Insolvenzrecht

Antrag auf gerichtliche Entscheidung: Hinterlegungsanordnung eines Geldbetrages

Aktenzeichen  1 VA 81/20

Datum:
28.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 29900
Gerichtsart:
BayObLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
EGGVG § 23
BGB § 372 S. 2
BayHintG Art. 10 Abs. 2 Nr. 1, Art. 11

 

Leitsatz

1. Im Antrag auf Hinterlegung einer Geldsumme wegen Gläubigerungewissheit im Sinne des § 372 Satz 2 BGB sind die Tatsachen, welche die Hinterlegung rechtfertigen, darzulegen, Art. 11 Abs. 3 Satz 1 BayHintG . Wird trotz Hinweises der Hinterlegungsstelle nicht konkret angegeben, aus welchem Lebenssachverhalt die zu hinterlegende Geldsumme (hier: sogenannter „Übererlös“) herrührt, und kann deswegen nicht nachvollzogen werden, auf welche Verbindlichkeit sich die Hinterlegung beziehen soll, liegen die Voraussetzungen für den Erlass der Annahmeanordnung nicht vor. (Rn. 39 – 50)
2. Eine zur Hinterlegung berechtigende Unkenntnis oder ein zur Hinterlegung berechtigender Zweifel über die Person des Gläubigers im Sinne des § 372 Satz 2 Alt. 2 BGB setzt voraus, dass Ungewissheit darüber oder Zweifel daran besteht, wer der Gläubiger einer bestimmten Verbindlichkeit ist. Beanspruchen dagegen mehrere Gläubiger Zahlung an sich selbst, weil sie aus unterschiedlichen Rechtsgründen eine entsprechende Verpflichtung des Schuldners behaupten, so berechtigt selbst eine unverschuldete Ungewissheit des Schuldners darüber, welche von diesen Verbindlichkeiten begründet ist, nicht zur Hinterlegung. (Rn. 52)

Tenor

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
3. Der Geschäftswert wird auf 153.821,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 EGGVG wendet sich die Antragstellerin, eine …, gegen die Weigerung des Amtsgerichts München, die Hinterlegung eines Geldbetrags anzuordnen.
Mit Antrag vom 21. Juli 2019 hat die Antragstellerin beim Amtsgericht – Hinterlegungsstelle – unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme die Hinterlegung eines Geldbetrags in Höhe von 153.821,00 € beantragt. Als mögliche Empfänger hat die Antragstellerin benannt eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, eine S.àr.l. mit Sitz in Luxemburg, die Landeshauptstadt M. Stadtkämmerei (mögliche Empfängerinnen a], b] und c]), ihren (vormaligen) Darlehensnehmer und Schuldner B. G. (möglicher Empfänger e]) sowie dessen Ehefrau D. G. (mögliche Empfängerin d]).
Zur Begründung ihres Antrags hat die Antragstellerin dargelegt, es bestehe eine Ungewissheit auf Seiten der hinterlegenden Partei, welchen Beteiligten welcher Betrag aus dem „Übererlös“ zustünde. Sie habe wegen Forderungen gegen B. G. die Zwangsversteigerung in dessen Grundstück betrieben. Die Meistbietende im Versteigerungsverfahren sei D. G. gewesen. Nachdem D. G. trotz Zuschlags im Verteilungsverfahren nicht geleistet habe, habe sie die Wiederversteigerung beantragt. Anschließend habe D. G. auf die zu ihren, der Antragstellerin, Gunsten eingetragene Sicherungshypothek, also auf den gegen sie selbst ergangenen persönlichen Titel, an sie, die Antragstellerin, geleistet. Nach Abzug der Schulden der D. G. gegenüber ihr, der Antragstellerin, habe sich ein „Übererlös“ von 153.924,91 € ergeben. Ziehe man von diesem Betrag die Gerichtskosten für das Wiederversteigerungsverfahren sowie die Kosten der Löschungsquittung hinsichtlich der Sicherungshypothek ab, ergebe sich der Betrag, den es zu hinterlegen gelte.
Die möglichen Empfängerinnen a), b) und c) hätten Rückgewähransprüche gepfändet, die sich auf ihr, der Antragstellerin, Kreditgeschäft mit B. G. bezögen. Es bestehe Gläubigerungewissheit, inwieweit sich diese Vollstreckungsmaßnahmen auf das Schuldverhältnis zwischen der hinterlegenden Partei und D. G. auswirkten. D. G. komme infrage, weil sie ihr gegenüber Rechnung gelegt habe und der zu hinterlegende Betrag ihr ganz oder teilweise als Leistungserbringerin zustehen könnte. B. G. komme infrage, da gemäß § 118 Abs. 2 ZVG keine Erfüllungswirkung eingetreten sei, denn sie, die Antragstellerin, habe innerhalb von drei Monaten die Wiederversteigerung beantragt.
Die spätere Zahlung der D. G. habe sich allerdings auch privilegierend für B. G. ausgewirkt; es seien Ausgleichsansprüche zwischen den Eheleuten G. nicht ausgeschlossen.
Die mögliche Empfängerin a) habe sie bedrängt, den „Übererlös“ zu hinterlegen, während B. G. die Auffassung vertrete, die mögliche Empfängerin a) habe den behaupteten Anspruch ganz oder teilweise nicht. Die Antragstellerin sei nur durch die Hinterlegung in der Lage, mit schuldbefreiender Wirkung zu leisten. Jede andere Auszahlungsmöglichkeit zöge gegen sie selbst gerichtete, nicht unerhebliche mögliche Schadensersatzansprüche nach sich. Sie sei weder berufen noch dazu in der Lage, die rechtlichen Verhältnisse der Parteien untereinander zu klären. B. G. habe nicht geleistet, da Verfügende D. G. gewesen sei.
Mit Verfügung vom 29. August 2019 hat die Rechtspflegerin der Hinterlegungsstelle unter Hinweis auf eine erforderliche Schlüssigkeitsprüfung um weitere Angaben und die Einreichung von Unterlagen gebeten. Benötigt werde ein Grundbuchauszug zum Versteigerungsobjekt, ebenso seien Nachweise zu den Pfändungen vorzulegen. Es seien auch Kopien des erwähnten Schriftverkehrs mit der möglichen Empfängerin a) sowie mit B. G. einzureichen. Schließlich werde um nähere rechtliche Ausführungen zu der Frage gebeten, weshalb aus der Ablösung einer Sicherungshypothek Rückgewähransprüche (vermutlich daher aus einem Sicherungsvertrag über eine Grundschuld) zu bedienen seien.
