Insolvenzrecht

keine Bindung eines Verweisungsbeschlusses in einem Insolvenzantragsverfahren wegen Willkür

Aktenzeichen  1 AR 146/19

Datum:
27.1.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
ZInsO – 2020, 378
Gerichtsart:
BayObLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2, § 281 Abs. 2
InsO § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4

 

Leitsatz

Verweist das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk die vom Eröffnungsantrag betroffene Gesellschaft mit beschränkter Haftung ihren statutarischen, im Handelsregister auch eingetragenen Sitz hat, das Verfahren an das Gericht, in dessen Bezirk die im Handelsregister gleichfalls eingetragene Geschäftsadresse liegt, ohne die ihm obliegenden und sich aufdrängenden Ermittlungen zum Mittelpunkt einer Geschäftstätigkeit an der neuen Geschäftsadresse vorgenommen zu haben, so bindet die Verweisung wegen objektiver Willkür auch dann nicht, wenn das verweisende Gericht seine Entscheidung auf die grob fehlerhafte Rechtsauffassung gestützt hat, mit der Geschäftsadresse habe sich auch der allgemeine Gerichtsstand der Schuldnerin geändert. (Rn. 22)

Tenor

Örtlich zuständiges Gericht ist das Amtsgericht München (Abteilung für Insolvenzsachen).

