Handels- und Gesellschaftsrecht

Zurückweisung der Berufung – Schuldnerschutz bei  Abtretung

Aktenzeichen  25 U 168/17

Datum:
13.6.2017
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 117594
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2, § 708 Nr. 10
BGB § 134, § 409 Abs. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

25 U 168/17 2017-05-16 Berichtigungsbeschluss OLGMUENCHEN LG München I

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 16.12.2016, Aktenzeichen 26 O 6643/16, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens und der Nebenintervention zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.477,43 € festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin verlangt von der Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft über die Ablaufleistung und entsprechende Zahlung aus einem zwischen den Parteien zum 01.08.2003 abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrag mit einer Laufzeit von 12 Jahren und abgekürzter Beitragszahlungsdauer, den die Klägerin im August 2009 an die … Immobilienhandels GmbH verkauft und die Rechte und Pflichten daraus an diese abgetreten hat, woraufhin er von dieser gekündigt wurde.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf das Urteil vom 16.12.2016 wird Bezug genommen. Mit der mit Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klageziel vollumfänglich weiter.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 16.12.2016, Aktenzeichen 26 O 6643/16, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 16.05.2017 Bezug genommen.
Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 30.05.2017 geben zu einer Änderung keinen Anlass. Die Klägerin wiederholt darin lediglich zusammenfassend ihre bereits im Schriftsatz vom 06.04.2017 (ausführlicher) dargelegte und im Hinweis des Senats schon berücksichtigte Auffassung, dass in Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.01.2017, Az. IV ZR 340/13, in Fällen einer gemäß § 134 BGB nichtigen Abtretung der Schuldnerschutz des § 409 Abs. 1 BGB nicht greife. Der Senat ist dieser Rechtsansicht im vorangegangenen Hinweis mit ausführlicher Begründung entgegengetreten (vgl. dort unter Ziffer 2.). Da die Gegenerklärung auf die dortige Argumentation nicht näher eingeht, sondern sich darauf beschränkt, auf ihrer Auffassung zu beharren, erübrigen sich weitere Ausführungen.
Die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs führt auch nicht etwa dazu, dass die Revision zuzulassen wäre. Dort geht es um die Nichtigkeit einer Abtretung gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das RDG – die hier unterstellt wurde -; zur Frage einer etwaigen Anwendbarkeit des § 409 Abs. 1 BGB verhält sich das Urteil nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 3 ZPO, 47, 48 Abs. 1 GKG bestimmt.


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