Hierzu hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 6. September 2019 vorgebracht, die mögliche Empfängerin a) habe, vertreten durch ihren anwaltlichen Vertreter, unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, sie zu verklagen, sollte es zu keiner Hinterlegung kommen. Es möge ferner bedacht werden, dass sich alle Beteiligten entweder ausdrücklich oder stillschweigend zustimmend im Hinblick auf die Ankündigung der Hinterlegung verhalten hätten. Da einen Übererlös verteilenden ehemaligen Gläubigern dank des Instituts der Hinterlegung die Sorge genommen werden solle, mit nicht befreiender Wirkung und gegebenenfalls an Nichtberechtigte zu leisten, seien die Hinterlegungsgründe schon dann gegeben, wenn mehrere potentielle Berechtigte uneins seien. Es sei nicht Aufgabe der hinterlegenden Partei, richtergleiche Entscheidungen treffen. Hier liege aus mehreren Gründen eine höchst ungewisse Rechtslage vor. In seiner Entscheidung vom 14. Februar 1985 (Az. IX ZR 76/84) stelle der Bundesgerichtshof zutreffend fest, dass es für einen wirksamen Hinterlegungsantrag streng genommen nicht einmal eines Hinterlegungsgrunds bedürfe. Es werde also das Recht des Antragstellers hochgehalten, der ein Restrisiko bei der Verteilung vermeiden möchte.
Hier sei der Hinterlegungsgrund der „Ungewissheit über die Person des Gläubigers“, § 372 Satz 2 Alt. 2 BGB, einschlägig. Als Empfangsberechtigte kämen zum einen D. G. als Zahlende und B. G. als Begünstigter dieser Zahlung wie auch die Pfändungsgläubigerinnen a) bis c) infrage. § 372 BGB greife auch bei Zweifeln über die strittige Frage, wie sich Pfandrechte von Gläubigern gegenüber einer Person (B. G.) auswirkten, deren Schuld getilgt worden sei, bezüglich „eines Übererlöses bei Zahlungen von dritter Seite, wobei der Dritte ausschließlich eigene Verpflichtungen erfüllen möchte“. Da sei zum einen D. G., die zwar nicht Darlehensnehmerin der Bank, gleichwohl als Partei des von der Bank beantragten Wiederversteigerungsverfahrens deren Schuldnerin gewesen sei. Deren Zahlung sei aber als verkürzte Zahlung des Bankschuldners B. G. zu werten, da per Verrechnung auch die Schuld des B. G. eine Tilgung erfahren habe. Die Erörterungen zwischen der möglichen Empfängerin a) und dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin seien am Telefon, also nicht schriftlich, erfolgt.
Ihrem Schriftsatz hat die Antragstellerin einen Grundbuchauszug zu dem Versteigerungsobjekt vom 25. Juni 2015, in dem die (spätere) Zwangsversteigerung nicht berücksichtigt ist, sowie Unterlagen zu Pfändungen der möglichen Empfängerinnen a) bis c) beigefügt.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 hat die Rechtspflegerin um nähere rechtliche Ausführungen zu der in der Verfügung vom 29. August 2019 gestellten Frage gebeten, weshalb aus der Ablösung einer Sicherungshypothek Rückgewähransprüche zu bedienen seien.
Hierzu hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2019 ausgeführt, im Verhältnis der Antragstellerin zu den möglichen Empfängern komme es nicht darauf an, wie die Befriedigung erfolgt sei, also wer die Zahlung erbracht habe. Es komme ausschließlich darauf an, dass mit schuldbefreiender Wirkung geleistet worden sei und sich dabei ein Überschuss ergeben habe. Die vom Gericht gestellte Frage sei nicht relevant. Es sei ohne jede rechtliche Bedeutung, ob eine Zahlung als Ablösung einer Sicherungshypothek angesehen werden könne. Es komme ausschließlich darauf an, wem die Leistung zuzurechnen sei. Hier sei die Leistung B. G. zuzurechnen, so dass an dem Überschuss mehrere Dritte als Gläubigerinnen des B. G. Interesse zeigten und Anspruchstellerinnen seien. Das Gericht verwechsle, dass es hier ausschließlich auf die Leistungskondiktion ankomme und nicht etwa auf den Zahlungsgrund einer Partei, die eine Zahlung erbringe. Es sei egal, wer Leistender sei, was das Gericht missachte, das ausschließlich die Zahlende sehe. B. G. habe sich entschuldet, habe also die Gläubigerbank befriedigt. Darüber hinaus sei es zu einem Überschuss gekommen, so dass neben den potentiellen Anspruchstellern insbesondere die Pfändungsgläubigerinnen in Betracht kämen.
Mit Verfügung vom 30. Dezember 2019 hat die Rechtspflegerin darauf hingewiesen, dass grundsätzlich Unterlagen durch den Antragsteller beizubringen seien. Vorliegend sei jedoch ausnahmsweise ein aktueller Grundbuchauszug durch die Hinterlegungsstelle zur Akte genommen worden, da ansonsten überhaupt keine Prüfung hätte stattfinden können. Nach Prüfung dieses Grundbuchauszugs erschließe sich die Aufführung des B. G. als möglicher Empfänger nicht; die seiner Pfändungsgläubigerinnen entsprechend auch nicht. Es werde gebeten, eindeutig zu erläutern, wer welche Leistung aus welchem Rechtsverhältnis erbracht habe, um die Rechtsfolgen sowie die Benennung der möglichen Empfänger beurteilen zu können. Es werde erneut um eine präzise Darlegung des Sachverhalts gebeten.
Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2020 hat die Antragstellerin zum Grundbuchauszug vorgebracht, das Gericht irre, wenn es meine, (wörtlich:) „die Frage einer grundbuchlichen Relevanz, beispielsweise die Eintragung einer Pfändungsmaßnahme in die Rückgewähransprüche sei relevant“. Das Hinterlegungsgericht könne nicht leugnen, dass die Pfändungsmaßnahmen rechtsgültig durch das Gericht erfolgt seien, es werde auf die vorgelegten Anlagen verwiesen. Sie hafte als Drittschuldnerin den möglichen Empfängerinnen a) bis c). Dazu kämen die potentiellen Gläubiger aus Gründen der Überzahlung D. G. und B. G. Es gelte die Leistungskondiktion. Die Zahlung der D. G, die den Grund für das Entstehen des Übererlöses darstelle, sei aus der Sicht aller Betroffenen als Zahlung auf die Darlehensschuld des B. G. zu qualifizieren. Da auch ein Auslandsbezug gegeben sei, dürfte es schwer, wenn nicht sogar unmöglich werden, an die Pfändungsgläubigerinnen ausgezahlte Gelder nach Obsiegen der Parteien B. G. oder D. G. zurückzuerlangen. Weiterer Grund für die Ungewissheit auf der Gläubigerseite sei der Aspekt, dass es rechtlich auch so sein könne, dass die Leistungen der D. G. ein „aliud zur Beziehung zur Bank“ darstellen könnte. Diese Auffassung vertrete das Hinterlegungsgericht. Die Bank müsse mit einer Klage entweder von D. G. oder den möglichen Empfängerinnen a) bis c) rechnen.
