Handels- und Gesellschaftsrecht

Zahlung von Architektenhonorar

Aktenzeichen  28 U 849/17 Bau

Datum:
21.8.2017
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 159612
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1, § 522 Abs. 2 S. 3, S. 4

 

Leitsatz

Verfahrensgang

51 O 493/16 Bau 2017-02-21 Endurteil LGINGOLSTADT LG Ingolstadt

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Ingolstadt vom 21.02.2017, Aktenzeichen 51 O 493/16 Bau, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ingolstadt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 21.946,40 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen seine Verurteilung durch das Landgericht zur Zahlung von Architektenhonorar.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 21.02.2017 sowie auf A des Senatshinweises vom 17.07.2017 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 und 4 ZPO).
Die Klägerin beantragte in erster Instanz:
Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 21.946,40 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.09.2014 sowie 984,60 € als Nebenforderung zu bezahlen.
Der Beklagte beantragte,
Die Klage wird abgewiesen. 
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Bezüglich der Begründung der landgerichtlichen Entscheidung wird auf die Entscheidungsgründe der angegriffenen Entscheidung sowie auf die Darstellung unter A des Senatshinweises vom 17.07.2017 verwiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der dieser die vollständige Klageabweisung weiterverfolgt.
Bezüglich der Berufungsgründe wird auf den Berufungsschriftsatz sowie die Darstellung unter B des Senatshinweises vom 17.07.2017 Bezug genommen.
Der Beklagte beantragt unter Abänderung des Endurteils des Landgerichts Ingolstadt
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt
die Berufung zurückzuweisen.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen .
II.
Die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts Ingolstadt vom 21.02.2017, Aktenzeichen 51 O 493/16 Bau, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 17.07.2017 Bezug genommen, in welchem die Sach- und Rechtslage ausführlich dargestellt wurde.
Da eine Gegenerklärung hierzu innerhalb der gesetzten Frist nicht eingegangen ist, bedarf es keiner weiteren Ausführungen mehr.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 3 ZPO, 47 GKG bestimmt.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben