, wann eine Abgabe zu erfolgen hatte. So sollten sämtliche Schriftstücke in Haftpflichtschadensfällen in die Zuständigkeit des Rechtssachgebiets (21/16) fallen. „Nicht jedoch Erinnerungsschreiben, Kostenaufstellungen, Anforderung von Ermittlungsakten u.a.“ Daraus ergibt sich nicht, ob die ersten Ermittlungen bei Anhaltspunkten dafür, dass Regressforderungen bestehen können, noch von den Referaten 22 bis 24 durchgeführt werden sollten oder ob bereits dafür das Referat 21/16 zuständig war. Der Zweck des Rundschreibens war jedoch – wie sich den Leitsätzen entnehmen lässt –, im Verhältnis zum Versicherer möglichst schnell Klarheit über den Ablauf der Verjährungsfrist zu haben. Dem wurde die Regelung des Rundschreibens ersichtlich nicht gerecht. Zudem besteht bei einer solchen Regelung die Gefahr, dass Aufgaben der Leistungsabteilung mit den Aufgaben der Regressabteilung vermengt werden, so dass unklar wird, auf wessen Kenntnis nun für den Beginn der Verjährung abzustellen ist. Dieses Problem erkennt und löst erst das Rundschreiben 02/2014 mit seinem Leitsatz 2 (Anlage zum Protokoll vom 8. November 2017).
Die Rundschreiben 15/2002 (Anlage zum Protokoll vom 8. November 2017) und 02/2001 (Anlage K 9) regeln, dass ab ihrer Geltung bestimmter Schriftverkehr in Haftpflichtschadensfällen (insbesondere die Aufforderung gegenüber dem Versicherer, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, und die Ankündigung einer Feststellungsklage) vom Rechtsgebiet 21/16 zu unterschreiben ist. In der Begründung wird auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwiesen, wonach es für den Beginn der Verjährung grundsätzlich auf den Kenntnisstand der Bediensteten der Regressabteilung ankomme und das Wissen der Sachbearbeiter regelmäßig unmaßgeblich sei. Durch diese Begründung konnte aber bei einem Sachbearbeiter der Eindruck entstehen, dass es egal ist, wann der Vorgang an das Referat 21/16 abgegeben wird, da es für den Beginn der Verjährung eben nur auf die Mitarbeiter dieses Referats ankommen sollte. Es bedurfte also einer Regelung, wann Vorgänge an das Referat 21/16 abgegeben werden sollten. Die Notwendigkeit einer derartigen Regelung lag auch deshalb auf der Hand, weil das Rundschreiben 15/2002 – durch welches das Rundschreiben 02/2001 geändert wurde – so gestaltet war, dass sich die genaue Aufgabenteilung zwischen den Referaten nicht ergab, und auch deshalb unklar war, wann eine Abgabe zu erfolgen hatte. So sollten sämtliche Schriftstücke in Haftpflichtschadensfällen in die Zuständigkeit des Rechtssachgebiets (21/16) fallen. „Nicht jedoch Erinnerungsschreiben, Kostenaufstellungen, Anforderung von Ermittlungsakten u.a.“ Daraus ergibt sich nicht, ob die ersten Ermittlungen bei Anhaltspunkten dafür, dass Regressforderungen bestehen können, noch von den Referaten 22 bis 24 durchgeführt werden sollten oder ob bereits dafür das Referat 21/16 zuständig war. Der Zweck des Rundschreibens war jedoch – wie sich den Leitsätzen entnehmen lässt –, im Verhältnis zum Versicherer möglichst schnell Klarheit über den Ablauf der Verjährungsfrist zu haben. Dem wurde die Regelung des Rundschreibens ersichtlich nicht gerecht. Zudem besteht bei einer solchen Regelung die Gefahr, dass Aufgaben der Leistungsabteilung mit den Aufgaben der Regressabteilung vermengt werden, so dass unklar wird, auf wessen Kenntnis nun für den Beginn der Verjährung abzustellen ist. Dieses Problem erkennt und löst erst das Rundschreiben 02/2014 mit seinem Leitsatz 2 (Anlage zum Protokoll vom 8. November 2017).
Das Rundschreiben 15/2002 galt ab 1. August 2002 und ist zuletzt am 1. Juni 2006 geändert worden, war aber auch in dieser geänderten Fassung mit dem dargelegten Mangel behaftet.
Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass es zu diesem Zeitpunkt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. April 2012 (VI ZR 108/11) noch nicht gab, da das Rundschreiben selbst offensichtlich Anlass dazu gab, eine ergänzende organisatorische Regelung zu schaffen. Es ist daher mit Ablauf des Jahres 2007 von dem Beginn der Verjährung auszugehen, da der Kläger in dieser Zeit Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Davon geht auch das Landgericht auf Seite 11 Absatz 2 seines Urteils aus, auch wenn es das Jahr nicht ausdrücklich benennt.
Soweit der Kläger die Frage aufwirft, weshalb auch Ansprüche des Klägers verjährt sein sollen, die auf Leistungen des Klägers aus den letzten drei Jahren vor Klageerhebung beruhen, ist auf den Grundsatz der Schadenseinheit zu verweisen, wonach der gesamte Schaden, der auf einem bestimmten einheitlichen Verhalten beruht, bereits mit der ersten Vermögenseinbuße als eingetreten gilt. Es ist daher nicht darauf abzustellen, wann die Zahlungen des Klägers erfolgt sind.
Soweit in § 197 Abs. 2 BGB n.F. für Stammrecht und aus ihm abgeleitete wiederkehrende Leistungen unterschiedliche Verjährungsfristen bestimmt werden, betrifft dies zudem nur die in § 197 Abs. 1 Nr. 3–5 BGB aufgeführten Ansprüche (vgl. Diehl, Anmerkung zu Urteil des BGH vom 10. Januar 2012 – VI ZR 96/11, ZfSch 2012, 504, 506).
III.
Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.


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