Mit Schriftsatz vom 25. Januar 2020 hat die Antragstellerin ihr Vorbringen dahin ergänzt, wenn es so sei, wie dies das Hinterlegungsgericht offensichtlich vertrete, nämlich, dass an D. G. auszuzahlen sei, sei ein „genialer Masterplan“ entwickelt, wie ein Schuldner mit Hilfe Dritter, hier seiner Ehefrau, in der Lage wäre, seinen Pfändungsgläubigern anspruchsvernichtend entgegenzutreten. Normalerweise seien Überschüsse aus Zwangsversteigerungsmaßnahmen seitens der Gläubigerbank zu beachten, so dass diese nicht etwa an den Bankkunden ausgeschüttet würden, sondern an den Pfändungsgläubiger. Hätte die Meistbietende zum Verteilungstermin des Versteigerungsverfahrens geleistet, wäre der Überschuss an die Pfändungsgläubigerinnen des B. G. gegangen.
Mit Bescheid vom 26. März 2020 hat die zuständige Rechtspflegerin beim Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin vom 21. Juli 2019 auf Annahme zur Hinterlegung abgelehnt. In den Gründen der Entscheidung ist ausgeführt worden, es seien mit Schreiben vom 29. August 2019 und 9. Oktober 2019 weitere rechtliche Ausführungen gefordert worden, da ein gesetzlicher Hinterlegungsgrund nicht ausreichend schlüssig dargelegt worden sei. Insbesondere sei von der Hinterlegungsstelle die Frage aufgeworfen worden, weshalb aus der Ablösung einer Sicherungshypothek Rückgewähransprüche zu bedienen seien. Ohne deren Klärung könne vor allem die Bezeichnung der D. G. neben B. G. nicht schlüssig nachvollzogen werden. Im Folgenden seien von der Antragstellerin Schriftsätze zur Akte gereicht worden, die diese Fragen nicht abschließend beantwortet hätten. Das bloße Einverständnis der als mögliche Empfänger bezeichneten Parteien reiche für eine Hinterlegung aufgrund Gläubigerungewissheit nicht aus. Ein gesetzlicher Hinterlegungsgrund sei nach wie vor nicht schlüssig vorgetragen worden.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 1. April 2020 Beschwerde eingelegt mit der Begründung, es seien die rechtlichen Folgen der Leistungskondiktion verkannt worden. Unbeschadet der Tatsache, dass die Meistbietende im Versteigerungsverfahren über die Bankensicherheit des B. G. verzögert gezahlt habe, sei die letztendlich dann doch erfolgte Leistung auf die Schuld des B. G. bei der Bank zu verrechnen. Diese Verrechnung habe stattgefunden. Es habe sich ein „Übererlös“ ergeben, der nun zu hinterlegen sei. Die Gläubigerungewissheit beruhe auf folgenden möglichen Anspruchsgrundlagen, die sich auf Seiten der potentiellen Gläubiger a) bis e) einstellen würden, wobei die Entscheidung, welche dieser Anspruchsgrundlagen den Ausschlag gebe, die hinterlegende Partei nicht treffen wolle und müsse:
Ansprüche der möglichen Empfängerinnen a) bis c) kämen in Betracht, denn nach Saldierung der Schuld sei die überschüssige Summe „an die Drittschuldner“ (gemeint: Pfändungsgläubigerinnen) in der Reihenfolge ihrer datumsmäßigen Pfändungsmaßnahmen auszukehren. Die Tatsache, dass letztendlich der Übererlös aus einer Sicherheitenverwertung stamme und der Betrag seitens einer dritten Person eingezahlt worden sei, sei nach den Regeln der Leistungskondiktion unbeachtlich, weil nicht die Herkunft des Geldes und/oder die zahlende Person entscheidend seien, sondern ausschließlich die Tatsache, auf wessen Schuld die Zahlung der dritten Seite erfolgt sei.
Die Tatsache, dass die Gläubigerin, die Bank, gegen D. G. als Meistbietende einen Titel erwirkt habe, den sie gegen D. G. vollstreckt habe, woraufhin diese gezahlt habe und eine Überzahlung die Folge gewesen sei, „weil das Meistgebot die Höhe der Forderung der Bank übertroffen habe“, führe zu einem Anspruch der D. G., weil diese auf eigene Schuld gezahlt habe, so dass sich ein Rückforderungsanspruch nicht gänzlich ausschließen lasse. Die Antragstellerin favorisiere eine solche Rechtsauffassung keineswegs, könne sie jedoch nicht gänzlich ausschließen, was eine Gläubigerungewissheit nach sich ziehe. Klar sei, dass im Schuldverhältnis der Antragstellerin gegen D. G. im Wiederversteigerungsverfahren eine Rechnungslegung geschuldet sei. Ein Erlös im Wiederversteigerungsverfahren, beispielsweise durch ein Meistgebot, hätte im Falle eines Übererlöses Ansprüche der Schuldnerin nach sich ziehen können. Gleiches gelte, wenn es im Wiederversteigerungsverfahren zu keinem Verhandlungstermin komme, also kein Meistgebot vorliege, die Schuldnerin aber, wenn auch verspätet, bezahle, so dass, wie hier, das Wiederversteigerungsverfahren durch die Antragsrücknahme der Gläubigerin ende. Das Gericht stelle darauf ab, dass D. G. ausschließlich auf die Sicherungshypothek eingezahlt habe.
Ein Anspruch des möglichen Empfängers B. G. komme in Betracht, denn dieser habe als Bankenschuldner Anspruch auf Rechnungslegung. Der Übererlös sei berechnet und kundgetan und stehe zur Auszahlung bereit. Der Bankenschuldner könne trotz der Pfändungsmaßnahmen als Gläubiger in Betracht kommen, da er den Anspruch der möglichen Empfängerin a) nicht nur zivilrechtlich, sondern auch in strafrechtlicher Hinsicht bezweifle. Die Gläubigereigenschaft des B. G. sei rechtlich höchst unwahrscheinlich. Dieser Gläubiger werde also kaum Chancen haben, für die Überzahlung als Empfänger in Frage zu kommen, gleichwohl sei er erwähnt.
