Handels- und Gesellschaftsrecht

Wirksamkeit der Abtretungen von Forderungen an ein Inkassodienstleistungsunternehmen: Vorliegen einer Inkassodienstleistung bei gerichtlicher Einziehung abgetretener Forderungen in Form des sog. “Sammelklage-Inkasso”; positive Fortführungsprognose bei weicher Patronatserklärung

Aktenzeichen  II ZR 84/20

Datum:
13.7.2021
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:130721UIIZR84.20.0
Normen:
§ 2 Abs 2 S 1 RDG
§ 10 Abs 1 S 1 Nr 1 RDG
§ 19 Abs 2 S 1 Halbs 2 InsO
Art 12 Abs 1 GG
§ 134 BGB
§ 823 Abs 2 BGB
Spruchkörper:
2. Zivilsenat

Leitsatz

1. Der Inkassobegriff der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG umfasst Geschäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf eine gerichtliche Einziehung der Forderung abzielen. Dies gilt auch im Fall des sogenannten “Sammelklage-Inkasso”.
2. Eine weiche Patronatserklärung kommt als Mittel zur Vermeidung der rechnerischen Überschuldung nicht in Betracht. Wenn sich in der Ertrags- und Finanzplanung bereits Liquiditätslücken abzeichnen, lässt sich eine positive Fortführungsprognose bei einer bereits in der Krise befindlichen Gesellschaft damit nur ausnahmsweise begründen.

Verfahrensgang

vorgehend KG Berlin, 3. April 2020, Az: 14 U 156/19vorgehend LG Berlin, 30. Juli 2019, Az: 26 O 355/18

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 3. April 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 24.217 € festgesetzt.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Der Beklagte war ab Februar 2017 Executive Director der A.      PLC, einer Gesellschaft nach englischem Recht, die Komplementärin der A.      PLC & Co.            KG (im Folgenden: Schuldnerin) war. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 1. November 2017 auf Antrag des Beklagten vom 15. August 2017 das Insolvenzverfahren eröffnet.
2
Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die über eine Registrierung gemäß § 10 RDG für den Bereich der Inkassodienstleistungen verfügt, macht aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche mit der Behauptung geltend, der Beklagte habe den Insolvenzantrag für die Schuldnerin nicht rechtzeitig gestellt. Den Forderungen in Höhe von 24.217 € liegen Flugbuchungen von sieben Kunden zugrunde, die im Zeitraum vom 5. Mai 2017 bis zum 6. Juli 2017 bei der Schuldnerin Flüge gebucht und bezahlt hatten. Die Flüge wurden infolge der Insolvenz der Schuldnerin nicht mehr durchgeführt.
3
Die im Verhältnis zu den Kunden einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sahen unter anderem vor, dass die Klägerin im Erfolgsfall 35 % der Nettoerlöse aus dem Forderungseinzug erhalten sollte, andernfalls den Kunden keine Kosten (z.B. aus der Einschaltung von Anwälten, Gerichten, Sachverständigen etc.) entstehen sollten. Die Klägerin sollte “in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht Ermittlungen anstellen und prüfen, ob und welche Ansprüche” dem Kunden und weiteren Fluggästen gegen Dritte zustünden, und diese bei ausreichenden Erfolgsaussichten außergerichtlich oder gerichtlich geltend machen. Gegen wen, in welchem Umfang und in welcher Weise die Klägerin Schritte zur Geltendmachung der Ansprüche ergreifen würde, lag in ihrem freien Ermessen, wobei sie neben der außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung auch zum Abschluss von Vergleichen, zum Verzicht gegenüber einzelnen Anspruchsgegnern und zur Weiterabtretung an Anspruchsgegner Zug um Zug gegen Entschädigung berechtigt, aber nicht verpflichtet war.
4
Auf der von der Klägerin betriebenen Webseite hieß es unter der Rubrik “Häufige Fragen” unter anderem:
“Habe ich einen Anspruch gegen A.      auf Rückzahlung des gezahlten Flugpreises?
Den Anspruch haben sie. Leider ist er nichts wert, denn bei A.    ist aller Voraussicht nach nichts zu holen. (…)
Warum kann ich das nicht selber tun?
Das können Sie selbstverständlich. Doch das Verhältnis zwischen Aufwand/Risiko und Ertrag ist sehr ungünstig. Ein Beispiel: Beauftragen Sie einen Anwalt, 1.000 € einzuklagen, riskieren Sie bei zwei Instanzen über 1.500 €, also mehr als 150 % der eingeklagten Forderung. Würde Al.      [Klägerin] gesammelte Ansprüche von 10 Mio. € einklagen, läge das Prozessrisiko selbst bei drei Instanzen nur noch bei rund 12 % der eingeklagten Summe. Außerdem kann Al.     das Risiko durch Musterverfahren weiter reduzieren. …
Wie hoch ist die Chance, dass überhaupt etwas bei der Sache herauskommt?
(…) Ein Musterverfahren führen (wir) auf jeden Fall. (…) Es kann auch sein, dass die Gerichte am Ende urteilen, alle hätten rechtmäßig gehandelt.”
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.


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