Insolvenzrecht

IX ZR 216/20

Aktenzeichen  IX ZR 216/20

Datum:
17.3.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2022:170322UIXZR216.20.0
Normen:
§ 426 Abs 2 BGB
§ 228 AO
§ 325 ZPO
§ 60 InsO
§ 200 InsO
Spruchkörper:
9. Zivilsenat

Leitsatz

1. Gehen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis auf einen leistenden Gesamtschuldner über, richtet sich die Verjährungsfrist nach dem Forderungsübergang auch dann nach der besonderen Zahlungsverjährung für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, wenn es sich beim Gesamtschuldner um einen privaten Gläubiger handelt.
2. Ein nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens zugunsten des Schuldners ergangenes Urteil über eine Masseverbindlichkeit wirkt nicht zugunsten des persönlich in Anspruch genommenen Insolvenzverwalters.

Verfahrensgang

vorgehend OLG Karlsruhe, 21. Oktober 2020, Az: 4 U 143/19vorgehend LG Offenburg, 12. September 2019, Az: 1 O 121/18

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe – Zivilsenate in Freiburg – vom 21. Oktober 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der            GmbH (fortan:    GmbH).       M.   (fortan: Schuldner) war Alleingesellschafter und Geschäftsführer der    GmbH. Die    GmbH erteilte dem Schuldner eine Pensionszusage und schloss zur Absicherung der finanziellen Verpflichtungen drei Rückdeckungsversicherungen ab. Sie verpfändete die Ansprüche aus den Rückdeckungsversicherungen dem Schuldner.
2
Im Jahr 2010 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte Rechtsanwalt D.   zum Insolvenzverwalter. Der Kläger und Rechtsanwalt D.   einigten sich Ende des Jahres 2011 darauf, die Versicherungen zu verwerten und den Erlös zu teilen. Der Kläger zog die Rückkaufswerte in Höhe von 243.549,60 € ein und kehrte die Hälfte in Höhe von 121.774,80 € an Rechtsanwalt D.   aus. Das Finanzamt sah dies als Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit an und erließ deshalb am 16. Oktober 2013 einen Änderungsbescheid für die Einkommensteuer des Jahres 2012 gegenüber dem Schuldner und seiner Ehefrau. Daraufhin zeigte Rechtsanwalt D.   Masseunzulänglichkeit an. Mit Beschluss vom 27. November 2013 entließ das Insolvenzgericht Rechtsanwalt D.   aus seinem Amt und bestellte den Beklagten zum neuen Insolvenzverwalter. Der Beklagte legte gegen den Änderungsbescheid Einspruch ein. Das Finanzamt nahm den Kläger mit Bescheid vom 27. November 2013 wegen der offenen Einkommensteuer in Höhe von 85.641,42 € als Haftungsschuldner in Anspruch. Der Kläger bezahlte diese Forderung am 27. Dezember 2013. Im Hinblick auf diese Zahlung gab das Finanzamt mit Bescheid vom 18. Oktober 2016 dem Einspruch des Beklagten statt und reduzierte die Einkommensteuerschuld auf 763,06 €.
3
Der Kläger machte wegen der Zahlung auf den Haftungsbescheid einen Gesamtschuldnerausgleich beim Beklagten geltend. Der Beklagte erstellte am 17. Februar 2017 seinen Schlussbericht. Danach betrug die verteilungsfähige Masse 81.980,50 €. Die vom Kläger wegen der Einkommensteuerzahlung als Masseverbindlichkeit geltend gemachte Ausgleichsforderung berücksichtigte der Beklagte nicht, weil er diese Forderung als verjährt ansah, und verteilte die Masse insoweit an die Insolvenzgläubiger. Mit Beschluss vom 7. Juli 2017 hob das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners auf. Die vom Kläger zuvor am 20. Mai 2017 gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter hinsichtlich seines Ausgleichsanspruchs angestrengte Zahlungsklage wies das Landgericht Offenburg – nach Parteiwechsel auf den Schuldner – mit Urteil vom 15. Dezember 2017 ab. Dieses Urteil ist rechtskräftig.
4
Der Kläger nimmt den Beklagten persönlich auf Schadensersatz nach § 60 InsO in Anspruch. Er wirft dem Beklagten vor, er habe pflichtwidrig Insolvenzforderungen vor Masseverbindlichkeiten befriedigt. Er verlangt deshalb Ersatz der hälftigen Einkommensteuer (42.820,71 €) sowie der Kosten des Vorprozesses vor dem Landgericht Offenburg (8.530,82 €).
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