Es seien Grundbuchakten ohne jeden Erkenntnisgewinn beigezogen worden.
Von der Sicherungshypothek, durch die verhindert werden solle, dass die Meistbietende, die bereits durch den Zuschlag Eigentümerin der Liegenschaft geworden sei, über das Objekt verfüge, zu trennen sei das zeitlich befristete Recht der Gläubigerin, gegen die säumige Meistbietende vorzugehen. Diese Fristen seien hier in Bezug auf den Antrag auf Wiederversteigerung beachtet worden. Die Zahlung der Meistbietenden sei unstreitig nach Rechtshängigkeit des Wiederversteigerungsverfahrens erfolgt. Die Sicherungshypothek selbst sei für den Hinterlegungsfall ohne jede Bedeutung, weil die Tatsache, dass auf eine Sicherungshypothek geleistet wurde, die Frage der Gläubigerungewissheit nicht beantworte.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2020 hat die Rechtspflegerin der Beschwerde mit der Begründung nicht abgeholfen, die Antragstellerin habe auf die Frage, wie aus einer Sicherungshypothek Rückgewähransprüche entstehen sollen, keine schlüssige Antwort geben können. Es sei die Nennung von B. G. und D. G. nebeneinander rechtlich nicht nachvollziehbar.
Mit Bescheid der Präsidentin des Amtsgerichts München vom 22. Juni 2020, der Antragstellerin zugestellt am 28. Juni 2020, ist die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen worden. Die zulässige Beschwerde sei nicht begründet. Es sei seitens der Hinterlegungsstelle insbesondere die Frage aufgeworfen worden, weshalb aus der Ablösung der Sicherungshypothek gegenüber der Beteiligten D. G. Rückgewähransprüche entstanden sein könnten. Anhand der von der Antragstellerin eingereichten Unterlagen und Erläuterungen sei jedenfalls hinsichtlich der gleichzeitigen Benennung des früheren und der jetzigen Grundstückeigentümerin nicht schlüssig vorgetragen, so dass eine Hinterlegung abzulehnen gewesen sei.
Mit an das Bayerische Oberste Landesgericht gerichtetem Schriftsatz vom 5. Juli 2020, dort eingegangen am selben Tag, hat die Antragstellerin Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG gestellt mit dem Antrag,
die Entscheidung des Amtsgerichts München vom 22. Juni 2020, Az.: 38 HL 808/19, aufzuheben, insbesondere das Amtsgericht München anzuweisen, die Hinterlegung durch Beschluss anzuordnen.
Zur Begründung hat die Antragstellerin ausgeführt, der Aufforderung zur Beantwortung der Frage, weshalb aus der Ablösung einer Sicherungshypothek gegenüber D. G. Rückgewähransprüche entstanden sein könnten, sei sie nachgekommen. Die Antragsbefugnis bestehe, denn ohne das Eingreifen und die richterliche Beurteilung durch das angerufene Gericht bliebe es bei der sachlich und rechtlich falschen summarischen Prüfung des Hinterlegungsgesuchs der Antragstellerin und dem unrichtigen Bescheid vom 22. Juni 2020. Der Antrag sei auch begründet, denn das Amtsgericht habe die Hinterlegung des Geldbetrags bewilligen müssen. In dem Bescheid vom 22. Juni 2020 beschäftige sich das Amtsgericht in keiner einzigen Zeile mit der sogenannten Schlüssigkeitsprüfung. Das Amtsgericht München verweigere es, die vorgetragenen Tatsachen der Gläubigerungewissheit zu würdigen und versäume jegliche Beschäftigung mit den unter Dokumentenbeweis angeführten Tatsachen. Im laufenden Wiederversteigerungsverfahren habe die Meistbietende aus dem ersten Versteigerungsverfahren auf die zwischenzeitlich im Grundbuch eingetragene Sicherungshypothek dann doch noch gezahlt. Es würden die Gläubiger der Rückgewähransprüche mit den Interessen der im Wiederversteigerungsverfahren leistenden Meistbietenden konkurrieren, die im Verhältnis zur Bank auf die Schuld des Bankkunden geleistet habe (Leistungskondiktion) und somit die Pfändungsgläubigerinnen in eine Gläubigerinnenfunktion gebracht habe, natürlich nur in Höhe des Übererlöses. Diese Gläubigerungewissheit sei evident. Interessanterweise habe die Rechtspflegerin beim Amtsgericht zunächst die Meistbietende D. G. als „geborene Berechtigte“ favorisiert, um später davon wieder Abstand zu nehmen. Wäre nicht der Tatbestand des Wiederversteigerungsverfahrens zu beachten, hätte eine Überschussverteilung an die Pfändungsgläubigerinnen problemlos bejaht werden können. Die Wiederversteigerung bedinge, dass die Zahlende auf die Sicherungshypothek geleistet habe. Da die Zahlung aber letztendlich die Schuld des B. G. getilgt habe, sei es zur Gläubigerungewissheit gekommen. Das Amtsgericht verkenne, dass die Tilgungswirkung in Bezug auf die Hinterlegerin dem Pfändungsschuldner und ehemaligen Schuldner e) zugutegekommen sei. Allerdings komme auch in Betracht, dass die auf die Sicherungshypothek zahlende Schuldnerin im Wiederversteigerungsverfahren Anspruch auf den Übererlös habe, da sie im eigenen Interesse geleistet habe und nur mittelbar Schulden Dritter eine Tilgung erfahren hätten.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 5. Juli 2020 als unbegründet zu verwerfen.
Der zulässige Antrag sei unbegründet. Es werde vollumfänglich auf die Gründe in dem Bescheid der Präsidentin des Amtsgerichts München vom 22. Juni 2020 sowie auf die Ausführungen in der Stellungnahme zu dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 22. Juli 2020 Bezug genommen.
