Insolvenzrecht

Erfolgloser Antrag auf Prozesskostenhilfe

Aktenzeichen  M 16 K 18.2196

Datum:
17.1.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 3443
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO  § 113 Abs. 1 S. 1, § 166
ZPO § 114
GewO § 35

 

Leitsatz

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt ungeachtet der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers erfolglos, weil die Klage jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, vgl. § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO.
Die angefochtene erweiterte Gewerbeuntersagung dürfte rechtmäßig sein und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die negative Prognose der Beklagten erscheint insbesondere im Hinblick auf die im Zeitpunkt des Bescheidserlasses bestehenden Eintragungen im Vollstreckungsportal gerechtfertigt. Die vier Eintragungen über die „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“, zuletzt unter dem … August 2017, zeigen, dass der Kläger zur Erfüllung der ihm im Vollstreckungsverfahren obliegenden Pflicht, seinen Gläubigern den notwendigen Überblick über seine Vermögensverhältnisse zu verschaffen, freiwillig nicht bereit und daher nicht nur leistungsunfähig, sondern auch leistungsunwillig ist (vgl. BayVGH vom 28.8.2013 – Az. 22 ZB 13.1419 – Rn. 19). Darüber hinaus erscheint die Klage, wie von der Beklagten ausgeführt, verfristet.
Im Übrigen wird auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheids Bezug genommen.


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