Gründe

I.
Mit Antrag vom 18. April 2019, eingegangen beim Amtsgericht München – Insolvenzgericht – am 23. April 2019, beantragte der Geschäftsführer der Schuldnerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, für diese die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen wegen Zahlungsunfähigkeit. Im beigefügten Vermögensverzeichnis ist unter der Rubrik „Angaben zu Schuldnerdaten“ eingetragen, dass keine Anschrift mehr vorhanden sei und sich der Sitz in M. befinde. In der Rubrik „Art des Vermögens, Geschäftsinventar und Arbeitsgeräte“ ist zu jedem abgefragten Unterpunkt angegeben, dass solches nicht vorhanden sei. Schließlich ist unter dem Punkt 8. „Veräußerung von Vermögensgegenständen / Forderungen in der Vergangenheit“ auf die Nachfrage zu unentgeltlichen Verfügungen innerhalb der letzten vier Jahre vor Antragstellung vermerkt, dass solche nicht erfolgt seien; vielmehr sei der Betrieb Mitte des Jahres 2013 eingestellt worden. Im Gläubigerverzeichnis ist (unter anderem) eine Forderung des Finanzamts P. in Höhe eines siebenstelligen EuroBetrages angegeben.
Die Schuldnerin ist mit Sitz in M. seit 31. August 2005 im Handelsregister B des Amtsgerichts München eingetragen. Als Geschäftsanschrift wurde am 19. April 2010 von Amts wegen eine Adresse in M. eingetragen. Änderungseintragungen wurden am 2. März 2012 hinsichtlich der Person des Geschäftsführers und am 13. März 2012 hinsichtlich der nach P. verlegten Geschäftsanschrift eingetragen.
Mit Verfügung vom 24. April 2019 wies das Insolvenzgericht München die Antragstellerin darauf hin, dass es aus seiner Sicht für die Durchführung des Verfahrens örtlich nicht zuständig sei. In erster Linie richte sich die Zuständigkeit nach dem allgemeinen Gerichtsstand der Schuldnerin. Befinde sich der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit an einem anderen Ort, so sei dieser maßgeblich. Da die Geschäftsanschrift laut Handelsregistereintrag auf P. laute, sei das Amtsgericht Potsdam örtlich zuständig. Es bestehe Gelegenheit, Verweisungsantrag zu stellen.
Gemäß dem daraufhin gestellten Verweisungsantrag erklärte sich das Amtsgericht München – Insolvenzgericht – mit Beschluss vom 2. Mai 2019 für örtlich unzuständig und verwies das Verfahren an das Amtsgericht Potsdam mit der Begründung, dort befinde sich der allgemeine Gerichtsstand der Schuldnerin.
Das Amtsgericht Potsdam ordnete mit Beschluss vom 10. Mai 2019 die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Aufklärung des Sachverhalts an und vermerkte, dass an der örtlichen Zuständigkeit aufgrund der im Eröffnungsantrag gemachten Angaben Zweifel bestünden. Das am 2. Oktober 2019 erstellte Gutachten beruht maßgeblich auf Informationen, die der Sachverständige von dem in P. wohnhaften Geschäftsführer eingeholt und durch Einsicht in die Akten des gegen den Geschäftsführer geführten Strafverfahrens verifiziert hat. Danach hat die Schuldnerin ihren Geschäftsbetrieb zwar zuletzt von P. aus geführt, jedoch seit dem Frühsommer 2013 keine Geschäfte mehr getätigt. Der auf Umsatzsteuerbetrug ausgelegte Handel mit Edelmetallen habe damals abrupt geendet, nachdem die Staatsanwaltschaft in einer konzertierten Aktion Haftbefehle gegen alle Beteiligten vollstreckt und sämtliche Geschäftsunterlagen zu Beweiszwecken beschlagnahmt habe. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Geschäftstätigkeit wieder aufgenommen worden sei.
Mit Beschluss vom 18. Oktober 2019 erklärte sich das Amtsgericht Potsdam für örtlich unzuständig. Die Schuldnerin habe weder ihren satzungsmäßigen noch ihren tatsächlichen Sitz im Zuständigkeitsbereich des Gerichts. Bereits nach den im Eröffnungsantrag gemachten Angaben bestünden keine Hinweise für eine wirtschaftliche Tätigkeit der Schuldnerin im Gerichtsbezirk.
Bezugnehmend auf diesen Beschluss hat das Amtsgericht Potsdam mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 das Verfahren dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Entscheidung über die Zuständigkeit vorgelegt.
Die Antragstellerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme im Verfahren zur Zuständigkeitsbestimmung erhalten. Sie hat hiervon keinen Gebrauch gemacht.
II.
Auf die zulässige Vorlage des Amtsgerichts Potsdam ist die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts München – Abteilung für Insolvenzsachen – auszusprechen.
1. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 4 InsO i. V. m. § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO durch das Bayerische Oberste Landesgericht liegen vor.
a) Das Amtsgericht München hat sich nach Eingang des Eigenantrags der Schuldnerin in dem dadurch eingeleiteten Verfahren (vgl. Ganter/Bruns in Münchener Kommentar zur InsO, 4. Aufl. 2019, vor §§ 2 bis 10 Rn. 15 ff.) mit dem gemäß § 4 InsO i. V. m. § 281 Abs. 2 Satz 2, § 495 ZPO unanfechtbaren Verweisungsbeschluss vom 2. Mai 2019 für unzuständig erklärt, das Amtsgericht Potsdam durch die der Antragstellerin mitgeteilte, zuständigkeitsverneinende Entscheidung vom 18. Oktober 2019. Die jeweils ausdrücklich ausgesprochene Leugnung der eigenen Zuständigkeit erfüllt das Tatbestandsmerkmal „rechtskräftig“ im Sinne des § 4 InsO i. V. m. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2017, X ARZ 204/17, NJW-RR 2017, 1213 Rn. 12 m. w. N.; Beschluss vom 13. Dezember 2005, X ARZ 223/05, NJW 2006, 847 Rn. 9 im Verfahren auf Insolvenzeröffnung; Schultzky in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 36 Rn. 34 f. m. w. N.).
b) Das Bayerische Oberste Landesgericht ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen, weil die Bezirke der am negativen Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte zum Zuständigkeitsbereich unterschiedlicher Oberlandesgerichte (Oberlandesgericht München und Brandenburgisches Oberlandesgericht) gehören und das mit der Rechtssache zuerst befasste Gericht in Bayern liegt.
2. Das Amtsgericht München ist für das vorliegende Verfahren örtlich zuständig.
a) Gemäß § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 InsO ist das Amtsgericht als Insolvenzgericht (sachlich und) örtlich ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des jeweiligen Schuldners oder – nachrangig – sein allgemeiner Gerichtsstand (§ 4 InsO i. V. m. §§ 12, 13, 17 ZPO) liegt (Ganter/Bruns in Münchener Kommentar zur InsO, § 3 Rn. 13).
Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Anknüpfungsmerkmale zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist der Eingang des Insolvenzantrags bei Gericht (BGH, Beschluss vom 22. März 2007, IX ZB 164/06, NJW-RR 2007, 1062 Rn. 5; Ganter/Bruns in Münchener Kommentar zur InsO, § 3 Rn. 5 f.).
Danach ist hier das Amtsgericht München zuständig.
Anhaltspunkte für eine Geschäftstätigkeit der Schuldnerin in M. im Zeitpunkt der Antragstellung bestehen zwar nicht. Vielmehr ist nicht nur aufgrund der Handelsregistereintragung über die Änderung der Geschäftsanschrift, sondern außerdem nach den durch die Ermittlungen des Amtsgerichts Potsdam gewonnenen Erkenntnissen davon auszugehen, dass die Schuldnerin ihre Geschäftstätigkeit zuletzt in P. ausgeübt hat. Bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung haben die Ermittlungen jedoch nichts für die Annahme erbracht, die Schuldnerin sei noch in P. geschäftlich tätig gewesen.
Danach richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach deren allgemeinem Gerichtsstand. Dieser besteht beim Amtsgericht München, weil die Schuldnerin ihren satzungsmäßig festgelegten und zum Handelsregister angemeldeten Sitz (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4a, § 10 Abs. 1 Satz 1 GmbHG; § 17 Abs. 1 Satz 1 ZPO) in dessen Bezirk hat. Die Änderung der Geschäftsanschrift (vgl. § 8 Abs. 4 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 GmbHG) ohne Sitzverlegung hat auf den allgemeinen Gerichtsstand der GmbH keine Auswirkung. Ein Zusammenhang der Geschäftsadresse mit dem Satzungssitz ist auch aus Rechtsgründen nicht erforderlich (Servatius in Baumbach/Hueck, GmbHG, 22. Aufl. 2019, § 4a Rn. 4 f.; Ganter/Bruns in Münchener Kommentar zur InsO, § 3 Rn. 13).
b) Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Potsdam ergibt sich auch nicht aus der Verweisung, weil der ergangene Beschluss ausnahmsweise nicht gemäß § 4 InsO i. V. m. § 281 Abs. 2 Satz 4, § 495 ZPO bindet.
Allerdings sind im Interesse der Prozessökonomie und zur Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten und dadurch bewirkten Verzögerungen und Verteuerungen des Verfahrens Verweisungsbeschlüsse gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO unanfechtbar und gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO für das Gericht, an welches verwiesen wird, grundsätzlich bindend. Demnach entziehen sich auch ein sachlich zu Unrecht ergangener Verweisungsbeschluss und die diesem Beschluss zugrunde liegende Entscheidung über die Zuständigkeit grundsätzlich jeder Nachprüfung (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015, X ARZ 115/15, NJW-RR 2015, 1016 Rn. 9; Beschluss vom 24. Januar 2006, X ARZ 446/05, juris Rn. 11 im Verfahren auf Insolvenzeröffnung; Beschluss vom 10. Dezember 1987, I ARZ 809/87, BGHZ 102, 338/340 [juris Rn. 9]; Greger in Zöller, ZPO, § 281 Rn. 16).