In ihrer Stellungnahme vom 22. Juli 2020 hat die Präsidentin des Amtsgerichts München ausgeführt, die Antragstellerin habe erklärt, die Schuldnerin D. G. habe auf die Sicherungshypothek, den gegen sie gerichteten persönlichen Titel, an die Gläubigerin bezahlt (Anmerkung des Senats: Seite 1 unten / 2 oben der Stellungnahme). An einer anderen Stelle wird dargelegt, die Antragstellerin vertrete die Auffassung, dass die Zahlung von D. G. als Zahlung auf die Darlehensschuld des Bankenschuldners B. G. zu qualifizieren sei (Seite 2, fünfter Absatz der Stellungnahme). In der Beschwerdebegründung habe die Antragstellerin vorgebracht, mit der Zahlung der D. G., die zu einer Überzahlung geführt habe, habe diese auf eigene Schuld gezahlt (Seite 2 unten / 3 oben der Stellungnahme). Die Antragstellerin habe nicht schlüssig dargelegt, weshalb D. G. einen Anspruch auf den Übererlös haben solle. Diese sei nach dem Vortrag der Antragstellerin aufgrund des Zuschlags Eigentümerin der Immobilie geworden und die Antragstellerin habe erklärt, dass die Forderungen ihr gegenüber erloschen seien. Ein weiterer Rechtsgrund zur Auszahlung eines Übererlöses sei nicht schlüssig dargelegt worden. Es sei nicht Aufgabe der Hinterlegungsstelle, die materielle Rechtslage zu prüfen. Aber eine wahlweise dargelegte Rechtsauffassung, dass möglicherweise keine Erfüllung durch die Zahlung von D. G. eingetreten sei, führe zu keinem schlüssigen Vortrag eines Hinterlegungsgrunds. Dieser müsste sich aus den vorgebrachten Tatsachen und nicht aus unterschiedlichen Rechtsauffassungen zum Sachverhalt ergeben. Die Antragstellerin habe erklärt, dass die Pfändungsgläubigerinnen der Reihenfolge nach bekannt seien, so dass deren Befriedigung nichts entgegenstehe. In welchem Umfang die Antragstellerin noch Ansprüche gegen B. G. habe und ob nach Erfüllung der Forderungen noch ein Überschuss bestehe, sei nicht näher erläutert worden. Da die Hinterlegungsstelle die Schlüssigkeit von Amts wegen zu prüfen habe und eine Teilannahme der Hinterlegung nicht in Betracht komme, sei der Antrag abzulehnen gewesen.
Die Antragstellerin hat erwidert, in ihrer Stellungnahme vom 22. Juli 2020 widerspreche der Antragsgegner seinem gesamten Vortrag aus der Vorinstanz und setze sich damit dem Verdacht einer willkürlichen Entscheidung aus. Das Bayerische Oberste Landesgericht habe in einer Verfügung vom 25. September 2019 in einer Parallelangelegenheit, 1 VA 108/19, unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar 1985, IX ZR 76/84, juris Rn. 13, ausgeführt, dass eine gemäß Anordnung erfolgte Hinterlegung formell selbst dann wirksam sei, wenn ein materieller Hinterlegungsgrund nicht bestanden habe, wenngleich die schuldrechtlichen Wirkungen der Hinterlegung (§ 378 BGB) in diesem Fall nicht einträten. Das Bayerische Oberste Landesgericht habe somit zumindest in dem zitierten Fall nicht auf das tatsächliche Bestehen von Hinterlegungsgründen in strenger Auslegung abgestellt und stattdessen dem Vortrag der Gläubigerungewissheit aus Sicht der hinterlegungswilligen Partei Rechnung getragen und eine Hinterlegung befürwortet. Es sei die Antragstellerin, die richtigerweise in ihrer aktuellen Stellungnahme ausführe, die Ansprüche Dritter seien nicht richterlich zu subsumieren, es genüge bereits der Anschein einer Gläubigerungewissheit. Im Gegensatz zu dieser richtigen Erkenntnis mache aber der Antragsgegner das Gegenteil, er wechsle im laufenden Verfahren zum wiederholten Male die Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Den Vortrag, die Pfändungen in Rückgewähransprüche seien nicht eintragungsfähig, berücksichtige das Gericht in keiner Weise. Das Gebot des rechtlichen Gehörs schließe nicht nur eine schriftliche Äußerung, sondern zur Aufarbeitung rechtlicher und/oder tatsächlicher Missverständnisse auch die mündliche Erörterung ein, insbesondere wenn es um einen Verwaltungsakt gehe und der vorangegangene Schriftverkehr eklatante Missverständnisse offenbare. Es sei ein willkürliches Verhalten zu erkennen. Der Fall sei von grundsätzlicher Bedeutung, da die Herangehensweise des Hinterlegungsgerichts mit der Prämisse erfolge, es gehe nicht um eine mögliche Gläubigerungewissheit, sondern der Anspruchsteller habe bereits bei Antragstellung ein rechtliches Gutachten zur Rechtslage beizubringen, das unter strenger Würdigung des Hinterlegungsgerichts Zustimmung zu erfahren habe. Es handele sich nicht um einen Einzelfall.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig.
a) Gegenstand des Rechtsbehelfs ist die Ausgangsentscheidung der Hinterlegungsstelle in der Gestalt, die sie durch die Beschwerdeentscheidung gefunden hat (Wiedemann/Armbruster, Bayerisches Hinterlegungsgesetz, 2012, Art. 8 Rn. 40; Mayer in Kissel/Mayer, EGGVG, 9. Aufl. 2018, § 23 Rn. 49).
b) Der Antrag ist nach Art. 8 Abs. 3 BayHintG i. V. m. § 23 Abs. 1 und 2 EGGVG statthaft.
Die Antragstellerin hat das Beschwerdeverfahren (§ 24 Abs. 2 EGGVG i. V. m. Art. 8 Abs. 1 und 2 BayHintG) durchlaufen.
c) Der Antrag ist form- und fristgemäß (§ 26 Abs. 1 EGGVG) bei dem nach § 25 Abs. 2 EGGVG i. V. m. Art. 12 Nr. 3 AGGVG zuständigen Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangen.
d) Die Antragstellerin, deren Antrag auf Hinterlegung durch den Bescheid vom 26. März 2020 zurückgewiesen worden ist, ist antragsbefugt (§ 24 Abs. 1 EGGVG), denn die Antragsbefugnis setzt bei einem auf die Vornahme eines abgelehnten Justizverwaltungsaktes gerichteten Verpflichtungsantrag lediglich einen möglichen Rechtsanspruch auf die begehrte Behördentätigkeit voraus. Ob der behauptete Rechtsanspruch tatsächlich besteht, ist eine Frage der Begründetheit.
2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist jedoch unbegründet.