6
Die Revision hat Erfolg.
I.
7
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Landgericht habe zutreffend eine Pflichtverletzung des Beklagten verneint. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche seien bei der Schlussverteilung nicht zu berücksichtigen gewesen, weil sie verjährt gewesen seien. Hinsichtlich der gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB auf den Kläger übergegangenen Steuerforderung sei mit Ablauf des 31. Dezember 2016 Verjährung eingetreten. Die Steuerforderung unterliege nach dem Forderungsübergang der regelmäßigen Verjährung des § 195 BGB.
8
Die fünfjährige Zahlungsverjährung des § 228 AO gelte nicht für den auf den zahlenden Gesamtschuldner übergegangenen Anspruch. Zwar gehe die Forderung so über, wie sie dem bisherigen Gläubiger zugestanden habe. Dies gelte jedoch nicht für solche Vorzugsrechte, die an die Person des bisherigen Gläubigers gebunden seien. Bei den Bestimmungen der Abgabenordnung zur Verjährung handele es sich um solche Vorzugsrechte, die auf die Person des Steuergläubigers und Steuerschuldners abstellten. Gegen die unmittelbare Anwendung der Verjährungsregeln der §§ 169 ff AO und §§ 228 ff AO spreche schon der Charakter eines in eine Forderung bürgerlichen Rechts umgewandelten Anspruchs. Die Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Verjährungsvorschriften führe zu keiner Schlechterstellung des Klägers, weil der Beginn der Verjährungsfrist des § 195 BGB an den Zeitpunkt seiner Steuerzahlung an das Finanzamt anknüpfe.
II.
9
Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
10
1. Anders als die Revision meint, besteht ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten nicht unabhängig von der Verjährung. War die Masseverbindlichkeit zum Zeitpunkt der Schlussverteilung verjährt, kann der Kläger keinen Schadensersatz verlangen. Zwar hat der Insolvenzverwalter Masseverbindlichkeiten zu begleichen, sobald Fälligkeit eingetreten ist (BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 – IX ZR 48/03, BGHZ 159, 104, 114). Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Insolvenzverwalter, der die Masseverbindlichkeit bei Fälligkeit nicht bezahlt, deshalb persönlich auf Schadensersatz haftet, weil später Verjährung eintritt und er die Erfüllung deshalb im Hinblick auf die Einrede der Verjährung verweigern kann. Vielmehr ist es grundsätzlich Aufgabe des Massegläubigers, für eine Hemmung der Verjährung zu sorgen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 – IX ZR 118/17, ZIP 2018, 233 Rn. 17). Zu Unrecht beruft sich die Revision auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 2004 (IX ZR 48/03, aaO). Ein Ausfallschaden des Massegläubigers wurde dort für den Fall angenommen, dass der Insolvenzverwalter fällige und einredefreie Forderungen mehrerer Massegläubiger nicht gleichmäßig bedient hatte.
11
2. Jedoch kann eine Pflichtverletzung nicht mit der Begründung verneint werden, dass der auf den Kläger übergegangene Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis mit Ablauf des 31. Dezember 2016 verjährt gewesen sei.
12
a) Die Verjährungsfrist des Zahlungsanspruchs ergibt sich aus § 228 AO. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, dass mit dem Übergang des Steueranspruchs auf den Kläger an die Stelle der Verjährungsvorschrift des § 228 AO die regelmäßige Verjährung gemäß § 195 BGB trat.
13
aa) Der gesetzliche Forderungsübergang nach § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB lässt den übergegangenen Anspruch unverändert. Der übergegangene Anspruch behält grundsätzlich seine materiell-rechtlichen und prozessualen Besonderheiten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 1951 – IV ZB 33/51, BGHZ 3, 135, 136 zur Abtretung; Staudinger/Looschelders, BGB, 2017, § 426 Rn. 140; MünchKomm-BGB/Heinemeyer, 8. Aufl., § 426 Rn. 44). Der Übergang einer Forderung auf einen neuen Gläubiger vermag deren Rechtsnatur nicht zu ändern (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2013 – III ZB 18/13, BGHZ 198, 105 Rn. 9 zur Abtretung).
14