Nach ständiger Rechtsprechung kommt einem Verweisungsbeschluss jedoch dann keine Bindungswirkung zu, wenn er schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann, etwa weil er auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder weil er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (BGH, NJW-RR 2015, 1016 Rn. 11; Beschluss vom 9. Juli 2002, X ARZ 110/02, NJW-RR 2002, 1498). Letzteres ist hier der Fall.
Das mit dem Eröffnungsantrag zuerst befasste Insolvenzgericht hat sich darüber hinweggesetzt, dass die Verweisung eines Rechtsstreits gemäß § 4 InsO, § 281 Abs. 1 ZPO die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts voraussetzt (vgl. BGH, NJW-RR 2015, 1016 Rn. 12; Beschluss vom 13. Dezember 2005, X ARZ 223/05, NJW 2006, 847 Rn. 13; Ganter/Bruns in Münchener Kommentar zur InsO, § 3 Rn. 28). Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO hat das Insolvenzgericht von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind; das gilt auch für die die Zuständigkeit begründenden Tatsachen. Das nach § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO zuständige Insolvenzgericht hat deshalb die Umstände, welche die örtliche Zuständigkeit eines anderen Insolvenzgerichts begründen sollen, selbst zu würdigen und den Sachverhalt insoweit von Amts wegen aufzuklären. Erst wenn danach ein Gerichtsstand bei ihm nicht eröffnet ist, kann es seine örtliche Unzuständigkeit aussprechen (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006, X ARZ 446/05, juris Rn.11 f.; NJW 2006, 847 Rn. 13).
Schwerwiegende Zweifel daran, dass die Schuldnerin einer wirtschaftlichen Tätigkeit in P. nachgehe, ergaben sich vorliegend bereits aus den im Eigenantrag gemachten Angaben. Bereits dort hat die Schuldnerin eine Betriebseinstellung weit vor dem Zeitpunkt der Antragstellung mitgeteilt. Die weiteren Angaben zum Fehlen einer Geschäftsanschrift und jedweder Betriebsmittel in P. sowie der Zeitraum von sechs Jahren zwischen dem angegebenen Datum der Betriebseinstellung und der Stellung des Insolvenzantrags deuteten zudem darauf hin, dass dort nicht einmal mehr sogenannte „Abwicklungsmaßnahmen mit Außenwirkung“ (vgl. Ganter/Bruns in Münchener Kommentar zur InsO, § 3 Rn. 7b; Pape in Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl. 2019, § 3 Rn. 3; Prütting in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 82. Lieferung Stand: Oktober 2019, § 3 Rn. 13) vorgenommen wurden.
Den sich deshalb aufdrängenden Zweifeln daran, dass eine Geschäftstätigkeit in P. ausgeübt werde, ist das Amtsgericht München in keiner Weise nachgegangen. Es hat vielmehr, ohne zwischen dem statutarischen, im Handelsregister auch eingetragenen Sitz einerseits sowie der ebenfalls im Handelsregister eingetragenen Geschäftsadresse andererseits zu differenzieren, angenommen, mit der Geschäftsadresse habe sich auch der allgemeine Gerichtsstand der Schuldnerin geändert, und hierauf ohne Vornahme der ihm obliegenden und sich aufdrängenden Ermittlungen zum Mittelpunkt einer im Zeitpunkt der Antragstellung fortdauernden Geschäftstätigkeit an der neuen Geschäftsadresse die Verweisung gestützt. Dies ist nicht nur von Rechtsirrtum beeinflusst, sondern entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage und begründet objektiv Willkür (vgl. BGH, NJW 2006, 847 Rn. 13; BayObLG, Beschluss vom 25. Juli 2003, 1Z AR 72/03, NJW-RR 2004, 986 [juris Rn. 14]; OLG Celle, Beschluss vom 27. September 2011, 4 AR 51/11, ZIP 2012, 1263 [juris Rn. 3]; OLG Schleswig, Beschluss vom 11. Februar 2010, 2 W 11/10, NZI 2010, 260 [juris Rn. 18] sowie Beschluss vom 4. Februar 2004, 2 W 14/04, NZI 2004, 264 [juris Rn. 6]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Januar 2009, 8 AR 32/08, NJW-RR 2009, 482; Ganter/Bruns in Münchener Kommentar zur InsO, § 3 Rn. 28a; Pape in Uhlenbruck, InsO, § 3 Rn. 7).
c) Die vorliegenden Erkenntnisse reichen aus, um die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts München für das Verfahren auszusprechen. Weiterer Ermittlungen zum Sachverhalt bedarf es hierfür nicht.


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