Der Bescheid des Amtsgerichts München vom 26. März 2020 ist rechtmäßig. Der Erlass der Annahmeanordnung ist zu Recht abgelehnt worden.
a) Die Annahmeanordnung setzt – wenn ihr nicht ein behördliches oder gerichtliches Ersuchen zugrunde liegt – einen entsprechenden Antrag voraus (Art. 10 Abs. 2 Nr. 1, Art. 11 BayHintG). Die Hinterlegungsstelle darf die Anordnung nur dann erlassen, wenn der Antrag wirksam ist und den Vorgaben des Art. 11 BayHintG genügt. Unzulässige, unbegründete, unvollständige oder sonst fehlerhafte Anträge hat die Hinterlegungsstelle – ggf. nach Hinweis an den Antragsteller – zurückzuweisen (Wiedemann/Armbruster, Bayerisches Hinterlegungsgesetz, Art. 10 Rn. 5).
b) Hier hat die Antragstellerin die Tatsachen, welche die Hinterlegung rechtfertigen, trotz Hinweises der Hinterlegungsstelle nicht dargelegt, Art. 11 Abs. 3 Satz 1 BayHintG, denn sie gibt nicht konkret an, wie der „Übererlös“ entstanden ist und gegebenenfalls, wie sich dieser zusammensetzt. Damit kann dem Vorbringen der Antragstellerin nicht entnommen werden, auf welche Verbindlichkeit sich die Hinterlegung beziehen soll, so dass auch nicht nachvollzogen werden kann, ob Gläubigerunsicherheit i. S. d. § 372 Satz 2 BGB besteht.
aa) Gemäß Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Art. 11 Abs. 3 Satz 1 BayHintG ergeht die Annahmeanordnung allein unter Zugrundelegung der vom Hinterleger angegebenen Tatsachen; ob diese zutreffend sind, prüft die Hinterlegungsstelle nicht. In der Gesetzesbegründung zu Art. 11 BayHintG wird hervorgehoben, dass der Antragsteller diejenigen Tatsachen, die den Tatbestand eines materiellen Hinterlegungsgrunds ausfüllen und somit die Hinterlegung rechtfertigen, lediglich schlüssig darzulegen hat. Im Fall des Art. 11 Abs. 3 Satz 1 BayHintG treffen den Antragsteller weder Nachweispflichten noch ist die Hinterlegungsstelle zu amtlichen Ermittlungen hinsichtlich des materiellen Hinterlegungssachverhalts befugt oder verpflichtet (LT-Drs. 16/5480 S. 11). Gerade weil die Hinterlegungsstelle auf eine Schlüssigkeitsprüfung beschränkt ist, darf und muss sie jedoch gegebenenfalls strenge Maßstäbe an den Sachvortrag des Antragstellers anlegen (Senatsbeschluss v. 10. Juni 2020, 1 VA 29/20, juris Rn. 31; Wiedemann/Armbruster, Bayerisches Hinterlegungsgesetz, Art. 11 Rn. 20 ff.).
Der Antragsteller hat die Voraussetzungen des jeweiligen Hinterlegungsgrunds konkret darzulegen. Dabei reicht eine bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts nicht aus. Die Hinterlegungsstelle kann im Einzelfall auch die Vorlage geeigneter Dokumente verlangen, wenn die Schlüssigkeit der Sachdarstellung des Antragstellers davon abhängt (Wiedemann/Armbruster, Bayerisches Hinterlegungsgesetz, Art. 11 Rn. 25).
bb) Zwar ist in dem Antrag auf Hinterlegung der Betrag der zu hinterlegenden Geldsumme sowohl in Ziffern als auch in Buchstaben angegeben, Art. 11 Abs. 2 Nr. 2 BayHintG.
cc) Jedoch hat die Antragstellerin, die unmittelbare Empfängerin der Zahlung der D. G. gewesen ist, trotz Hinweises der Hinterlegungsstelle, dass um eine präzise Darlegung des Sachverhalts gebeten werde, wie auch, dass zu erläutern sei, aus welchem Rechtsverhältnis geleistet worden sei (Verfügung vom 30. Dezember 2019), nicht dargelegt, aus welchem konkreten Lebenssachverhalt die zu hinterlegende Geldsumme herrührt, obwohl die Antragstellerin mehrfach anführt, es sei abgerechnet worden.
Stattdessen soll ein „Übererlös“ hinterlegt werden, zu dem nur ungenau dargelegt wird, es komme entweder in Betracht, dass es sich bei diesem um eine Überzahlung (durch Zahlung von D. G.) im Hinblick auf Forderungen der Antragstellerin gegen B. G. aus dem Darlehensverhältnis handele, oder aber, der „Übererlös“ sei dadurch entstanden, dass D. G. auf die gemäß § 118 Abs. 1 ZVG auf die Antragstellerin übertragene und gegen D. G. als Ersteherin gerichtete Forderung zum Zweck der Ablösung der im Grundbuch zugunsten der Antragstellerin eingetragenen Sicherungshypothek (vgl. Dritte Abteilung Lfd. Nr. 22 im aktuellen Grundbuchauszug) zu viel geleistet hätte. Dass der Antragstellerin als Genossenschaftsbank und unmittelbare Empfängerin der Zahlung der D. G. nicht unschwer hinreichend konkrete Darlegungen zu der Frage möglich gewesen wären, aufgrund welcher genauen Umstände der „Übererlös“ entstanden ist, ist nicht ersichtlich.
Mit einer solchen Beschreibung des zu hinterlegenden Gegenstands werden keine Tatsachen i. S. d. Art. 11 Abs. 3 Satz 1 BayHintG dargelegt, die die Hinterlegung rechtfertigen könnten. Die auf die Antragstellerin als Berechtigte gemäß § 118 Abs. 1 ZVG übertragene Forderung des B. G. – als des bisherigen Eigentümers – gegen die Ersteherin D. G. über den durch die Sicherungshypothek gesicherten Betrag von 315.177,17 € ist mit dem ursprünglichen gegen B. G. gerichteten Anspruch der Antragstellerin als Gläubigerin auf Befriedigung aus dem Grundstück rechtlich nicht identisch (vgl. Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 16. Aufl. 2020, § 118 ZVG Rn. 4; Böttcher, ZVG, 6. Aufl. 2016, § 118 ZVG Rn. 2). Hinzu kommt, dass die Wirkung des § 118 Abs. 2 Satz 1 ZVG, soweit das Bargebot nicht berichtigt wird, nach § 118 Abs. 2 Satz 2 ZVG dann nicht eintritt, wenn der Gläubiger, wie hier, innerhalb von drei Monaten ab Vollzug der Forderungsübertragung die Wiederversteigerung beantragt. Die im Rechtsverhältnis zum Schuldner begründete persönliche Forderung besteht fort. Die Übertragung hat lediglich die Wirkung einer Abtretung erfüllungshalber für den dinglichen Anspruch auf Befriedigung aus dem Grundstück (BGH, Urt. v. 8. Januar 1987, IX ZR 66/85, BGHZ 99, 292 [juris Rn. 26]; Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, § 118 ZVG Rn. 5).