bb) Dies gilt auch für die Verjährung (Staudinger/Looschelders, aaO). Die Länge der Verjährungsfrist richtet sich daher nach dem Recht der Forderung. Der Übergang einer Forderung auf einen neuen Gläubiger hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den Ablauf der Verjährungsfrist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1967 – III ZR 78/66, BGHZ 48, 181, 183). Ist der Verjährungsbeginn kenntnisabhängig, kommt es für Beginn und Lauf der Verjährung im Falle des Gläubigerwechsels – gleich aus welchem Rechtsgrund – zunächst auf den Kenntnisstand des ursprünglichen Gläubigers an (BGH, Urteil vom 30. April 2014 – IV ZR 30/13, NJW 2014, 2492 Rn. 13 mwN; vom 23. April 2015 – IX ZR 176/12, NJW 2015, 2190 Rn. 22).
15
cc) Für den Steueranspruch auf Zahlung der durch einen Bescheid festgesetzten Einkommensteuer gilt nichts anderes. Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht an, dass die Verjährungsvorschrift des § 228 AO allein an die Person des ursprünglichen Gläubigers anknüpfe.
16
Erfüllt ein privater Dritter die Steuerforderung, dient die als Steuerforderung entstandene Forderung nach dem Forderungsübergang in der Hand des Dritten allerdings lediglich der Durchsetzung der privatrechtlichen Erstattungsansprüche gegenüber demjenigen, dessen Steuern er bezahlt hat (BGH, Urteil vom 18. Juni 1979 – VII ZR 84/78, BGHZ 75, 23, 24). Sie ist in der Hand des Dritten nur noch eine privatrechtliche Geldforderung (BGH, Urteil vom 2. April 1973 – VIII ZR 108/72, NJW 1973, 1077, 1078; vom 18. Juni 1979, aaO S. 25; BFHE 119, 188, 191). Befugnisse, die öffentlich-rechtlicher Natur sind, gehen daher nicht auf den privaten Gläubiger über (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1979, aaO S. 25 f zu § 69 AO). Anders ist dies für solche Rechte, die der Forderung selbst anhaften. Sie stehen auch dem neuen Gläubiger zu (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 1951 – IV ZB 33/51, BGHZ 3, 135, 136 zur bevorzugten Umstellung bestimmter Reichsmarkverbindlichkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG; Urteil vom 16. Februar 1961 – III ZR 71/60, BGHZ 34, 293, 298 zum Vorrecht nach § 61 Nr. 1 KO; vom 9. Mai 1963 – II ZR 124/61, BGHZ 39, 319, 323; vom 2. April 1973, aaO, jeweils zum Vorrecht nach § 61 Nr. 2 KO).
17
Nach diesen Maßstäben richtet sich die Verjährungsfrist des auf den Kläger übergegangenen Anspruchs nach § 228 AO. § 228 AO regelt die Verjährung des festgesetzten, auf Zahlung gerichteten Anspruchs (Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl., § 228 Rn. 1; Koenig/Gercke, AO, 4. Aufl., § 169 Rn. 1). Alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis im Sinne des § 37 AO unterliegen dieser Zahlungsverjährung (Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 2015, § 228 AO Rn. 4). Sie ist damit Teil des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis; für eine Anwendung der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt kein Raum (BFH, BFH/NV 2006, 2032 Rn. 10). Die Länge der Verjährungsfrist nach § 228 AO ist nicht an die Person des Gläubigers gebunden. Sie steht daher nach einem Forderungsübergang gemäß § 426 Abs. 2 BGB auch dem neuen Gläubiger offen (vgl. Florstedt, DStR 2019, 695, 699 f).
18
Dem steht nicht entgegen, dass die Steuerforderung nach dem Forderungsübergang nur noch eine privatrechtliche Forderung darstellt. § 426 Abs. 2 BGB soll den Ausgleichsanspruch des leistenden Gesamtschuldners stärken (“bestärkende Legalzession”, vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1988 – V ZR 183/86, BGHZ 103, 72, 76; Staudinger/Looschelders, BGB, 2017, § 426 Rn. 135; Erman/Böttcher, BGB, 16. Aufl., § 426 Rn. 46). Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Forderungsübergang zu einer Verkürzung der in § 228 Satz 2 AO bestimmten Verjährungsfrist führen sollte. Die Länge der Verjährungsfrist und die Frage, welcher Teil bis zum Forderungsübergang bereits verstrichen ist, betreffen allein die Forderung selbst. Soweit angenommen wird, dass die auf einen privaten Gläubiger gemäß § 426 Abs. 2 BGB übergegangene Steuerforderung grundsätzlich nicht nach steuerlichen Regeln verjähren könne (vgl. Binnewies/Wollweber, ZEV 2008, 517, 518; wohl auch Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 2014, § 44 AO Rn. 64), ist dies nur für die weitere rechtliche Behandlung der Verjährung, insbesondere den weiteren Lauf der Verjährungsfrist nach dem Forderungsübergang gemäß § 426 Abs. 2 BGB richtig. So tritt etwa nach dem Forderungsübergang auf den privaten Gläubiger die Möglichkeit einer Hemmung nach § 204 BGB an die Stelle der Bestimmungen über die Unterbrechung der Verjährung nach § 231 AO. Hingegen steht dies einer Anwendung des § 228 Satz 2 AO nicht entgegen.
19
dd) Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Revisionsbeklagten begrenzt die (früher eintretende) Verjährung des Ausgleichsanspruchs nach § 426 Abs. 1 BGB nicht die Länge der Verjährung des nach § 426 Abs. 2 BGB übergegangenen Anspruchs. Zwar richtet sich der Umfang der Legalzession nach dem Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB, so dass die Höhe der Ansprüche aneinander angepasst wird (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 – VI ZR 24/09, VersR 2009, 1668 Rn.10). Das ändert aber nichts daran, dass die übergegangene Forderung und der Ausgleichsanspruch selbständig nebeneinander bestehen (BGH, Urteil vom 20. März 2012 – XI ZR 234/11, WM 2012, 930 Rn. 20 mwN) und hinsichtlich Verjährung und Einreden zu unterscheiden sind (BGH, Urteil vom 15. Januar 1988 – V ZR 183/86, BGHZ 103, 72, 77 mwN; Staudinger/Looschelders, BGB, 2017, § 426 Rn. 143 mwN). Daher kann dem nach § 426 Abs. 2 BGB übergegangenen Anspruch nicht entgegengehalten werden, dass der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB verjährt sei. Die Verjährung der beiden Ansprüche ist voneinander unabhängig (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 – VII ZR 109/08, WM 2009, 1854 Rn. 11; vgl. auch BT-Drucks. 14/7052, S. 195).
20
b) Die fünfjährige Verjährungsfrist des § 228 AO war zum Zeitpunkt der Schlussverteilung durch den Beklagten im Jahr 2017 noch nicht abgelaufen. Sie begann gemäß § 229 Abs. 1 AO frühestens mit Ablauf des Jahres 2013 zu laufen, nachdem das Finanzamt am 16. Oktober 2013 einen Änderungsbescheid für die Einkommensteuer erlassen hatte.
21
3. Das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Offenburg vom 15. Dezember 2017 über den Ausgleichsanspruch steht einem Schadensersatzanspruch des Klägers nicht entgegen.
22
a) Allerdings scheidet ein Schaden wegen eines Verteilungsfehlers aus, wenn die Masseverbindlichkeit nicht besteht. Dies kann sich auch aus einer rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch des Massegläubigers ergeben. Steht rechtskräftig fest, dass die Masseverbindlichkeit nicht besteht, ist dies im Haftungsprozess gegen den Insolvenzverwalter zu beachten, sofern die Rechtskraft zugunsten des Insolvenzverwalters wirkt.
23
b) Im Streitfall fehlt es an einer solchen Rechtskrafterstreckung.
24
(1) Anders als die Revision meint, ergibt sich dies nicht schon daraus, dass der Streitgegenstand des Prozesses vor dem Landgericht Offenburg keinen Anspruch aus § 60 InsO betraf. Vielmehr hindert eine in einem Vorprozess ergangene rechtskräftige Entscheidung gemäß § 322 ZPO eine abweichende Entscheidung im nachfolgenden Prozess, soweit der Streitgegenstand der rechtskräftigen Entscheidung eine Vorfrage des späteren Prozesses betrifft (Präjudizialität). Nimmt ein Massegläubiger den Insolvenzverwalter persönlich auf Schadensersatz in Anspruch, ist die Frage, ob die Masseverbindlichkeit besteht, eine Vorfrage des Haftungsprozesses.
25
(2) Die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Offenburg wirkt jedoch nicht zugunsten des Beklagten. Das Urteil des Landgerichts Offenburg ist gegenüber dem Schuldner ergangen. Eine Rechtskrafterstreckung kommt gemäß § 325 ZPO grundsätzlich nur gegenüber einem Rechtsnachfolger in Betracht. Hebt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren gemäß § 200 InsO auf, ist der Insolvenzverwalter nicht Rechtsnachfolger des Schuldners. Dies gilt auch dann, wenn der Prozess über die Masseverbindlichkeit – wie im Streitfall – noch während des Insolvenzverfahrens gegen den Insolvenzverwalter begonnen worden ist und der Schuldner nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens anstelle des Insolvenzverwalters Partei des Prozesses geworden ist. Es genügt nicht, dass der Insolvenzschuldner stets Schuldner der Masseverbindlichkeiten ist und hierfür nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich persönlich haftet (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2021 – IX ZR 54/20, ZIP 2021, 528 Rn. 14 mwN). Andere Gründe für eine Rechtskrafterstreckung sind nicht ersichtlich.
III.
26
Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif und daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob dem Kläger ein Ausgleichsanspruch als Masseverbindlichkeit zustand und in welcher Höhe der vom Kläger geltend gemachte Schaden ersatzfähig ist.
Grupp     
      
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