Obwohl somit die Erfüllung mehrerer Forderungen in Betracht kommt, lässt die Antragstellerin die Identifizierung des „Übererlöses“ offen. Sie selbst – und lediglich in Folge dieses Vorbringens auch die Hinterlegungsstelle – spricht im Hinterlegungsantrag wie auch im weiteren Verfahrensverlauf von einer Begleichung eigener Schulden der D. G., aus der sich der „Übererlös“ ergebe. Andererseits wird in den Raum gestellt, der „Übererlös“ stehe im Zusammenhang damit, dass D. G. auf die Darlehensschulden des B. G. geleistet habe. Selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Zahlung der D. G. möglicherweise eine doppelte Tilgungswirkung zugekommen sein könnte, fehlen – trotz Hinweises – Ausführungen zu Höhe, Zeitpunkt, Ort und den konkreten Umständen der Zahlung wie auch der Umstände, aus denen gerade der „Übererlös“ herrühren soll. Damit fehlt es an der Darlegung von Tatsachen, die die Hinterlegung wegen der Unsicherheit über die Person des Gläubigers eines konkreten Anspruchs rechtfertigen.
dd) Das Vorbringen im Schriftsatz vom 25. Januar 2020, in dem angedeutet wird, es handele sich um einen erzielten Überschuss im Hinblick auf die Zwangsversteigerungsmaßnahme gegen B. G., der diesem – bzw. den Pfändungsgläubigerinnen a) bis c) – zustehe, führt zu keiner anderen Bewertung. Entsprechendes gilt für den Vortrag der Antragstellerin in der Beschwerdeschrift vom 1. April 2020, die Zahlung der D. G. habe eine Überzahlung zur Folge gehabt, „weil das Meistgebot die Höhe der Forderung der Bank übertroffen habe“. Die Darlegungen der Antragstellerin sind nicht nachvollziehbar. Aus dem Grundbuch geht hervor, dass der Teilungsplan wegen der Nichtzahlung des Versteigerungserlöses durch D. G. dadurch ausgeführt worden ist, dass die Forderung gegen die Ersteherin auf die Antragstellerin nur im Hinblick auf deren Erlösanteil übertragen worden ist und im Übrigen weitere Erlösanteile auf drei weitere Berechtigte übergegangen sind (Dritte Abteilung Lfd. Nrn. 22 sowie 23 bis 25 des aktuellen Grundbuchauszugs). Ein etwaiger, sich im Rahmen der Zwangsversteigerung ergebender Überschuss hätte zunächst diesen Berechtigten gebührt.
ee) Die Antragstellerin hat schließlich nicht auf die mehrfachen Hinweise der Hinterlegungsstelle reagiert (vgl. Verfügungen vom 29. August 2019 und 9. Oktober 2019), es sei nicht nachvollziehbar, dass sich aus der „Ablösung der Sicherungshypothek“ durch D. G. ein Überschuss in Höhe des zu hinterlegenden Betrags ergeben konnte. Daher ist auch nicht erkennbar geworden, in welcher Weise sich aus der im Hinterlegungsantrag behaupteten Zahlung der D. G. zur Ablösung der Sicherungshypothek unter Berücksichtigung von Gerichtskosten betreffend das Wiederversteigerungsverfahren sowie Kosten für eine Löschungsquittung in Höhe von insgesamt 103,91 €, überhaupt ein „Übererlös“ in der beträchtlichen Höhe von 153.821,00 € errechnen konnte. Wie sich aus der im Grundbuch zugunsten der Antragstellerin eingetragenen Sicherungshypothek ergibt, ist der Teilungsplan dahin ausgeführt worden, dass der Antragstellerin die Forderung des B. G. gegen D. G. in Höhe von 315.177,17 €, zu verzinsen mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit dem 31. Mai 2019 übertragen worden ist. Da die Zahlung der D. G. vor dem 21. Juli 2019, dem Zeitpunkt der Antragstellung beim Hinterlegungsgericht, erfolgt sein muss, ist eine „Überzahlung“ in Höhe von 153.924,91 € nicht verständlich.
c) Ein gesetzlich zugelassener Fall der Hinterlegung läge im Übrigen selbst dann nicht vor, wenn auf diejenigen Verbindlichkeiten abzustellen wäre, die die Antragstellerin – auf der Grundlage ihres unzureichenden Tatsachenvorbringens – in den Raum gestellt hat, Art. 11 Abs. 3 Satz 1 BayHintG.
aa) Die Unkenntnis oder die Zweifel über die Person des Gläubigers im Sinne des § 372 Satz 2 Alt. 2 BGB muss sich auf die Person des Gläubigers in einem konkreten Schuldverhältnis im engeren Sinn beziehen. Es wird vorausgesetzt, dass eine bestimmte Verbindlichkeit in Streit ist und nur Zweifel darüber besteht, wer Gläubiger dieser bestimmten Verbindlichkeit ist. Stehen dagegen mehrere Verbindlichkeiten in Frage, deren Erfüllung mehrere Gläubiger aus verschiedenen Rechtsgründen vom Schuldner verlangen, so berechtigt selbst ein unverschuldeter Zweifel des Schuldners darüber, welche von diesen Verbindlichkeiten begründet ist, nicht zur Hinterlegung (BGH, Urt. v. 25. Juli 2017, VI ZR 222/16, NJW 2017, 2755 Rn. 17; Urt. v. 1. Februar 2012, VIII ZR 307/10, NJW 2012, 1718 Rn. 44; Urt. v. 12. Februar 2003, XII ZR 23/00, NJW 2003, 1809 [juris Rn. 20]; Urt. v. 30. Oktober 1984, IX ZR 92/83, BGHZ 92, 374 [juris Rn. 25]; Urt. v. 17. Januar 2007, VIII ZR 171/06, VIII ZR 1717/06, BGHZ 170, 311 [juris Rn. 15]; Urt. v. 22. Oktober 1980, WM 1980, 1385 [juris Rn. 19 f.]; Urt. v. 15. Dezember 1954, VI ZR 192/53, BeckRS 1954, 31371293, Gliederungsziffer I. dritter Absatz; RG, Urt. v. 13. Dezember 1921, III 242/21, RGZ 103, 285; Ulrici in BeckOGK, Stand: 1. August 2020, BGB § 372 Rn. 62; Grüneberg in Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 372 Rn. 6).
bb) Die Ungewissheit der Antragstellerin über die Rechtslage hinsichtlich der Benennung des B. G. – bzw. der Pfändungsgläubigerinnen a) bis c) an dessen Stelle – und der D. G. nebeneinander als mögliche Empfänger ergibt sich auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin daraus, dass B. G. und D. G. aus verschiedenen Rechtsgründen Anspruch auf den zu hinterlegenden Betrag erheben könnten:
Einerseits, so die Antragstellerin, könnte D. G. Zahlung verlangen aus Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB wegen Überzahlung bei der Erfüllung der von B. G. auf die Antragstellerin übergegangenen, gegen D. G. persönlich gerichteten Forderung auf Bezahlung des Bargebots gemäß Teilungsplan, § 118 Abs. 1 ZVG.
Andererseits könnte B. G. – bzw. die Pfändungsgläubigerinnen a) bis c) an dessen Stelle – ein Anspruch auf Auszahlung des „Übererlöses“ zustehen entweder wegen – durch Zuvielleistung der D. G. – entstandener Gutschriften auf einem bei der Antragstellerin noch unterhaltenen Konto oder ebenfalls aus Leistungskondiktion, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, wobei der „Übererlös“ der Antragstellerin durch die Zahlung der D. G. als Dritte auf die (vormalig bestehende) persönliche Schuld des B. G. aus dem Darlehensverhältnis, § 267 BGB, entstanden sei. Die Rücknahme des Wiederversteigerungsantrags nach der Zahlung von D. G. ändert daran nichts. Bis zur Rücknahme bestimmte sich das rechtliche Schicksal der befriedigungsbedürftigen persönlichen Forderung der Antragstellerin gegen B. G. aus dem Darlehensverhältnis nach den allgemeinen Vorschriften. Diese Forderung konnte daher insbesondere durch Zahlung eines Dritten (§ 267 BGB) getilgt werden. § 118 Abs. 2 ZVG steht dem nicht entgegen (BGHZ 99, 292 [juris Rn. 26]).
Oder aber es könnte, so die Antragstellerin, B. G als früherem Grundstückseigentümer – bzw. den Pfändungsgläubigerinnen a) bis c) an dessen Stelle – ein Anspruch auf Auskehr eines von D. G. geleisteten Überschusses aus der Zwangsversteigerung zustehen.
Somit stehen sowohl gegen D. G. als auch gegen B. G. gerichtete Verbindlichkeiten im Raum. Auf einen solchen Fall ist § 372 Satz 2 Alt. 2 BGB nicht anwendbar (vgl. BGHZ 92, 374 [juris Rn. 25]).
cc) Auf die Beantwortung der Frage, ob hiervon eine Ausnahme zu machen ist, wenn die Forderungen denselben Gegenstand betreffen (BGH, Urt. v. 4. Februar 2016, IX ZR 42/14, NJW 2016, 1738 Rn. 19; offenlassend BGHZ 170, 311 [juris Rn. 16]; verneinend: Ulrici in BeckOGK, BGB § 372 Rn. 62 m. w. N.; Grüneberg in Palandt, BGB, § 372 Rn. 6), kommt es nicht an. Denn die Antragstellerin legt nicht schlüssig dar, dass es sich um ein und denselben „Übererlös“ handeln würde; vielmehr behauptet sie wahlweise aus unterschiedlichen Gründen entweder einen zugunsten der D. G. oder des B. G. entstandenen „Übererlös“.
d) Zwar hat eine ohne Vorliegen eines Hinterlegungsgrunds nach § 372 BGB vorgenommene Hinterlegung keine Auswirkungen auf die materielle Rechtsposition des Gläubigers. Die für den Gläubiger nachteiligen Rechtsfolgen der §§ 378, 379 BGB treten in diesem Fall nicht ein (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018, IV AR [VZ] 1/18, juris Rn. 17; Urt. v. 1. Februar 2012, VIII ZR 307/10, NJW 2012, 1718 Rn. 43 m. w. N.; Urt. v. 14. Februar 1985, IX ZR 76/84, NJW 1986, 1038 [juris Rn. 13]; Senatsbeschluss v. 10. Juni 2020, 1 VA 29/20, juris Rn. 31; Ulrici in BeckOGK, BGB § 372 Rn. 98). Auch ist der mögliche Empfänger vor Erlass der Annahmeanordnung nicht zu beteiligen. Jedoch hat dies, entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Rechtsauffassung, nicht zur Folge, dass eine Hinterlegungsanordnung auch dann zu erlassen wäre, wenn der Hinterlegungsgrund nicht schlüssig dargelegt ist. Die Hinterlegung ist eine Dienstleistung der Justizverwaltung, die nur derjenige in Anspruch nehmen kann, der sich auf einen gesetzlichen Hinterlegungsgrund berufen kann. Erst die Tatbestände des materiellen Hinterlegungsrechts eröffnen den Zugang zum Hinterlegungsverfahren (Wiedemann/Armbruster, Bayerisches Hinterlegungsgesetz, Einleitung Rn. 3 und Art. 11 Rn. 20 m. w. N.). Aus der Verfügung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 25. September 2019 im Verfahren 1 VA 108/19 folgt keine andere Beurteilung. Es trifft nicht zu, dass ausgeführt worden sei, für die Annahmeanordnung komme es nicht auf das tatsächliche Bestehen von Hinterlegungsgründen an. Anders als hier war die Hinterlegung in der dortigen Sachverhaltskonstellation bereits vollzogen und damit formell wirksam, so dass dem Antrag auf Aufhebung der Hinterlegungsanordnung das Rechtsschutzbedürfnis fehlte.
e) Der angefochtene Bescheid unterliegt auch nicht wegen Verfahrensfehlern der Aufhebung. Soweit die Antragstellerin in Ziffer 5. ihres Schriftsatzes vom 21. August 2020 bemängelt, die Hinterlegungsstelle habe ihren Vortrag, die Pfändungen in die Rückgewähransprüche seien nicht eintragungsfähig, unter Verstoß gegen den Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs wegen Voreingenommenheit nicht berücksichtigt und es sei eine mündliche Erörterung erforderlich gewesen, um Missverständnisse auszuschließen, liegt kein für die Entscheidung erheblicher Verstoß gegen den Grundsatz der Verfahrensfairness (Art. 20 Abs. 3 GG) vor. Sowohl die Frage der Wirksamkeit der Pfändungen als auch deren Umfang und Reichweite sind für die Entscheidung ohne rechtliche Relevanz. Aus den in Ziffer 2. a) bis c) genannten Gründen ist auch ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) weder ausreichend dargetan noch ersichtlich.
III.
Eine Entscheidung über die Pflicht zur Kostentragung ist nicht erforderlich, weil die Antragstellerin schon kraft Gesetzes dazu verpflichtet ist, die gerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 1 Abs. 2 Nr. 19, § 22 Abs. 1 GNotKG).
Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 29 Abs. 2 EGGVG die Rechtsbeschwerde zuzulassen ist, liegen nicht vor. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 29 EGGVG. Es kommt ständige höchstrichterliche Rechtsprechung zur Anwendung.
Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 36 Abs. 1 GNotKG.


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